BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2283/23 -
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 2023 - 203 StRR 491/23 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. April 2023 - 8 Ns 214 Js 29706/21 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Juni 2022 - 49 Cs 214 Js 29706/21 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Februar 2024 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag ist unzulässig, da der – auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) – Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.