BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2283/03 -
- 1 BvR 2504/03 -
- 1 BvR 2582/03 -
- 1 BvR 2283/03 -,
- 1 BvR 2504/03 -,
- 1 BvR 2582/03 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hömig,
Bryde,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Dezember 2004
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich
unmittelbar gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9
Nr. 2 und § 10 Abs. 4 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung des
Art. 6 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4607,
4617).
2
Beschwerdeführer sind Verleihunternehmen und
zwei Arbeitgeberverbände der Leiharbeitsbranche. Die
angegriffenen Normen sehen vor, dass die bei einem Verleiher
beschäftigten Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des
Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts verlangen können, wobei durch Tarifvertrag
hiervon abweichende Regelungen zugelassen sind und im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages die nicht
tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen vereinbaren können.
3
Durch das Erste Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002
wurde das Recht der Arbeitnehmerüberlassung teilweise neu
konzipiert. Das so genannte Synchronisationsverbot, das
Verbot wiederholter Befristung, das Wiedereinstellungsverbot
sowie das Prinzip einer Höchstdauer der Überlassung wurden
durch diese Neuregelung abgeschafft. Im Gegenzug zu diesen
Erleichterungen der Leiharbeit verpflichtete der Gesetzgeber
die Verleihunternehmen, den Leiharbeitnehmern für die Zeit
der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des
Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts zu gewähren. Hiervon kann in den ersten sechs
Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses bei zuvor Arbeitslosen
abgewichen werden sowie generell aufgrund von abweichenden
Vereinbarungen in einem beim Verleiher anwendbaren
Tarifvertrag.
4
Nach der gesetzlichen Neuregelung sind seit
dem Jahr 2003 branchenweit eine Reihe von Tarifverträgen zur
Leiharbeit geschlossen worden, unter anderem zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. und
der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) und zwischen dem Bundesverband
Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA), dem
Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR
2283/03, und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB. Zudem
sind Tarifverträge vereinbart zwischen der
Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. (MVZ), der
Beschwerdeführerin zu 1) im Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 2582/03, und der Tarifgemeinschaft Christliche
Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), der
Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen
e.V. (INZ) und der CGZP sowie der Bundesvereinigung Deutscher
Dienstleistungsunternehmen (BVD) und der CGZP. Neben den
Branchentarifverträgen wurden mehrere Firmentarifverträge
vereinbart, unter anderem zwischen Firmen der
N.-Unternehmensgruppe (zu der die Beschwerdeführerinnen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2504/03 gehören)
und der Tarifgemeinschaft CGZP.
5
Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2283/03 ist der
Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.
(BZA), der nach seinen Angaben der größte Arbeitgeberverband
im Bereich der Zeitarbeit ist. Mit der Verfassungsbeschwerde
rügt er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 9
Abs. 3 GG.
6
Die sechs Beschwerdeführerinnen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2504/03 sind als
Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Sie
machen geltend, dass die angegriffenen gesetzlichen
Regelungen sie in ihren Grundrechten aus Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG
verletzten.
7
Die Beschwerdeführerin zu 1) im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2582/03, die
Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. (MVZ), ist ein im
Januar 2003 gegründeter bundesweit organisierter
Arbeitgeberverband der Leiharbeitsbranche. Die
Beschwerdeführerinnen zu 2) und zu 3) sind als
Verleihunternehmen tätig. Alle rügen eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG.
8
Die Beschwerdeführer machen die formelle
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Gesetzesvorschriften
geltend. Das Gesetz sei wegen der Einrichtung von
Personal-Service-Agenturen (§ 37 c SGB III)
nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG und wegen der
Besoldungsregelung in § 400 a SGB III nach
Art. 74 a Abs. 3 GG zustimmungspflichtig
gewesen. Die Regelungen seien auch materiell
verfassungswidrig. Durch die gesetzliche Regulierung der
Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer werde ohne
rechtfertigenden Grund unverhältnismäßig in die
Koalitionsfreiheit der Arbeitgeberverbände und in die
Berufsfreiheit der Verleihunternehmen eingegriffen. Der
Eingriff sei auch nicht wegen der gesetzlichen
Tariföffnungsklausel gerechtfertigt.
9
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
10
Den Verfassungsbeschwerden kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie
werfen keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung entschieden sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
11
Durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind insbesondere der
Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9
Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl.
insbesondere BVerfGE 94, 268 ; 100, 214
; 100, 271 ; 103, 293
) und die Bedeutung des Art. 12
Abs. 1 GG bei gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts (vgl. etwa BVerfGE 84, 133
; 85, 226 ; 92, 140
; 97, 169 ; 99, 202
).
12
Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
13
Die Verfassungsbeschwerden haben keine
Aussicht auf Erfolg. Durch die angegriffenen
Gesetzesvorschriften werden Grundrechte der Beschwerdeführer
nicht verletzt.
14
1. Soweit in den
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2504/03 und 2582/03
die Verletzung der Grundrechte Dritter, nämlich der
Leiharbeitnehmer und der Entleiher, gerügt wird, sind die
Beschwerdeführer nicht selbst betroffen.
Insoweit fehlt es an der Darlegung der Verletzung eigener
subjektiver Verfassungsrechte (vgl. BVerfGE 77, 84
).
15
2. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen
Argumente vermögen ernsthafte Zweifel daran, dass das Gesetz
formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist, nicht zu
begründen. Durch § 37 c SGB III sind nicht im Sinne
des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bundeseigene
Behörden errichtet worden; die mit § 37 c SGB III
verbundene Aufgabenerweiterung führt insbesondere nicht dazu,
dass die dem Bund schon zugewiesenen Verwaltungsaufgaben eine
wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren (vgl.
BVerfGE 48, 127 ). Auch kann in § 400 a
SGB III keine Regelung im Sinne des Art. 74 a
Abs. 3 GG gesehen werden, die sich unmittelbar auf die
Besoldung der Landesbediensteten auswirkt.
16
3. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften
verletzen auch nicht die Koalitionsfreiheit (Art. 9
Abs. 3 GG) der beschwerdeführenden
Arbeitgeberverbände.
17
a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht
nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur
Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen,
ihr beizutreten, fernzubleiben oder sie zu verlassen.
Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand,
ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen,
sofern diese der Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 84, 212
; 92, 365 ; 100, 271 ). Der
Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen
Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die
Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen
eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht
(vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268 ; 103,
293 ).
18
Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein
wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 94, 268
). Der Staat enthält sich in diesem
Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme (vgl.
BVerfGE 38, 281 ) und überlässt die
erforderlichen Regelungen der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die
sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44,
322 ). Zu den der Regelungsbefugnis der
Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das
Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen
(vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103,
293 ).
19
b) Ob angesichts der ausdrücklich normierten
Tariföffnungsklausel in den angegriffenen
Gesetzesvorschriften vorliegend überhaupt in den
Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG eingegriffen
wird, kann offen bleiben. Der Eingriff wäre jedenfalls
verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
20
aa) Die in Art. 9 Abs. 3 GG
garantierte Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von
Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen
verfassungsrechtlicher Rang gebührt (vgl. BVerfGE 84, 212
; 100, 271 ; 103, 293 ). Dem
Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen,
grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die
Gegenstand von Tarifverträgen sein können (vgl. BVerfGE 94,
268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).
Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien
in dem für tarifvertragliche Regelungen zugänglichen Bereich
zwar ein Normsetzungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol.
Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln
(vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG). Damit
verbundene Beeinträchtigungen der Tarifautonomie sind
verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber mit ihnen den Schutz
der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang
ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. BVerfGE 94, 268
; 103, 293 ).
21
bb) Selbst wenn man in den hier angegriffenen
Gesetzesvorschriften eine Beeinträchtigung der Tarifautonomie
sieht, wäre diese verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber mit
ihr den Schutz der Grundrechte Dritter und auch anderer mit
Verfassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt; auch der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
22
(1) Die angegriffenen Gesetzesvorschriften
dienen der Verbesserung der Stellung der Leiharbeitnehmer und
damit dem Schutz ihrer Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG). Durch die Regelung der Arbeitsbedingungen
soll für die Leiharbeitnehmer ein angemessenes Schutzniveau
gewährleistet werden. Nach dem Regelungskonzept des
Gesetzgebers sollen die geänderten Vorschriften der
Arbeitnehmerüberlassung den hohen Anforderungen Rechnung
tragen, denen Leiharbeitnehmer genügen müssten (vgl. BTDrucks
15/25, S. 24). Das soll dazu beitragen, die gesellschaftliche
Akzeptanz und die Qualität der Leiharbeit zu steigern, und
damit auch die Stellung des Leiharbeitnehmers auf dem
Arbeitsmarkt stärken.
23
Bei der Umsetzung eines solchen Programms hat
der Gesetzgeber im Bereich arbeitsrechtlicher Regelungen
einen großen Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerfGE 103, 293
m.w.N.). Sozialstaatlich motivierte, zum Schutz
der abhängig Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges
vernünftige und zweckmäßig typisierende Regelungen zulässiger
Formen unselbständiger Arbeit muss der Einzelne als Grenzen
seiner unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich als zumutbar
hinnehmen. Zwingende Regelungen des Arbeitsrechts schaffen
erst den Rahmen, in dem die mehrheitlich abhängig
Beschäftigten ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1
GG unter angemessenen Bedingungen verwirklichen können. Sie
rechtfertigen sich daraus, dass der Individualarbeitsvertrag
vielfach ein unzureichendes Instrument zur Begründung eines
sozial angemessenen Arbeitsverhältnisses darstellt (vgl.
BVerfGE 34, 307 ; 77, 84 ).
Dies gilt für die hier angegriffenen Gesetzesnormen umso
mehr, als sie nicht als zwingende, sondern als
tarifdispositive Regelungen ausgestaltet sind. Den
Tarifvertragsparteien soll nach dem Willen des Gesetzgebers
gerade die Möglichkeit gegeben werden, "die
Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten" (vgl. BTDrucks
15/25, S. 38).
24
(2) Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen
dienen auch einem verfassungsrechtlich legitimierten
Gemeinwohlbelang, da sie neue Beschäftigungsmöglichkeiten
erschließen sollen. Vermittlungsorientierte Leiharbeit soll
insbesondere als Brücke aus der Arbeitslosigkeit in
Beschäftigung genutzt werden (vgl. BTDrucks 15/25, S.
23 f.).
25
(a) Das Ziel, Massenarbeitslosigkeit zu
bekämpfen, hat auf Grund des Sozialstaatsprinzips
Verfassungsrang und ermöglicht den zuvor Arbeitslosen, das
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verwirklichen
(vgl. BVerfGE 100, 271 ; 103, 293
).
26
(b) Die angegriffenen Vorschriften sind
geeignet, einen Beitrag zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu
leisten.
27
Ein Mittel ist bereits dann im
verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe
der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die
Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 67, 157
; 96, 10 ; 103, 293 ). Das
Konzept des Gesetzgebers, die Akzeptanz und Qualität der
Leiharbeit zu steigern, um damit Beschäftigungspotentiale zu
erschließen, ist nachvollziehbar. Dabei ist vor allem zu
berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der
Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung ein besonders
weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang zukommt (vgl.
BVerfGE 77, 84 ; 87, 363 ; 103,
293 ). Es ist vornehmlich seine Sache, auf der
Grundlage seiner arbeitsmarkt-, sozial- und
wirtschaftspolitischen Vorstellungen und Ziele und unter
Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden
Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse
des Gemeinwohls ergreifen will.
28
(c) Auch gegen die Erforderlichkeit der
angegriffenen Regelungen bestehen keine durchgreifenden
Bedenken. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ein
anderes, gleich wirksames Mittel hätte wählen können.
29
(d) Die angegriffenen Gesetzesbestimmungen
sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30
Zwar ist hier die Tarifautonomie in ihrem
klassischen Wirkungsfeld, der Regelung der Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts berührt, doch sind die
Regelungen nicht übermäßig belastend, weil durch die
gesetzliche Tariföffnungsklausel das Betätigungsrecht der
Tarifvertragsparteien nicht eingeschränkt wird. Den
Verleihunternehmen wird durch die gesetzliche
Tariföffnungsklausel gerade ermöglicht, die
Arbeitsbedingungen flexibler zu gestalten, falls sie die
gesetzliche Regelung als zu starr empfinden sollten. Auch die
tatsächliche Entwicklung seit In-Kraft-Treten der
angegriffenen Gesetzesvorschriften zeigt, dass die
Arbeitsbedingungen in der Leiharbeitsbranche faktisch
durchweg durch tarifliche Regelungen und nicht durch die
gesetzlichen Vorgaben gestaltet werden.
31
Den Verleihunternehmen sind die angegriffenen
Regelungen zumutbar, weil eine steigende Qualität und
Akzeptanz von Leiharbeit, die gesetzgeberisches Anliegen war,
auch ihnen nützt. Ihre Wettbewerbsbedingungen und durch die
angestrebte Ausweitung der Leiharbeit ihre Stellung im
Arbeitsmarkt können sich dadurch gegenüber den Arbeitgebern
der anderen Branchen verbessern.
32
Die tatsächliche Entwicklung in der
Leiharbeitsbranche seit In-Kraft-Treten der angegriffenen
Regelungen belegt, dass sich ihre Wettbewerbsbedingungen
nicht verschlechtert haben und die Entwicklung dieser Branche
wesentlich von der allgemeinen Konjunkturentwicklung, nicht
aber von den angegriffenen Regelungen, abhängig ist. Nachdem
im Jahr 2003 eine Stagnation festzustellen war, wird in
diesem Jahr nach den Angaben des Bundesverbandes Zeitarbeit
mit einer Zunahme des Branchenumsatzes gerechnet (vgl. den
Artikel in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom
27. August 2004, S. 13: "Zeitarbeitsbranche wittert
Aufwärtstendenz").
33
4. Die negative Koalitionsfreiheit der
beschwerdeführenden Verleihunternehmen ist ebenfalls nicht
verletzt.
34
Zwar umfasst die Koalitionsfreiheit als
individuelles Freiheitsrecht auch das Recht des Einzelnen,
einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 50, 290
). Die Verleihunternehmen werden aber durch die
angegriffenen Regelungen weder zum Eintritt in
tarifvertragsschließende Verbände gezwungen noch wird es
ihnen unmöglich gemacht, sich anderweitig als Koalition im
Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG zusammenzuschließen oder
sich an einer solchen zu beteiligen.
35
Der von den beschwerdeführenden
Verleihunternehmen beklagte mittelbare Druck, um der größeren
Einflussmöglichkeit willen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes zu werden, ist nicht so erheblich, dass
die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde. Die
Verleihunternehmen bleiben frei darin, einem
Arbeitgeberverband fernzubleiben oder sich mit anderen
Unternehmen zu einem neuen Arbeitgeberverband
zusammenzuschließen. Auch steht es den Verleihunternehmen -
wie allen anderen Unternehmen - frei, sich nicht an den
Regelungen eines Verbandstarifvertrages zu orientieren,
sondern, ohne Anschluss an einen Arbeitgeberverband, selbst
einen Tarifvertrag zu vereinbaren (vgl. § 2 Abs. 1
TVG). Der Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit
beschränkt sich insofern auf ein Fernbleiberecht der
Außenseiter (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322
; 50, 290 ; 55, 7 ).
In dieses wird durch die hier angegriffenen gesetzlichen
Bestimmungen nicht eingegriffen.
36
Die angegriffenen Regelungen sehen nicht
einmal eine staatlich angeordnete Geltungserstreckung oder
-erweiterung der von Tarifvertragsparteien getroffenen
Regelungen der Arbeitsbedingungen vor. Vielmehr wird es den
Verleihunternehmen freigestellt, die Anwendung abweichender
tariflicher Regelungen zu vereinbaren oder davon abzusehen.
Bei vertraglicher Nichtanwendung von Tarifregelungen sind sie
zwar von Gesetzes wegen verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für
die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb
dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, doch berührt
diese Verpflichtung nicht die negative Koalitionsfreiheit der
Verleihunternehmen, sondern ist am Maßstab des Art. 12
Abs. 1 GG zu messen.
37
5. Die angegriffenen Gesetzesnormen verstoßen
auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die
Regelungen wird in die Berufsausübung der beschwerdeführenden
Verleihunternehmen eingegriffen. Der Eingriff ist jedoch
gerechtfertigt.
38
a) Die angegriffenen Gesetzesnormen berühren
die Freiheit der Berufsausübung der Verleihunternehmen. Durch
Art. 12 Abs. 1 GG wird auch die wirtschaftliche
Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber geschützt. Zu dieser
Freiheit gehört das Recht, Verträge nach ihrem Willen zu
gestalten. Dieses Recht wird durch die angegriffenen Normen,
die zugunsten der Leiharbeitnehmer für die Zeit der
Überlassung an einen Entleiher die wesentlichen
Arbeitsbedingungen an denen der vergleichbaren Arbeitnehmer
des Entleihers orientieren, beeinträchtigt. Abweichende
einzelvertragliche Vereinbarungen werden durch § 9
Nr. 2 AÜG ausdrücklich für unwirksam erklärt.
39
b) Bei privatrechtlichen Regelungen, die der
Vertragsfreiheit Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich
widerstreitender Interessen, die regelmäßig beide
grundrechtlich verankert sind (vgl. BVerfGE 97, 169
). Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Interesse des Leiharbeitnehmers an zumutbaren
Arbeitsbedingungen steht das - ebenfalls durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte - Interesse des Arbeitgebers
gegenüber, die Arbeitsbedingungen der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer möglichst kostengünstig gestalten zu können.
Arbeitsrechtliche Normen dienen vor allem dem Schutz der
Arbeitnehmer, weil diese sich beim Abschluss von
Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation
struktureller Unterlegenheit befinden (vgl. BVerfGE 84, 212
; 85, 191 ; 92, 365 ).
40
Da beide Arbeitsvertragsparteien unter dem
Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG stehen, sind die
kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung
zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle
Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE
89, 214 ; 97, 169 ).
41
Dem Gesetzgeber ist dabei ein weiter
Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die
Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen
Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung,
ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die
Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung
der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander
entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer
Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 51, 193
; 77, 84 ; 77, 308 ; 81, 156
). Eine Verletzung grundrechtlicher
Schutzpflichten kann nur angenommen werden, wenn eine
Grundrechtsposition den Interessen des anderen
Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in
Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen
Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr
gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 169
).
42
c) Daran gemessen verletzen die angegriffenen
Normen nicht die Berufsfreiheit der Verleihunternehmen. Der
Gesetzgeber hat einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden
Interessen der Arbeitsvertragsparteien getroffen, der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie unter C II
3 b bb ausgeführt, dienen die Regelungen einem legitimen
Zweck und sind verhältnismäßig.
43
6. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 81, 156
m.w.N.).
44
Ein solcher Verstoß lässt sich hier schon
deshalb nicht feststellen, weil die Arbeitgeber der
Leiharbeitsbranche gegenüber den Arbeitgebern anderer
Branchen nicht wesentlich ungleich behandelt werden. Zwar
wird für die Arbeitnehmer in anderen Branchen insbesondere
das Arbeitsentgelt nicht gesetzlich limitiert, doch werden
die Verleihunternehmen insoweit nur auf das -
unterschiedliche - Niveau der Arbeitsbedingungen in den
jeweiligen Branchen festgelegt, wenn und soweit die bei ihnen
beschäftigten Arbeitnehmer in diesen jeweils
unterschiedlichen Branchen bei den Entleihern tätig sind. Es
werden damit gerade keine einheitlichen, sondern, je nach
Einsatzbranche, unterschiedlichen Arbeitsbedingungen
festgelegt. Über die gesetzliche Tariföffnungsklausel - mit
der Möglichkeit der einzelvertraglichen Bezugnahme auf die
Tarifbedingungen - wird zudem den Verleihunternehmen die
Möglichkeit eröffnet, die Arbeitsbedingungen tariflich zu
gestalten. Auch insoweit gilt nichts anderes als für die
Arbeitgeber in anderen Branchen.
45
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der
Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleihunternehmen für mehr
oder weniger qualifizierte Arbeitskräfte hätte unterscheiden
müssen. Auch insofern ist die Situation nicht anders als bei
sonstigen arbeitsrechtlichen Normen, die unterschiedslos für
alle Arbeitgeber gelten, unabhängig davon, welche
Arbeitnehmer diese im Einzelnen beschäftigen mögen. Abgesehen
davon können sich die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft
eines Unternehmens und das Qualifikationsniveau der
Arbeitnehmer ändern, weshalb eine Anknüpfung an den
Qualifikationsgrad der Arbeitnehmer für die Anwendbarkeit von
arbeitsrechtlichen Normen nicht als ein sachgerechtes
Abgrenzungskriterium angesehen werden könnte.
46
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).