BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2295/08 -
des Herrn G ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 2. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung der
Richterbank des Beschwerdegerichts im Verfahren der
Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG).
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
vertrat vor dem Amtsgericht in einem selbständigen
Beweisverfahren den dortigen Antragsgegner. Das
Ausgangsverfahren betrifft die Streitwertfestsetzung für
dieses Verfahren. Der Beschwerdeführer vertrat die
Auffassung, dass der Wert wie im Hauptsacheverfahren mit
6.920 € zu bemessen sei. Das Amtsgericht setzte den
Streitwert mit Beschluss des Einzelrichters hingegen auf
2.000 € fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer in eigenem
Namen Beschwerde ein und beantragte die Zulassung der
weiteren Beschwerde.
3
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts wies die
Beschwerde durch Beschluss der Einzelrichterin vom 24. Juli
2007 als unbegründet zurück. Auf den Zulassungsantrag wurde
nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
mit Schriftsatz vom 7. September 2007 eine ergänzende
Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der weiteren
Beschwerde und rügte im Übrigen die Verletzung seines Rechts
auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 24.
Juli 2007. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts ließ daraufhin
mit Beschluss der Einzelrichterin vom 10. Dezember 2007 die
weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juli 2007
zu.
4
Auf die weitere Beschwerde des
Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht den Beschluss vom
10. Dezember 2007 auf und verwies die Sache mit Beschluss vom
29. April 2008 zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurück. Die Entscheidung sei unter Verletzung des
Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Die Einzelrichterin habe objektiv
willkürlich die Rechtssache nicht auf das Kollegium
übertragen, obwohl sie mit der Zulassungsentscheidung
zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht habe.
Für das weitere Verfahren wies das Oberlandesgericht darauf
hin, dass der infolge der Aufhebung und Zurückverweisung
zunächst erneut gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur
Entscheidung berufene zuständige Einzelrichter darüber zu
befinden habe, ob ein Nachholen einer Entscheidung über die
Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher
Bedeutung angesichts des Beschlusses vom 24. Juli 2007
überhaupt möglich sei oder ob das Vorbringen im Schriftsatz
vom 7. September 2007 nur unter dem Gesichtspunkt einer
Gehörsrüge oder Gegenvorstellung zu behandeln sei.
5
2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24.
Juli 2008, in dessen Rubrum der Antragsgegner des
selbständigen Beweisverfahrens als „Beschwerdeführer und
Beklagter“ angegeben war, wies die 3. Zivilkammer des
Landgerichts in der Besetzung mit drei Richtern „die, als
Anhörungsrüge gewertete Beschwerde des Beklagten vom 7.
September 2007 bzw. 12. Juli 2007“ auf Kosten „des Beklagten“
zurück. Die im Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2007
unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde könne nicht
durch einen Berichtigungsbeschluss nachgeholt werden, da
keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Zulassung
aus Versehen unterblieben sei. Denn der Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens weise keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Das als Anhörungsrüge
zu wertende Beschwerdevorbringen „des Beklagten“ gebe keinen
Anlass, die Streitwertfestsetzung abzuändern. Die
Kostenentscheidung zur Gehörsrüge folge aus § 97 Abs. 1
ZPO analog.
6
3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auslegung als
Willkürverbot durch den Beschluss des Landgerichts vom 24.
Juli 2008. Die Entscheidung verletze zunächst das Verbot der
Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht die Kammer in ihrer vollen
Besetzung mit drei Richtern, sondern der Einzelrichter habe,
wie vom Oberlandesgericht ausgeführt, über die Zulässigkeit
einer nachgeholten Entscheidung über die Zulassung der
weiteren Beschwerde und, da diese verneint wurde, auch über
die Anhörungsrüge entscheiden müssen. Die Entscheidung
verletze Art. 103 Abs. 1 GG, da sich das Landgericht mit
seiner zentralen Argumentation nicht auseinandergesetzt habe.
Sie verletze das Willkürverbot, da ihm entgegen der
einschlägigen gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 6 GKG
nach § 97 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung die Kosten
des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt worden seien.
7
4. Auf Antrag des Beschwerdeführers
berichtigte die 3. Zivilkammer des Landgerichts mit Beschluss
vom 7. Oktober 2008 den Tenor des Beschlusses vom 24. Juli
2008 dahingehend, dass „die als Anhörungsrüge gewertete
Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom
7. September 2007 beziehungsweise 12. Juli 2007“ auf seine
Kosten zurückgewiesen werde. Mit Beschluss vom 10. November
2008 berichtigte die 3. Zivilkammer des Landgerichts auf
Antrag des Beschwerdeführers den Beschluss vom 7. Oktober
2008 unter anderem dahingehend, dass „im Rubrum des
Beschlusses der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, (…),
als Beschwerdeführer aufgeführt ist und nicht der Beklagte
selbst“. Der Beschwerdeführer greift mit der
Verfassungsbeschwerde zuletzt den Beschluss vom 24. Juli 2008
in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom
7. Oktober 2008 und 10. November 2008 an.
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5. Die Regierung des Landes Brandenburg und
der Gegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
9
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
liegen vor.
10
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Insbesondere sind die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die Anwendung
von gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und der Besetzung
von Spruchkörpern in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl.
BVerfGE 29, 45 ; 82, 286
; 87, 282 ; 95, 322
; jeweils m.w.N.).
11
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers, hier des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Denn die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und, jedenfalls
soweit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gerügt wird, gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet. Die Grundrechtsverletzung hat auch
besonderes Gewicht.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer Adressat des
angegriffenen Beschlusses vom 24. Juli 2008 in der
maßgebenden Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 7.
Oktober 2008 und 10. November 2008 und als solcher
beschwerdebefugt.
13
b) Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Ob daneben auch die gerügte
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 103
Abs. 1 GG vorliegt, kann vor diesem Hintergrund
dahinstehen.
14
aa) Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in
Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1
Halbsatz 2 GKG und § 69a Abs. 2 Satz 4
und Abs. 4 GKG war nicht die Kammer in ihrer vollen
Besetzung mit drei Berufsrichtern, sondern der Einzelrichter
für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der
weiteren Beschwerde und die gegen den Beschluss vom 24. Juli
2007 erhobene Anhörungsrüge zuständig.
15
Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil
zuvor die Entscheidung des Einzelrichters vom 10. Dezember
2007, mit welcher er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
beigemessen hatte, wegen Verletzung der Pflicht zur Vorlage
an die Kammer und Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen
Richters mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. April
2008 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war.
Auch in diesem Fall hat der Einzelrichter zu prüfen, ob er
der Sache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimisst, mithin
die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde
und der Vorlage an die Kammer erfüllt sind (vgl. Jänich, in:
Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 3/1, 3. Aufl. 2005, § 568
Rn. 12 m.w.N.). Hierauf hat das Oberlandesgericht
ausdrücklich hingewiesen.
16
Eine originäre Zuständigkeit der Kammer in
ihrer Besetzung mit drei Berufsrichtern kommt auch nicht
unter anderen Gesichtspunkten in Betracht. Insbesondere sehen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit
§ 66 Abs. 6 GKG für das Beschwerdeverfahren in Anlehnung
an § 568 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. BTDrucks 15/1971, S.
157) keine Einschränkung der Zuständigkeit des originären
Einzelrichters vor, soweit Richter auf Probe eingesetzt
werden. Die das erstinstanzliche Verfahren vor den
Landgerichten betreffende Vorschrift des § 348 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 ZPO findet nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs auf das Beschwerdeverfahren (§ 568
ZPO) auch keine entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss
vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02 -, NJW 2003, S. 1875
; Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009,
§ 568 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 568 Rn. 3).
17
Es ist nicht zu erkennen, dass der originär
zuständige Einzelrichter das Verfahren der Kammer übertragen
hat oder auch nur die Voraussetzungen für eine Übertragung
erfüllt waren.
18
Auf welche Weise der Einzelrichter das
Verfahren der Kammer zu übertragen hat, ist für das
Beschwerdeverfahren in § 66 Abs. 6 GKG ebenso wie in
§ 568 ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Für den
vorliegenden Fall bedarf es auch keiner abschließenden
Klärung dieser Frage. Es kann dahingestellt bleiben, ob die
Kammer entsprechend den Regelungen für das erstinstanzliche
Verfahren vor den Landgerichten und das Berufungsverfahren
(§ 348 Abs. 3 und § 526 Abs. 2 ZPO) auf Vorlage
durch den originären Einzelrichter nach Anhörung der Parteien
durch Beschluss die Übernahme auszusprechen oder abzulehnen
hat (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66.
Aufl. 2008, § 568 Rn. 6), die Übertragung auch durch
Beschluss des Einzelrichters erfolgen kann oder eine
stillschweigende Übernahme durch schlüssiges Handeln möglich
ist (offen gelassen für den umgekehrten Fall der Zuweisung
einer Senatssache an den Einzelrichter in: BGH, Urteil vom
19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 -, NJW 1993, S. 600
).
19
Denn jedenfalls fehlen Hinweise für eine wie
auch immer gestaltete ausdrückliche Übernahme ebenso wie
Anhaltspunkte für ein entsprechendes schlüssiges Handeln.
Weder eine Vorlage der Sache durch den Einzelrichter an die
Kammer noch eine Übernahmeentscheidung der Kammer sind
aktenkundig. Die angegriffene Entscheidung geht auf die Frage
der Entscheidungszuständigkeit des Kollegiums nicht ein,
obwohl dies sowohl wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit
des Einzelrichters als auch wegen des ausdrücklichen
Hinweises des Oberlandesgerichts veranlasst gewesen wäre
(vgl. BVerfGE 40, 356 ). Die in den
Verfahrensakten enthaltenen Verfügungen geben keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter die Sache der
Kammer vorlegen wollte. Ebenso wenig erschließt sich ein
Wille der Kammer, das Verfahren zu übernehmen. Insbesondere
lässt die angegriffene Entscheidung nicht erkennen, dass die
Kammer von einer besonderen Schwierigkeit der Sache oder
einer grundsätzlichen Bedeutung, die eine Übertragung der
Sache auf das Kollegium rechtfertigen würden, ausgegangen
ist. In dem angegriffenen Beschluss legt das Landgericht
vielmehr dar, dass der Gegenstand des Verfahrens keine
besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweisen würde.
20
bb) Die vorschriftswidrige Besetzung des
Beschwerdegerichts verletzt das Gebot des gesetzlichen
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
21
(1) Für die Annahme eines Verstoßes gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG reicht nicht jede irrtümliche
Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen aus
(vgl. BVerfGE 3, 359 ; 13, 132
; 29, 166 ; 67, 90 ;
76, 93 ; 87, 282 ).
Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer
einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine
Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung
einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben
werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ; 87, 282
). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit
ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung
und Anwendung einfachen Rechts willkürlich (vgl. BVerfGE 3,
359 ; 87, 282 ; stRspr)
oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45
; 58, 1 ; 82, 286 ). Eine
verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch
eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber
hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl.
BVerfGE 82, 286 ; 87, 282 ).
Nach dieser Maßgabe kann etwa im Fall der Verletzung der
Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht (vgl. BVerfGE 13,
132 ; 42, 237 ; 67, 90 ; 76,
93 ; 79, 292 ; 87, 282 ) ein
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann angenommen
werden, wenn sich aus dem Urteil oder aus dem
Verfahrensverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich dem
Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage, etwa wegen eines
Hinweises durch eine Partei, aufdrängen musste (vgl. BVerfGE
87, 282 ).
22
Gesetzlicher Richter im Sinn von Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG sind dabei nicht nur das Gericht als
organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als
Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung
berufenen Richter (vgl. BVerfGE 95, 322 ). Das
Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter unterliegt daher
den Grundsätzen des gesetzlichen Richters (vgl. BVerfGE 95,
322 ; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl.
2009, Art. 101 Rn. 13). Das Kollegium, welches anstelle
eines zuständigen Einzelrichters entscheidet, kann nicht als
ein „besseres Gericht“ angesehen werden. Dem folgt die
fachgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zur
Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden
Gerichts wie auch die Kommentarliteratur (vgl. zu § 16
GVG: Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 16 Rn. 48; vgl.
zu § 348 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO: OLG Celle, Beschluss
vom 27. September 2002 - 6 W 118/02 -, MDR 2003, S. 523; OLG
Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 1985 - 14 W 267/85 -, MDR
1986, S. 151; OLG München, Beschluss vom 21. Februar 1983 - 5
W 767/83 -, MDR 1983, S. 498; Greger, in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 348 Rn. 24; Reichold, in: Thomas/Putzo,
ZPO, 29. Aufl. 2008, § 348 Rn. 10; vgl. zu § 568
Satz 1 ZPO: BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII
ZB 56/02 -, NJW 2003, S. 1875 ; Heßler, in:
Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 568 Rn. 8; vgl. zu
§ 6 Abs. 1 und 3 FGO: BFH, Beschluss vom 6.
November 2006 - II B 45/05 -, juris; Bartone, in:
Kühn/Wedelstädt, FGO, 19. Aufl. 2008, § 6 Rn. 9; vgl. zu
§ 55 ArbGG: Koch, in: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2009, § 55 Rn. 2).
23
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze verletzt
der angegriffene Beschluss Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
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Die Zivilkammer hat in einer originären
Einzelrichtersache vorschriftswidrig in ihrer vollen
Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Übertragung des
Verfahrens auf das Kollegium entschieden. Sie ist auch in
offensichtlich unhaltbarer und objektiv willkürlicher Weise
von ihrer Entscheidungszuständigkeit ausgegangen. Die Kammer
hat § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs.
6 Satz 1 und 2 GKG und § 69a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4
GKG nicht in ihren Voraussetzungen falsch ausgelegt und
deshalb falsch angewendet, sondern hat die gesetzlichen
Grenzen ihrer Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht
beachtet. Entweder hat sie die Frage der Zuständigkeit
übergangen oder sie hat insoweit ein Ermessen für sich in
Anspruch genommen, das nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht
besteht. Insbesondere musste sich ihr die
Zuständigkeitsproblematik ohne weiteres aufdrängen, nachdem
die vorangegangene Entscheidung des Einzelrichters vom 10.
Dezember 2007 wegen Verletzung des Gebotes des gesetzlichen
Richters aufgehoben worden war und das Oberlandesgericht
ausdrücklich auf die fortbestehende Zuständigkeit des
(originären) Einzelrichters nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
hingewiesen hatte. Schließlich verneint die Kammer selbst die
Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 66 Abs. 6
Satz 2 GKG, wenn sie in dem angegriffenen Beschluss vom 24.
Juli 2008 darlegt, dass der Verfahrensgegenstand keine
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
aufweise. Die Vorgehensweise der Kammer war gesetzeswidrig
und offensichtlich unvertretbar, sodass Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt ist.
25
(3) Die Überprüfung der Verletzung des
Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter im Wege
der Verfassungsbeschwerde wird nicht durch § 68 Abs. 1
Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG
ausgeschlossen (vgl. auch: BGHZ 154, 200 ; Heßler,
in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 568 Rn. 8).
26
(4) Der angegriffene Beschluss vom 24. Juli
2008 beruht auf der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG. Ein zur Aufhebung führender Verfahrensverstoß ist bei
der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon dann
gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verstoß den
Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat (vgl. BVerfGE 4, 412
). Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Landgericht in vorschriftsmäßiger Besetzung eine dem
Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte.
27
cc) Ob daneben auch eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auslegung als Willkürverbot
und von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, kann vor diesem
Hintergrund dahinstehen.
28
c) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zwar ist für eine
existenzielle Betroffenheit des Beschwerdeführers nichts zu
erkennen. Es handelt sich jedoch um eine
Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht. Die Zivilkammer
des Landgerichts hat sich in unhaltbarer Weise über die - ihm
bereits vom Oberlandesgericht vor Augen geführte -
Zuständigkeit des Einzelrichters hinweggesetzt (vgl. Graßhof,
in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93a
Rn. 114
29
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Wie im Zivilprozess kann der Beschwerdeführer, der sich als
Rechtsanwalt vor dem Bundesverfassungsgericht selbst
vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2
Satz 3 ZPO Auslagen in Höhe der gesetzlichen Gebühren eines
bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend machen (vgl. BVerfGE
50, 254 ; 53, 207 ; 71, 23
; 81, 387 ).
30
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer
stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die
objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf,
die eine Abweichung veranlassen würden.