BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2285/02 -
des Herrn F ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.
Oktober 2002 - 58 S 527/01 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 6.500 € (in Worten:
sechstausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein klageabweisendes Berufungsurteil in einem
Schadensersatzprozess.
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1. Der Beschwerdeführer und der Kläger des
Ausgangsverfahrens waren im Juli 2000 nachts gegen 22.30 Uhr
an einem Verkehrsunfall beteiligt. Der Beschwerdeführer hatte
zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,36
Promille und war im Begriff, einen Fußgängerüberweg zu
überqueren, als es zur Kollision mit dem Motorrad des Klägers
kam.
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Der Kläger begehrte vom Beschwerdeführer
Schadensersatz, widerklagend forderte der Beschwerdeführer
Schmerzensgeld. Zwischen den Parteien war im Verfahren vor
dem Amtsgericht unstreitig, dass die Lichtzeichenanlage am
Fußgängerüberweg zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Im
polizeilichen Unfallvermerk heißt es dazu: "Hierbei benutzte
er die Furt ... an der LZA, die aber nicht in Betrieb (...
nachts gelbes Blinklicht) war". Gegenüber dem Landgericht
behauptete der Kläger jedoch, für ihn habe die Anlage zum
Zeitpunkt des Zusammenstoßes grün gezeigt. Das Amtsgericht
wies die Klage ab und gab der Widerklage überwiegend statt.
Es sah es aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen als
erwiesen an, dass es für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar
gewesen sei, dass der Beschwerdeführer betrunken war.
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Das Berufungsgericht hat der Klage dagegen im
angegriffenen Urteil unter Anrechnung einer Betriebsgefahr in
Höhe von 30 Prozent und Abzug einzelner Schadenspositionen
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dabei hat es als
erwiesen angesehen, dass die Lichtzeichenanlage zum
Unfallzeitpunkt für den Kläger grün gezeigt hat; den
Beweisantrag des Beschwerdeführers zu der Behauptung, die
Anlage sei ausgeschaltet gewesen, hat es als verspätet
zurückgewiesen. Ohne erneute Vernehmung der Zeugen hat es das
Landgericht als nicht erwiesen erachtet, dass der
Beschwerdeführer, erkennbar volltrunken, auf der Fahrbahn
getorkelt sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil das Landgericht die Aussagen der vom
Amtsgericht vernommenen Zeugen anders gewürdigt habe als
dieses, ohne die Zeugen selbst nochmals zu hören.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege
vor, weil das Berufungsgericht den Beweisantritt des
Beschwerdeführers dazu, dass die Lichtzeichenanlage beim
Unfall ausgeschaltet gewesen sei, willkürlich als verspätet
zurückgewiesen habe. Darüber hinaus habe das Gericht Umstände
nicht berücksichtigt, die gegen die Annahme sprächen, die
Ampelanlage habe für den Kläger grün gezeigt. Da vor dem
Amtsgericht unstreitig gewesen sei, dass die Anlage nicht
eingeschaltet war, hätte das Landgericht, soweit es bis zur
mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, der
Beschwerdeführer habe in der Berufungserwiderung den neuen
Vortrag des Klägers nicht bestritten, auf die Unterlassung
hinweisen müssen.
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3. Der Senatsverwaltung für Justiz Berlin und
dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt
ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die
weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
liegen vor.
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1. Das angegriffene Urteil verletzt
Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Diese Norm garantiert den
Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich
vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser
zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dabei ist aber zu
berücksichtigen, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine
allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters ergibt.
Daher ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon
verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen
Verfahrensrechts nicht nachkommt. Ein Gericht verstößt aber
dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen
Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an
den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte
abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht
zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86,
133 ). Das ist hier der Fall.
12
Zwischen den Parteien war im Verfahren vor dem
Amtsgericht unstreitig, dass die fragliche Lichtzeichenanlage
zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war. Dazu ist vom
Amtsgericht Beweis nicht erhoben worden. Das entsprach auch
den polizeilichen Ermittlungen. Das Landgericht hätte daher
nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen dürfen, der
Beschwerdeführer wolle dem neuen Vortrag des Klägers im
Berufungsverfahren zur Schaltung der Anlage nicht
entgegentreten, der für die neue Behauptung, die im
Widerspruch zu seinem Vorbringen gegenüber dem Amtsgericht
stand, beweispflichtig war. Die Notwendigkeit weiteren
Vortrags musste sich dem Beschwerdeführer nicht aufdrängen,
weil er aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht damit
rechnen musste, das Landgericht werde entgegen dem
Akteninhalt ohne erneute Beweisaufnahme den Vortrag des
Klägers zur Lichtzeichenanlage als bewiesen ansehen.
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b) Ein Berufungsbeklagter darf schließlich
darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in
der Beweiswürdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf
hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem
Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl.
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 678
m.w.N.). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das
Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen
des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der
Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher
Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit einer
unterschiedlichen Wertung ergeben können, ist nach der
gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend
geboten (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002,
§ 529 Rn. 4 ff.). Auch dem wird das angegriffene
Urteil nicht gerecht.
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Das Amtsgericht sah es aufgrund der Aussagen
der von ihm vernommenen Zeugen als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer für den Kläger als Betrunkener erkennbar
war. Das Landgericht hat die Aussagen dieser Zeugen anders
gewürdigt und dabei die Ansicht vertreten, auch der Zeuge M.
habe "nicht konkret geschildert, dass der Beklagte torkelte,
als dieser sich auf der Fahrbahn befand". Das
Berufungsgericht wäre daher zur Wiederholung der
Beweisaufnahme verpflichtet gewesen. Es kann dahinstehen, ob
dieser Verstoß gegen das einfache Verfahrensrecht allein
verfassungsrechtlich zur Annahme eines Gehörsverstoßes führt.
Denn der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung,
nachdem er auf die gegenüber dem Amtsgericht abweichende
Auffassung des Landgerichts hingewiesen worden war,
ausdrücklich beantragt, die Zeugen auch zu der Frage zu
vernehmen, ob er auf der Fahrbahn als torkelnder Betrunkener
wahrnehmbar gewesen sei. Die Zurückweisung dieses
Beweisantrags als verspätet ist mit Art. 103 Abs. 1 GG
ebenfalls nicht vereinbar, weil der Beschwerdeführer vorher
keinen Anlass hatte, einen solchen Antrag zu stellen.
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c) Das angegriffene Urteil beruht auf den
dargestellten Gehörsverstößen. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Landgericht, wenn es den verfassungsrechtlichen
Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hätte, zu einer
dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt
wäre.
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2. Da das angegriffene Urteil schon wegen
Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand hat,
braucht nicht entschieden zu werden, ob das Landgericht im
Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer
Tatsachenfeststellungen auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Bedeutung als Willkürverbot verletzt hat.
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3. Die angegriffene Entscheidung ist insgesamt
aufzuheben, weil sie auch zur Widerklage auf den
verfassungsrechtlichen Verfahrensmängeln beruht.
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Mit der Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen, die auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG
beruht, erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 122
). Die Festsetzung des Gegenstandswerts
ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu
BVerfGE 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).