BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2284/15 -
- 1 BvR 1142/17 -
- Bevollmächtigte:
I.
1. unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 14. August 2015 - 7 A 10448/15.OVG -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW -,
c)
den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
vom 28. August 2014 - … -,
d)
den Bescheid des Südwestrundfunks
vom 1. Dezember 2013 - … -,
2.
mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010
in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Zustimmungsgesetz
- 1 BvR 2284/15 -,
II.
1. unmittelbar gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 18. April 2017 - 7 A 11568/16.OVG -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
vom 20. September 2016 - 5 K 1015/15.NW -,
c)
den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks
vom 13. Oktober 2015 - … -,
d)
den Bescheid des Südwestrundfunks
vom 1. Mai 2015 - … -,
2.
mittelbar gegen
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010
in Verbindung mit dem rheinland-pfälzischen Zustimmungsgesetz
- 1 BvR 1142/17 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
am 10. April 2019 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.
2
Mit seinen Verfassungsbeschwerden macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.
3
Dem Südwestrundfunk und dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts wenden, zur Entscheidung an und gibt ihnen insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
5
Die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).
6
Die Urteile des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie sind daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts sind die Be-schlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.
7
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzu-nehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.