BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2280/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zur
Rechtsanwaltschaft.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine noch
nicht im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft.
Deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die
Beschwerdeführerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Gesellschafter zwei Rechtsanwälte sind. Der
Antrag der Beschwerdeführerin zu 1), sie als
Rechtsanwaltsgesellschaft zuzulassen, ist von der
Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden.
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Gegen den Bescheid erhoben die
Beschwerdeführerinnen Klage mit dem Hauptantrag, die
Rechtsanwaltskammer zur Zulassung der Beschwerdeführerin
zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft zu verpflichten.
Hilfsweise beantragten sie, über den Antrag auf Zulassung neu
zu entscheiden, und weiter hilfsweise, festzustellen, dass
eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Form der GmbH & Co.
KG zulässig sei. Nachdem der Anwaltsgerichtshof die Klage
abgewiesen hatte, wies der Bundesgerichtshof die gegen das
Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete Berufung der
Beschwerdeführerinnen zurück. Der angegriffene Bescheid sei
rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin zu 1) könne nicht als
Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, weil sie als
Kommanditgesellschaft nicht wirksam gegründet sei. Es handele
sich um eine fehlgeschlagene Gesellschaft. Gemäß § 161
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müsse der
Gesellschaftszweck einer Kommanditgesellschaft auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Aus § 2
Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folge jedoch,
dass die von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigte
Tätigkeit eines Rechtsanwalts kein Gewerbe sei. Auch
handelsrechtlich betreibe die Beschwerdeführerin zu 1) kein
Gewerbe. Der Gewerbebegriff in der Bundesrechtsanwaltsordnung
und im Handelsgesetzbuch sei derselbe. Der Gesetzgeber habe
eine einheitliche Auslegung gewollt und die freien Berufe
ausdrücklich nicht dem Handelsrecht unterstellt (Hinweis auf
BTDrucks 13/8444, S. 33).
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Die Beschwerdeführerin zu 1) habe ihren
satzungsmäßigen Gesellschaftszweck zwar auf solche
gewerbliche Tätigkeiten, „die von Rechtsanwälten
üblicherweise ausgeübt werden (z.B. Treuhandtätigkeiten,
Testamentsvollstreckungen, Insolvenzverwaltungen u.ä.)“
erweitert. Die Einordnung als Handelsgewerbe richte sich aber
nach dem Gesamtbild des Betriebs. Die nichtgewerbliche
Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Rechtsanwaltsgesellschaft präge ihr Erscheinungsbild.
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Es verstoße auch nicht gegen Grundrechte, dass
die Beschwerdeführerin zu 1) nicht als
Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden könne. Ein
verfassungsverbürgtes Recht, einen Beruf in jedweder
Rechtsform betreiben zu können, auch wenn diese vom
Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen sei, gebe es nicht. Die
Rechtsprechung habe in der Vergangenheit verschiedene von der
Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehene
Gesellschaftstypen zur Verwirklichung der Berufsfreiheit zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Diese Gesellschaftstypen seien
aber im Unterschied zur Kommanditgesellschaft gesetzlich
nicht zweckbeschränkt. Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung mit der für Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater gesetzlich eingeschränkt zugelassenen
Rechtsform der GmbH & Co. KG liege darin nicht. Deren
Berufsausübung in Form einer Handelsgesellschaft sei schon
reichsgesetzlich anerkannt gewesen und entspreche dem seit
dieser Zeit geprägten Berufsbild. Die besondere Bedeutung der
Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und
wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung habe
demgegenüber das Berufsbild der Rechtsanwälte geprägt,
weswegen der Gesetzgeber ihnen die gewerblich geprägten
Rechtsformen der Handelsgesellschaften bisher nicht zur
Verfügung gestellt habe.
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2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde erfüllt
die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und ihre
Annahme ist nicht zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist nicht in einer
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG
genügenden Weise begründet.
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Zu den Anforderungen an die hinreichende
Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört es, dass ein
Beschwerdeführer den Vorgang, aus dem sich die angebliche
Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert darlegt
(vgl. BVerfGE 81, 208 ). Dabei hat er auch
aufzuzeigen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das
bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99,
84 ). Er muss substantiiert darlegen, mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene
Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
108, 370 ). Werden gerichtliche
Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer
auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101,
331 ; 105, 252 ).
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1. Gemessen daran macht die Beschwerdeführerin
zu 1) die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht
hinreichend deutlich.
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a) Unklar bleibt schon, gegen welche Maßnahme
der öffentlichen Gewalt sich die Beschwerdeführerin zu 1)
wendet. Nicht erkennbar ist, ob die Grundrechtsverletzung im
Zusammenspiel der Regelung aus § 2 BRAO mit §§ 105,
161 HGB, dem Fehlen einer § 27 der
Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) und § 49 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vergleichbaren gesetzlichen
Zulassung für die Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft oder in
der Auslegung durch den Bundesgerichtshof jeder der genannten
Normen oder einer bestimmten Norm gesehen wird.
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Zum anderen fehlt es an einer
Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen im
Hinblick auf die Anforderungen, die das Berufsrecht generell
an Rechtsanwaltsgesellschaften stellt. Angaben zu den
Gesellschafter- und Gesellschaftsstrukturen der
Beschwerdeführerinnen fehlen fast vollständig, obwohl die
hierfür geltenden berufsrechtlichen Anforderungen tragender
Bestandteil des angegriffenen Bescheids der
Rechtsanwaltskammer sind. Ausführungen hierzu wären
erforderlich gewesen, denn Beschränkungen der
Rechtsformwahlfreiheit, die diese an bestimmte strukturelle
Voraussetzungen binden, sind verfassungsrechtlich nicht ohne
Weiteres zu beanstanden. Die Unabhängigkeit und Integrität
eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebende Orientierung am
Recht und an den Interessen seiner Mandanten können durch die
erwerbswirtschaftliche Prägung weiterer Tätigkeiten der
Gesellschaft gefährdet werden. Interessenkollisionen liegen
vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die
Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der
rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Solchen Gefahren zu
wehren, ist im Interesse der Rechtspflege und des Ansehens
der Rechtsanwaltschaft geboten und erkennbares Ziel des
§ 2 Abs. 2 BRAO (vgl. BVerfGE 87, 287 ). Aus
diesem Grund ist die Zulassung von
Rechtsanwaltsgesellschaften nach §§ 59c ff. BRAO
davon abhängig, ob die Gesellschaft ihrer inneren Struktur
nach hinreichende Gewähr dafür bietet, dass diese Gefahren
abgewehrt werden. Auch nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den
§§ 59c ff. BRAO um rechtsformunabhängige, generell
notwendige Voraussetzungen für die Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar
2005 - AnwZ (B) 27/03, 28/03 -, NJW 2005, S. 1568
).
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Da die Beschwerdeführerin zu 1) keinen näheren
Aufschluss über die angestrebte gesellschaftsrechtliche
Konstruktion gibt, ist nicht nachvollziehbar, ob die
angestrebte Rechtsform den §§ 59c ff. BRAO genügt.
Im Gegenteil sprechen Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht
der Fall ist. Aus § 59e Abs. 1 BRAO ergibt sich, dass
eine Rechtsanwalts-Kommanditgesellschaft nur dann zuzulassen
wäre, wenn sie ausschließlich aus Berufsträgern oder
gleichgestellten Personen bestünde. Diese Voraussetzung
erfüllt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht, denn ihre
Komplementärin, die Beschwerdeführerin zu 2), strebt eine
eigene Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft gegenwärtig
nicht mehr an. Weder gegen die Beschränkung des Kreises der
Gesellschafter durch § 59e Abs. 1 BRAO noch gegen das -
ansonsten einschlägige - Beteiligungsverbot für
Rechtsanwaltsgesellschaften gemäß § 59c Abs. 2 BRAO sind
verfassungsrechtliche Bedenken dargetan.
13
b) Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführerin
zu 1) sind auch im Einzelnen nicht substantiiert erhoben.
Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch ein
Gericht können vom Bundesverfassungsgericht nicht in vollem
Umfang, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob das
Gericht bei seiner Entscheidung Verfassungsrecht verletzt
hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Entscheidung darauf beruht, dass das Gericht Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts verkannt hat (BVerfGE 1, 418
; 7, 198 ; 18, 85
). Daran gemessen ist eine
Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen
nicht hinreichend dargelegt.
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aa) Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den
juristischen Personen der Limited, der Aktiengesellschaft und
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung rügt, fehlt es an
einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass diese
Gesellschaftsformen, anders als die Kommanditgesellschaft,
nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein
müssen. Wegen der unterschiedlichen gesetzlichen
Gründungsvoraussetzungen wäre darzulegen gewesen, dass und
wieso eine vergleichbare Lage zu dieser Vergleichsgruppe
dennoch gegeben ist. Hierzu führt die Beschwerdeführerin zu
1) lediglich unter Verweis auf eine der Verfassungsbeschwerde
nicht beigefügte rechtswissenschaftliche Abhandlung aus, dass
das Argument der Zweckbeschränkung nicht weiter führe und
dass nach ihrer Auslegung des § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB
ein Handelsgewerbe nicht mehr zwingend erforderlich sei.
Angesichts des klaren anderslautenden Wortlauts von
§ 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB und der
diesbezüglich sorgfältig begründeten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sind die knappen Ausführungen zur
Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin zu 1) für eine genügende
Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend.
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bb) Auch soweit die Beschwerdeführerin zu 1)
eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der
berufsrechtlich eingeschränkt zulässigen Steuerberatungs-
oder Wirtschaftsprüfungs GmbH & Co. KG rügt, fehlt es
ihren Ausführungen an einer hinreichenden Begründung.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) legt zunächst
nicht dar, welche Vergleichsgruppen ungleich behandelt
werden, sondern stellt ohne Festlegung sowohl auf die
Berufsträger als auch auf die Kommanditgesellschaft ab.
Maßgeblich kann indes nur die Gesellschaft selbst sein, weil
sie eine eigene, von den Zulassungen der dahinterstehenden
Berufsträger unabhängige, berufsrechtliche Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft erstrebt (vgl. BVerfGE 102, 197
). Nur sie ist - in Gestalt der Beschwerdeführerin
zu 1) - auch Beteiligte der Verfassungsbeschwerde. Eine
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin zu 1) mit
Steuerberatungs- oder
Wirtschaftsprüfer-Kommanditgesellschaften ist allerdings
nicht erkennbar. Kommanditgesellschaften ist es nach der
gegenwärtigen Gesetzeslage generell verwehrt, als
Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Auch eine
bereits als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs GmbH
& Co. KG bestehende Kommanditgesellschaft kann nicht als
Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden, selbst wenn sie
- wie von der Beschwerdeführerin zu 1) beabsichtigt -
gewerblich als Treuhänderin tätig ist. Andererseits steht es
auch der Beschwerdeführerin zu 1) frei, im Rahmen der
berufsrechtlichen Anforderungen eine Zulassung als
Steuerberatungs- oder
Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn
sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister
eintragen lässt.
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Selbst wenn es auf die hinter der
Beschwerdeführerin zu 1) stehenden Berufsträger als
Vergleichsgruppe ankäme, wäre eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung auch der Berufsträger mit Steuerberatern
oder Wirtschaftsprüfern nicht hinreichend substantiiert
dargelegt. Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, dass
die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1)
ausschließlich Rechtsanwälte sind. Ihre Identität - außer
derjenigen der Beschwerdeführerin zu 2) - wird nicht
mitgeteilt. Der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht zu
entnehmen, ob die beabsichtigte GmbH & Co. KG
vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen genügt, wie sie
§§ 27, 28 WiPrO und §§ 49, 50, 50a StBerG an die
Gesellschafts- und Gesellschafterstruktur im Fall der
Wirtschaftsprüfer- oder SteuerberatungsKommanditgesellschaft
stellen. Die Gesellschafts- und Gesellschafterstrukturen der
Beschwerdeführerinnen werden von diesen nicht offen
gelegt.
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cc) Soweit eine Verletzung der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) gerügt wird, ist die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht genügend begründet.
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Bei ihrer Rüge, für den Eingriff in die
Berufsfreiheit fehle es an der gesetzlichen Grundlage, lässt
die Beschwerdeführerin zu 1) außer Acht, dass der
Bundesgerichtshof seine Auffassung, § 161 Abs. 1 HGB und
§ 2 Abs. 2 BRAO stünden einer Zulassung der
Beschwerdeführerin zu 1) entgegen, auf dem Weg der Auslegung
unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne
Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze gewonnen hat.
Darin liegt jedenfalls keine richterliche Rechtsschöpfung,
sondern allenfalls Rechtsfortbildung auf gesetzlicher
Grundlage, womit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs.
1 Satz 2 GG genügt ist.
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Ebenfalls nicht hinreichend begründet ist das
Vorbringen, wonach der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht
gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin zu 1) leitet ihre
Ansicht, dass Gemeinwohlgründe zur Beschränkung ihrer
Berufsfreiheit fehlten, vergleichend von anderen
Berufsgruppen und Gesellschaftsformen ab. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Gefahren, die eine spezifisch
gewerbliche Tätigkeit anwaltlicher Berufsträger für die
Rechtspflege bringen kann, fehlt. Die Rechtsansicht der
Beschwerdeführerin zu 1), dass ihr völlige Freiheit der
freiberuflichen Berufsausübung zukomme und sie auch in ihrer
Anwaltskanzlei ausschließlich gewerblich tätig werden könne,
greift zu weit. Unentbehrlich für die Ausübung des
Anwaltsberufs ist rechtlicher und tatsächlicher
Handlungsspielraum (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO). Der
Rechtsanwaltsberuf muss in nennenswertem Umfang und nicht nur
gelegentlich ausgeübt werden. Dieses Erfordernis ist vom
gesetzgeberischen Ziel geleitet, ein Mindestmaß an
Unabhängigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts zu
gewährleisten. Es ist dazu geeignet und auch erforderlich,
die Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen
Titel werden zu lassen (BVerfGE 87, 287 ).
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Auch ihre Behauptung, dass die Abgrenzung
zwischen Gewerbe und freiem Beruf unstreitig unbestimmt sei
und sich die Tätigkeit von Rechtsanwälten und anderen
Gewerbetreibenden in den letzten Jahrzehnten weitgehend
angenähert habe, führt die Beschwerdeführerin zu 1) nicht
genügend aus. Unterschiede oder Gemeinsamkeiten gewerblicher
und freiberuflicher Tätigkeiten wären näher darzulegen
gewesen; denn die freien Berufe sind gegenüber den
Gewerbetreibenden weiterhin durch eine Reihe von
Besonderheiten in der Ausbildung, der staatlichen und
berufsautonomen Regelung ihrer Berufsausübung, ihrer Stellung
im Sozialgefüge, der Art und Weise der Erbringung ihrer
Dienstleistungen und auch des Einsatzes der Produktionsmittel
Arbeit und Kapital geprägt (vgl. BVerfGE 120, 1
).
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2. Auch die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2) ist mangels genügender Begründung
unzulässig.
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Die Möglichkeit einer Verletzung von
Grundrechten der Beschwerdeführerin zu 2) ist nicht
ausreichend dargelegt. Insoweit wird nur mitgeteilt, dass es
sich bei dieser Gesellschaft um die Komplementärin der
Beschwerdeführerin zu 1) handelt. Lediglich aus den Anlagen
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu 2) einen eigenen
Zulassungsantrag als Rechtsanwaltsgesellschaft im
Berufungsverfahren zunächst betrieben, dann aber nicht weiter
verfolgt hat. Eine mögliche Verletzung ihrer Berufsfreiheit
scheidet hiernach aus, weil die Beschwerdeführerin zu 2) ihre
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr anstrebt
und andere beabsichtigte Gesellschaftszwecke nicht dargetan
sind. Zu einer möglichen Verletzung anderer
Grundrechtspositionen insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Berufsfreiheit eines „Geschäftsführers“ oder „Kaufmanns“
fehlt es gleichfalls an Vorbringen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.