BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2297/96 -
1. des Herrn L...,
2. der Frau G...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die von Eltern,
die keinen Ehenamen tragen, für ihr erstes Kind getroffene
Geburtsnamensbestimmung kraft Gesetzes (§ 1616 Abs. 2
Satz 3 BGB a.F.) auch für ihre weiteren Kinder gilt.
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1. Die Beschwerdeführer bestimmten als
Geburtsnamen ihres ersten Kindes den Namen der Mutter. Für
ihr zweites Kind wünschten sie als Geburtsnamen die
Eintragung des Namens des Vaters, was ihnen durch die
angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts versagt wurde. Gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 3
BGB gelte die von den Eltern für das erste Kind getroffene
Geburtsnamensbestimmung - ohne dass es einer besonderen
Erklärung bedürfe - auch für die weiteren Kinder.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 1616 Abs.
2 Satz 3 BGB angeordnete zwingende Folge eines einheitlichen
Familiennamens für die Kinder bestünden nicht.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3
Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Die Regelung in
§ 1616 Abs. 2 BGB führe dazu, dass es einem Elternteil
verwehrt bleibe, seinen Namen an die gemeinsamen Kinder
weiterzugeben. Die gesellschaftliche Wirklichkeit sehe so
aus, dass regelmäßig der Name der Frau in der nächsten
Generation wegfalle; dies widerspräche Art. 3 Abs. 2 GG. Im
Übrigen hätten beide Elternteile ein verfassungsrechtlich
garantiertes Recht darauf, den eigenen Namen an die nächste
Generation zu übertragen. Nur die Zulassung verschiedener
Geburtsnamen bei mehreren Kindern ermögliche es beiden
Elternteilen, ihre Familientradition fortzusetzen und
benachteilige keinen der Ehepartner.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das
Bayerische Staatsministerium der Justiz, die
Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Bonn,
der Deutsche Juristinnenbund sowie der Bundesverband der
Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten Stellung
genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung
der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.
erfolgte Beschränkung der elterlichen Namenswahl auf das
erste Kind verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG
geschützte Elternrecht.
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Das mit der angegriffenen Regelung in
§ 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verfolgte Ziel des
Gesetzgebers, die familiäre Namenseinheit zumindest auf der
Kindesebene zu wahren, steht im Einklang mit den Wertvorgaben
der Verfassung, dem Elternrecht der Beschwerdeführer aus Art.
6 Abs. 2 GG, ihrem Kind einen Namen zu geben, und ist der
Funktion des Familiennamens förderlich (vgl. BVerfG, Urteil
vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 19, 20). Der
Gesetzgeber durfte in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. an
die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG, der das Prinzip der Einheit
der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 78, 38 ;
84, 9 ; BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL
23/96 - Umdruck S. 22, 23), anknüpfen und entsprechend der
Funktion des Familiennamens die familiäre Zusammengehörigkeit
von Geschwisterkindern durch einen einheitlichen
Familiennamen darstellen.
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2. Die Beschränkung der elterlichen Namenswahl
auf das erste Kind berührt nicht das von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Persönlichkeitsrecht der Eltern. Vom Schutz der
Persönlichkeit ist allein die eigene Identität und
Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein
Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE
24, 119 ; 72, 155 ). Dies gilt auch für
Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren
Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht
im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern
allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach Art. 6 Abs. 2
GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt (vgl. BVerfG, Urteil
vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - Umdruck S. 30, 31).
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3. § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verstößt
weder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen das
Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG.
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Gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist
es der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher
ihrer eigenen Namen zum Geburtsnamen des ersten Kindes und
damit auch zum Geburtsnamen der folgenden Kinder bestimmt
wird. Dass sie nicht bei jedem Kind diese Wahl neu treffen
können, begrenzt zwar ihre Auswahlmöglichkeit. Dies trifft
jedoch Mutter wie Vater gleichermaßen.
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Auch der Umstand, dass vorrangig der
Mannesname als Geburtsname des Kindes bestimmt wird, beruht
nicht auf einer nachteiligen Situation von Frauen, sondern
auf vorfindlichen Einstellungen. Der inzwischen
namensrechtlich ermöglichte Einstellungswandel wird nicht
dadurch wesentlich befördert, dass dem einen Kind der Name
der Mutter und dem anderen der Name des Vaters als
Geburtsname gegeben werden kann. Zwar könnte diese
Möglichkeit einen Streit zwischen den Eltern über den
Kindesnamen vermeiden helfen und zugleich dazu führen, dass
vermehrt Kinder auch den Namen ihrer Mutter tragen. Die
Eröffnung dieser Möglichkeit ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2
GG nicht geboten. Denn eine solche Regelung verlöre schon
dann ihre Wirkung, wenn nur ein Einzelkind zu benennen ist.
Angesichts der allenfalls geringfügigen Auswirkung auf die
Verwirklichung des Art. 3 Abs. 2 GG durfte der Gesetzgeber
sein Ziel, die familiäre Zusammengehörigkeit von Geschwistern
in einem gemeinsamen Geburtsnamen zum Ausdruck zu bringen,
durch die geschaffene Regelung verfolgen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.