BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2292/04 -
der B… Rechtsanwalts GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 27. Oktober 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die beschwerdeführende Rechtsanwalts GmbH
wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung
wegen einer Zeitungswerbung mit festen Gebührensätzen bei
Erstberatungen.
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Die Beschwerdeführerin, die in mehreren
Großstädten Filialen unterhält, warb in einer Tageszeitung
unter anderem mit folgendem Text: "(...) Gebührenbeispiele
Erstberatung (...) z.B. Arbeitsrecht: Verträge, Abmahnung
usw., Kündigung € 10,- bis 50,- (...)." Diese Werbung ist ihr
im Wege der einstweiligen Verfügung durch Land- und
Oberlandesgericht untersagt worden.
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Mit ihrer gegen dieses Werbeverbot gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem
eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
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Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unter dem Gesichtspunkt des in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführerin
steht das Hauptsacheverfahren noch offen; von dieser
Möglichkeit, eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen, hat sie bislang nicht
Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfGE 74, 102 ). Das
ist ihr vorliegend aber zuzumuten.
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Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu
betreiben, fehlt nur dann, wenn dies für den jeweiligen
Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere
dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die
Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren
nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl. BVerfGE
69, 233 ; 79, 275 ). Auf das
Hauptsacheverfahren kann ein Beschwerdeführer zudem dann
nicht verwiesen werden, wenn es im konkreten Fall einer
weiteren tatsächlichen Klärung nicht mehr bedarf, wenn die im
vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden
Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit
gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen
könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 ).
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Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor;
insbesondere ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens
nicht im zuvor definierten Sinne entbehrlich. Das
Hauptsacheverfahren eröffnete zum einen die Möglichkeit, die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werberecht des
freiberuflich Tätigen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, S. 1288;
NJW 2004, S. 440; NJW 2004, S. 1099) in die Beurteilung
der konkreten Werbung miteinzubeziehen. Zum anderen könnte im
Rahmen einer nicht nur vorläufigen Auseinandersetzung mit der
fraglichen Werbung durch die Gerichte berücksichtigt werden,
dass die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch zur Vereinfachung und
Deregulierung des Gebührenrechts erfolgt ist (vgl. BTDrucks
15/1971, S. 2 f.) und dieser Gesetzeszweck
möglicherweise Auslegungsvorgaben auch für die Beurteilung
einer Werbung für Erstberatungsgebühren enthält.
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Auch andere Gründe stehen einer Durchführung
des Hauptsacheverfahrens nicht entgegen. Ausweislich der
übersandten Unterlagen ist eine mögliche Verletzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG
bislang nicht thematisiert worden. Insbesondere deshalb ist
es der Beschwerdeführerin zuzumuten, das Hauptsacheverfahren
zu betreiben.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG angesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).