BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2292/11 -
des Herrn H…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
amtshaftungsrechtliche Streitigkeit.
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1. Der Beklagte zu 1) des
Ausgangsverfahrens ist Direktor einer Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie, deren Träger der ebenfalls beklagte
Freistaat B. ist (im Folgenden: Beklagte zu 1) und
zu 2). Auf Bitten der Ehefrau des Beschwerdeführers,
aber ohne dessen Kenntnis und Einwilligung erstellte der
Beklagte zu 1) zwei Gutachten über den Geisteszustand
des Beschwerdeführers, die er dessen Ehefrau aushändigte. Der
Beschwerdeführer nahm die Beklagten hierauf mit einer im
Dezember 1997 eingereichten Klage auf Feststellung und
Schadensersatz in Anspruch. Im Jahre 2008 verurteilte das
Landgericht nach Einholung diverser Gutachten und
Ergänzungsgutachten die Beklagten zu 1) und zu 2)
gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.000 € und wies die
Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Beschwerdeführers
und des Beklagten zu 2) hob das Oberlandesgericht die
Entscheidung des Landgerichts auf und fasste sie dahingehend
neu, dass es den Beklagten zu 1) zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € verurteilte und
darüber hinaus feststellte, dass dieser zum Ersatz aller
materiellen Schäden verpflichtet sei, die dem
Beschwerdeführer aus der Fertigung und Weitergabe der
Gutachten entstünden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur
Begründung führte es aus, dass eine Haftung des Beklagten
zu 2) entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in
Betracht komme, da der Beklagte zu 1) nicht als dessen
Organ gehandelt habe. Insoweit sei auf objektive Kriterien
abzustellen. Darauf, ob die Atteste unter dem Briefkopf der
Klinik abgefasst worden seien, komme es nicht an. Hier habe
es sich um eine gutachterliche Tätigkeit gehandelt, die
regelmäßig eigenverantwortlich wahrgenommen werde und nicht
von den Aufgaben umfasst sei, die dem Beklagten zu 1)
als Leiter der Klinik des Beklagten zu 2) übertragen
worden seien.
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Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht
zu. Die hierauf erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der
Bundesgerichtshof zurück; eine hiergegen gerichtete
Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
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2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4
GG. So stelle die lange Verfahrensdauer von über 13 Jahren
eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
dar. Des Weiteren sei Art. 103 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 34 Satz 1 GG verletzt worden. Der
Bundesgerichtshof habe die grundsätzliche Bedeutung der Sache
verneint, obwohl der Fall mehrere obergerichtlich noch nicht
geklärte Fragen aufwerfe; hierin liege eine Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör sowie ein Entzug der
Revisionsinstanz ohne sachlichen Grund. So werfe der Fall die
Frage auf, ob „bei Ausstellung und Weitergabe eines
psychiatrischen Unterbringungsattests auf dem Briefpapier
eines Universitätsklinikums der das Gesundheitszeugnis
ausstellende verbeamtete Direktor persönlich oder der
Dienstherr und Klinikträger“ hafte oder ob von
gesamtschuldnerischer Haftung beider auszugehen sei. Des
Weiteren habe die Frage geklärt werden müssen, nach welchen
Kriterien die Haftung für Pflicht- und Dienstaufgaben von der
Haftung für Nebentätigkeiten des Beamten im Anwendungsbereich
von Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit §§ 31,
89, 839, 840 BGB abzugrenzen sei.
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3. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
wurde der Beschwerdeführer auf das zwischenzeitlich in Kraft
getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) sowie auf
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hingewiesen. Der
Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde
aufrechterhalten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme
zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist
teilweise bereits unzulässig und im Übrigen jedenfalls
unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die lange
Verfahrensdauer stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz dar, ist die Verfassungsbeschwerde
mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig.
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a) Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG ist die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
geboten, wenn dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Die Vorschrift
zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der
Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen
Instanzen zu gewährleisten, dadurch das
Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine
eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes frei zu machen
(vgl. BVerfGE 4, 193 ). Es gehört zu den Aufgaben
eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei
Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl.
BVerfGE 47,144 ; 68, 376 ; 74, 69
). Dadurch ist gewährleistet, dass dem
Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage,
sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch
ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet
wird. Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine
generelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen
Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten (vgl. BVerfGE 49,
252 ; 55, 244 ; 74, 69
). Er trägt auf diese Weise dazu bei, den
Rechtsschutz den besonderen Funktionen von
Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten entsprechend
auszugestalten (vgl. BVerfGE 51, 130 ; 69,
122 ; 74, 69 ).
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b) Hier hat der Beschwerdeführer nicht von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, beim zuständigen
Oberlandesgericht eine Klage auf angemessene Entschädigung
für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens
erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs. 1, § 201
GVG n.F. zu erheben. Dieser Rechtsbehelf muss ergriffen
worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde
erhoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 -
1 BvQ 44/11 -, juris). Das mit dem Gesetz über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeführte
Rechtsmittel hätte die Möglichkeit einer Abhilfe der
verfassungsrechtlichen Beschwer durch die zuständige
fachgerichtliche Instanz geboten; darüber hinaus ist es nicht
auf die Feststellung der unangemessenen Verzögerung
beschränkt, sondern bietet - insoweit über die Möglichkeiten
des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend - auch die
Aussicht auf eine unmittelbare Entscheidung über eine
eventuelle Entschädigung, ohne dass es hierzu eines weiteren
Verfahrens bedürfte.
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c) Der fehlenden Rechtswegerschöpfung steht
nicht entgegen, dass die Möglichkeit einer Klage auf
Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 GVG n.F. bei
Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht bestand,
sondern erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum 3. Dezember
2011 eingeführt wurde. Denn entgegen der Rechtsansicht des
Beschwerdeführers entspricht es der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde auch nachträglich entfallen kann (vgl.
BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247
; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1
; 81, 138 ). Dies gilt nicht nur dann,
wenn die geltend gemachte Beschwer nachträglich wegfällt;
auch in Fällen, in denen ein Akt des Gesetzgebers die in
einer angegriffenen Entscheidung enthaltene Beschwer nicht
unmittelbar beseitigt, aber einen Weg eröffnet, auf dem der
Beschwerdeführer diese Beseitigung ohne Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts erwirken kann, ist eine Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht nicht mehr gerechtfertigt
(vgl. BVerfGE 85, 109 ).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt,
ebenfalls unzulässig, da der Vortrag des Beschwerdeführers
insoweit nicht über eine bloße Behauptung hinausgeht und
damit die Substantiierungsanforderungen der §§ 92, 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt.
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3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der
Bundesgerichtshof habe den Justizgewährungsanspruch
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
verletzt, indem er den Zugang zur Revisionsinstanz in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert habe, ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet.
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a) Dem Nichtannahmebeschluss des
Bundesgerichtshofs liegt die Auslegung und Anwendung von
Vorschriften der Zivilprozessordnung, mithin einfachen
Rechts, zu Grunde. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es
lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und
Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen
(vgl. BVerfGE 42, 143 ). Ein zu
korrigierender Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nur dann
vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungs- oder
Anwendungsfehler erkennen lässt, die die Annahme objektiver
Willkür rechtfertigen oder die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches,
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143
).
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b) Dies ist hier nicht der Fall. Der
Bundesgerichtshof musste den hier aufgeworfenen Rechtsfragen
aus verfassungsrechtlicher Sicht keine grundsätzliche
Bedeutung beimessen.
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aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer
Sache dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren
Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht
hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der
Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich
weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld
geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer
Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, S. 1235
; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10 -, NJW 2011,
S. 1276 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -, NJW
2011, S. 2276 ).
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bb) Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof
jedenfalls nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise
verkannt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer formulierten
Frage, ob „bei Ausstellung und Weitergabe eines
psychiatrischen Unterbringungsattests auf dem Briefpapier
eines Universitätsklinikums der das Gesundheitszeugnis
ausstellende verbeamtete Direktor persönlich oder der
Dienstherr und Klinikträger“ hafte oder ob von
gesamtschuldnerischer Haftung beider auszugehen sei, kann
offen bleiben, ob von Klärungsbedürftigkeit und
Klärungsfähigkeit auszugehen ist. Denn es ist nicht
ansatzweise ersichtlich, insbesondere vom Beschwerdeführer
schon im Ausgangsverfahren nicht dargetan, inwieweit diese
spezifische Fragestellung über den vorliegenden Fall hinaus,
geschweige denn für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Fälle,
Bedeutung haben könnte.
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Soweit die Frage betroffen ist, nach welchen
Kriterien die Ausübung eines öffentlichen Amtes im
Anwendungsbereich von Art. 34 Satz 1 GG in
Verbindung mit § 839 BGB von der Wahrnehmung sonstiger
Tätigkeiten eines Beamten abzugrenzen ist, fehlt es
jedenfalls am Merkmal der Klärungsbedürftigkeit. Denn die
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Staatshaftung gemäß
Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB zu bejahen
ist, war bereits Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher
Entscheidungen (vgl. BGHZ 4, 138
; 9, 145 ; 108, 230
). Auch das enger gefasste Problem, ob die
Erstellung von Gutachten durch einen verbeamteten Arzt als
Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34
GG anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer
Entscheidung aus dem Jahre 1972 einer Klärung zugeführt (BGHZ
59, 310 ). Warum die Frage dennoch
weiterhin oder erneut klärungsbedürftig sein sollte, ist
nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.