BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2293/03 -
des Herrn W. … ,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 1. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 22. Juli 2002 - 1 K 2263/01 - und der Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September
2003 - 1 S 2145/02 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die
Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die eine Klage
auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen abgewiesen
wird.
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1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein
Ermittlungsverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs
von Kindern, Freiheitsberaubung und Nötigung geführt. Ihm
wurde zur Last gelegt, einen zwölfjährigen Jungen zu
sexuellen Handlungen aufgefordert, gewaltsam in einen Pkw
gestoßen und gegen seinen Willen mitgenommen zu haben. Im
Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer
erkennungsdienstlich behandelt. Die Staatsanwaltschaft
stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die von dem Beschwerdeführer erhobenen erkennungsdienstlichen
Unterlagen wurden gespeichert. Ein Antrag auf Vernichtung der
erkennungsdienstlichen Unterlagen wurde abgelehnt. Der
Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.
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2. Der Beschwerdeführer erhob Klage auf
Vernichtung der Unterlagen.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es
bestehe weiterhin der Restverdacht einer Straftat gegen den
Beschwerdeführer. Auch eine Wiederholungsgefahr sei gegeben.
Der Beschwerdeführer sei zwar bislang nie strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Angesichts der Schwere des dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts und der
kriminalistischen Erkenntnis, dass bei Sexualstraftätern eine
weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr bestehe und
triebhaft gesteuerte Verhaltensweisen über Jahre verdeckt
gehalten werden könnten, um dann wieder zu Tage zu treten,
sei der Prognosespielraum nicht überschritten.
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Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf
Zulassung der Berufung, den der Verwaltungsgerichtshof
ablehnte. Das Verwaltungsgericht habe einen Restverdacht
gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht. Die Speicherung
sei auch nicht unverhältnismäßig.
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3. Mit seiner fristgemäß erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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4. Das Justizministerium des Landes
Baden-Württemberg hat davon abgesehen, zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Der 6. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts stellt in seiner Stellungnahme
seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Speicherung
personenbezogener und erkennungsdienstlicher Daten aus
Strafverfahren für präventiv-polizeiliche sowie Zwecke der
Strafverfolgungsvorsorge dar.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die
Beurteilung maßgeblichen Fragen zu den Anforderungen des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts an Datenspeicherungen sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantwortet (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100
; 78, 77 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem ihm durch Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das hier in seiner
Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur
Anwendung kommt.
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a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gewährleistet die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen,
selbst über Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in
dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten,
sondern auch in ihrer Speicherung (vgl. BVerfGE 65, 1
; 67, 100 ; 78, 77 ;
84, 239 ). Zu den geschützten Daten des
Beschwerdeführers zählen auch die Informationen, die in den
erkennungsdienstlichen Unterlagen über ihn enthalten
sind.
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b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss
Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse
hinnehmen, die jedoch in einem Gesetz vorgesehen sein und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Gesetzliche
Grundlage der Datenspeicherung ist vorliegend § 38
Abs. 1 des Baden-Württembergischen Polizeigesetzes
(PolG) in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
Danach kann der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten,
die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekannt geworden
sind, speichern, soweit und solange dies zur Abwehr einer
Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
erforderlich ist. Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
ist die Speicherung nach dieser Vorschrift erforderlich, wenn
die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen
zu haben und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sie zukünftig eine Straftat begehen wird.
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Wenn Daten, die in einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, gespeichert werden
sollen, obwohl dieses Verfahren mit einer Einstellung nach
§ 170 Abs. 2 StPO endete, ist die Verfahrenseinstellung
bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen der Datenspeicherung erfüllt sind und sie im
konkreten Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
insbesondere dem Erfordernis der Angemessenheit des
Grundrechtseingriffs, Rechnung trägt. Eine Datenspeicherung
zu präventiv-polizeilichen Zwecken setzt zunächst voraus,
dass als Grundlage der Gefahrenprognose noch ein
Straftatverdacht besteht. Im Fall einer Verfahrenseinstellung
nach § 170 Abs. 2 StPO bedarf es daher der Überprüfung,
ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die
eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen
Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung
der Datenspeicherung sind hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zukünftig eine
Straftat begehen wird. Deren Feststellung ist einer
schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf
der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände
des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die
Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW
2002, S. 3231 ).
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c) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
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Die Annahme der erkennenden Gerichte, gegen
den Beschwerdeführer bestehe ein erheblicher
kriminalistischer Restverdacht, begegnet allerdings keinen
Bedenken.
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Jedoch genügt die Begründung, mit der das
Verwaltungsgericht annimmt, es bestehe eine
Wiederholungsgefahr, nicht den aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht folgenden Anforderungen. Das
Verwaltungsgericht führt insofern unter Verweis auf das
Gewicht der Tat lediglich aus, bei Sexualstraftätern bestehe
eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr. Dabei
handelt es sich um einen formelhaften und unspezifischen
Satz, dem ein hinreichender Bezug zu den Umständen des
Einzelfalls fehlt. Weder Art und Ausführung der Tat, derer
der Beschwerdeführer verdächtig ist, noch die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers oder andere auf ihn
bezogene tatsächliche Umstände werden auf diese Weise zur
Grundlage der Prognoseentscheidung.
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Das Oberverwaltungsgericht geht auf die Frage
der Gefahrenprognose überhaupt nicht ein. Das genügt
gleichfalls nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
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d) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gerichte eine Wiederholungsgefahr verneint
hätten, wenn sie alle relevanten Umstände des Einzelfalls
eingehend gewürdigt hätten.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 357
; 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.