BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2284/95 -
der Firma K... GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde
am 18. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juni 1995 - BVerwG 3 C 31.93 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1
des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Bundesrepublik
Deutschland hat der Beschwerdeführerin die im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte
Schächten, das heißt das Schlachten warmblütiger Tiere ohne
vorherige Betäubung.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH,
beliefert Muslime in und außerhalb einer zu einer Moschee
gehörenden Kantine mit Fleisch- und Wurstwaren. 1988
beantragte sie die Genehmigung, "Schlachtungen nach
islamischem Ritus durchführen zu dürfen". Der Antrag wurde
abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht
die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil
zurückgewiesen (vgl. BVerwGE 99, 1):
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Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach der zweiten Alternative des § 4
a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden:
TierSchG) seien nicht erfüllt. Die Kunden der
Beschwerdeführerin gehörten keiner Religionsgemeinschaft an,
die ihren Mitgliedern durch zwingende Vorschriften den Genuss
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersage. Der Begriff
der Religionsgemeinschaft unterliege staatlicher Beurteilung.
Es müsse sich um eine Gemeinschaft handeln, die sich nach
außen eindeutig abgrenze und nach innen in der Lage sei, ihre
Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen.
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§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verlange die
objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer solchen
Gemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten.
Erforderlich sei das eindeutige Vorliegen von Normen, die
nach dem staatlicher Beurteilung unterliegenden
Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft als zwingend zu
gelten hätten. Eine individuelle Sicht, die allein auf die
jeweilige subjektive - wenn auch als zwingend empfundene -
religiöse Überzeugung der Mitglieder abstelle, sei mit
Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des
Gesetzes nicht vereinbar.
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In dieser Auslegung stehe § 4 a Abs. 2
Nr. 2 TierSchG nicht im Widerspruch zur Verfassung. Die
Vorschrift verletze insbesondere nicht das Grundrecht der
Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. In dieses
Recht werde durch die Versagung einer Ausnahme vom
Schächtverbot nicht eingegriffen, wenn die religiöse
Überzeugung dem Betroffenen nur den Genuss von Fleisch nicht
geschächteter Tiere verbiete. Das Verbot hindere die Anhänger
einer solchen Religion nicht an einer dieser entsprechenden
Lebensgestaltung. Sie seien weder rechtlich noch tatsächlich
gezwungen, entgegen ihrer religiösen Überzeugung Fleisch
nicht geschächteter Tier zu verzehren. Mit dem
Schächtungsverbot werde nicht der Verzehr des Fleischs
geschächteter Tiere verboten. Sie könnten sowohl auf
Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs und auf Fisch
ausweichen als auch auf Fleischimporte aus anderen Ländern
zurückgreifen. Zwar möge Fleisch heute ein allgemein übliches
Nahrungsmittel sein. Der Verzicht darauf stelle jedoch keine
unzumutbare Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit
dar.
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Nach den mit Verfahrensrügen nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebe es
für die Sunniten, in denen die Beschwerdeführerin die hier
maßgebliche Religionsgemeinschaft sehe, wie für die Muslime
insgesamt keine zwingenden Glaubensvorschriften, die den
Genuss des Fleischs von Tieren verböten, die vor dem
Schlachten betäubt worden seien.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1,
Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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Die Versagung der Ausnahmegenehmigung für das
Schächten verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 GG. Das
Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass das nach
islamischem Ritus gebotene Schlachten, so wie es die nach
islamischen Regeln strenggläubigen Kunden der
Beschwerdeführerin verstünden, Ausdruck der religiösen
Überzeugung und damit Bestandteil der Religionsausübung sei.
So wie es § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG auslege, stehe die
Norm nicht mit der Verfassung in Einklang, weil große Teile
der in Deutschland lebenden islamischen Bevölkerung in ihrer
ungestörten Religionsausübung gehindert seien.
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
verletze die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht auf
freie Berufsausübung. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung
berühre dieses Grundrecht, weil dies einem Berufsverbot
gleichkomme. Sie versorge ausschließlich strenggläubige
Kunden, die aus religiösen Gründen auf Fleisch angewiesen
seien, das von betäubungslos geschlachteten Tieren stamme.
Damit sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung auch in
Ansehung der Belange des Tierschutzes nicht mehr
verhältnismäßig.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine
Ungleichbehandlung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
verneint habe, könne auch dem nicht gefolgt werden.
Unbestritten und sicher auch gerichtsbekannt sei, dass Juden
regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 a Abs. 2
Nr. 2 TierSchG erhielten und ihnen das betäubungslose
Schächten gestattet werde. Es stelle eine unzulässige
Diskriminierung gläubiger Muslime dar, diesen zu verwehren,
was anderen erlaubt werde.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Justizbehörde für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
und der Deutsche Tierschutzbund Stellung genommen. Die
Justizbehörde hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt
ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen
vor. Die angegriffene Entscheidung verletzt die
Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.
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1. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den
Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, in dem sich dieses auch schon
mit der hier angegriffenen Entscheidung befasst hat (vgl.
Urteilsumdruck, S. 5 f. und 24 f.). Danach steht
§ 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 TierSchG bei verfassungsgemäßer Auslegung mit dem
Grundgesetz im Einklang. Dagegen wäre § 4 a Abs. 2 Nr. 2
Alternative 2 TierSchG verfassungswidrig, wenn der Tatbestand
dieser Regelung so zu verstehen wäre, wie er im angegriffenen
Urteil ausgelegt worden ist. Dieses Ergebnis lässt sich
jedoch durch eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale der
"Religionsgemeinschaft" und der "zwingenden Vorschriften"
vermeiden, die dem Grundrecht der Berufsfreiheit in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung trägt.
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Dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden
Verfahrens eine juristische Person des Privatrechts ist,
ändert nichts daran, dass auch sie sich auf die
Berufsfreiheit berufen kann. Sie hat ihren Sitz in
Deutschland und ist damit inländische juristische Person.
Derartige juristische Personen können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG
grundrechtsfähig sein, soweit das jeweilige Grundrecht seinem
Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar ist (vgl.
auch BVerfGE 21, 207 ). Auf das Grundrecht
der Berufsfreiheit trifft dies grundsätzlich zu. Schutzgut
dieses Grundrechts ist bei juristischen Personen die
Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit,
insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese
Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise
von einer juristischen wie von einer natürlichen Person
ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 65,
196 ; 95, 173 ). Diese
Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Nach
dem vorgelegten Handelsregisterauszug sind Gegenstand ihres
Unternehmens unter anderem der An- und Verkauf von
Lebensmitteln mit allen damit im Zusammenhang stehenden
Geschäften, unter Einschluss also auch des Schächtens, für
das die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren die
Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
BVerfGG erstrebt hat. Diese Tätigkeit kann ihrem Wesen und
ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie
von einer natürlichen Person ausgeübt werden.
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Ob sie im Hinblick auf den Sitz der
Beschwerdeführerin im Inland von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst
wird, kann deshalb zweifelhaft sein, weil sämtliche
Gesellschafter der Beschwerdeführerin türkische
Staatsangehörige sind (vgl. dazu einerseits Krüger, in:
Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 19 Rn. 51; Jarass,
in: Ders./Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rn.
10, Art. 19 Rn. 17; andererseits Dreier, in: Ders.,
Grundgesetz, Bd. 1, 1996, Art. 19 III Rn. 32). Die Frage
bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beschwerdeführerin
jedenfalls - wie dem Beschwerdeführer in dem mit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002
entschiedenen Verfahren - der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG
zusteht.
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Art. 4 Abs. 1 und 2 GG tritt dabei vorliegend
nicht in der Weise verstärkend zu diesem Grundrecht hinzu,
wie dies bei natürlichen Personen der Fall ist, die den Beruf
des Schächters ausüben (vgl. dazu das Urteil vom 15. Januar
2002 - 1 BvR 1783/99 -, Umdruck S. 14 f.). Als
juristische Person des privaten Rechts verfolgt die
Beschwerdeführerin gewerbliche Ziele. Sie dient also nicht
religiösen oder weltanschaulichen Zwecken und ist deshalb
selbst nicht Trägerin des Grundrechts der Religionsfreiheit
(vgl. BVerfGE 44, 103 ). Gleichwohl ist dieses
Grundrecht auch hier im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, Umdruck
S. 19 ff.). Derjenige, der im Betrieb der
Beschwerdeführerin für diese die Schlachtungen vornehmen
soll, ist dabei nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im
Ausgangsverfahren streng an die Beachtung der Regeln des
Islam gebunden. Die Berufsausübung durch ihn ist also für ihn
glaubensgeprägt. Dazu kommt - wie im Fall des
Beschwerdeführers in dem Verfahren 1 BvR 1783/99 -, dass die
berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die
Zielsetzung gekennzeichnet ist, Kunden mit dem Fleisch
geschächteter Tiere zu versorgen, denen ihre
Glaubensüberzeugung gebietet, auf den Verzehr von Fleisch
nicht geschächteter Tiere zu verzichten.
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Der zuletzt angeführte Umstand erfordert es
auch in Fällen der hier vorliegenden Art, die Begriffe der
Religionsgemeinschaft und der zwingenden Vorschriften, die
den Angehörigen einer solchen Gemeinschaft den Genuss von
Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen, in § 4 a
Abs. 2 Nr. 2 TierSchG so auszulegen, wie dies in dem schon
mehrfach erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Januar 2002 näher ausgeführt ist (vgl. Urteilsumdruck S.
25 ff.).
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2. Dem wird das angegriffene Urteil nicht
gerecht. Es ist deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG unter
Zurückverweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
aufzuheben.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.