BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2288/09 -
des Rechtsanwalts M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers ist nichts ersichtlich.
2
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob
die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters einen Eingriff
in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit
des Konkursverwalters darstellen kann. Im vorliegenden Fall
scheidet ein solcher Eingriff schon deshalb aus, weil das
Amtsgericht das Aufgabengebiet des Sonderkonkursverwalters
auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den
Beschwerdeführer beschränkt hat. In einer solchen Bestellung
liegt keine Teilentlassung des Verwalters; denn die
übertragene Aufgabe betrifft einen Sonderbereich, der nur
durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl.
BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05 -, NZI 2007,
S. 237 ; Graeber/Pape, ZIP 2007, S. 991
<995, 998>).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.