BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2298/04 -
der Juristischen Fakultät der Technischen
Universität Dresden,
vertreten durch den Dekan,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin, die juristische
Fakultät der Technischen Universität Dresden, wendet sich
gegen den so genannten Hochschulkonsens mit dem Freistaat
Sachsen (Vereinbarung über die Entwicklung bis 2010 zwischen
den Staatlichen Hochschulen in Sachsen und der Sächsischen
Staatsregierung), der die Konzentration der staatlichen
Ausbildung von Juristen an der Universität Leipzig vorsieht,
und gegen den zur Umsetzung dieser Vereinbarung ergangenen
Beschluss des Senats der Technischen Universität Dresden.
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1. Der Senat der Universität stimmte im Juli
2003 dem Hochschulkonsens mit dem Freistaat Sachsen zu und
beschloss in Umsetzung dieser Vereinbarung die Aufhebung des
rechtswissenschaftlichen Studiengangs und die Einstellung der
Neuimmatrikulation in diesen Studiengang zum Wintersemester
2004/2005. Über die von der Beschwerdeführerin erhobene
verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses
sowie des Hochschulkonsenses ist noch nicht entschieden.
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Im August 2004 erwirkte die Beschwerdeführerin
beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit der die Universität und der Freistaat Sachsen
im Wesentlichen verpflichtet wurden, es bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, den Beschluss
des Senats beziehungsweise den so genannten Hochschulkonsens
umzusetzen, und es insbesondere zu unterlassen, die
Immatrikulation von Erstsemestern zum Wintersemester
2004/2005 abzulehnen. Die Beschwerdeführerin habe einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das zur Aufhebung des
rechtswissenschaftlichen Studiengangs sowie zur Einstellung
der Neuimmatrikulation und zur Zustimmung zum Abschluss des
diese Vorgabe enthaltenden Hochschulkonsenses führende
Verfahren sei fehlerhaft gewesen, da die Beschwerdeführerin
in den zuständigen Gremien nicht ordnungsgemäß angehört
worden sei. Außerdem sei das aus unabhängigen und erfahrenen
Persönlichkeiten zusammengesetzte Kuratorium nicht
ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Hochschulkonsens und der
zu seiner Umsetzung ergangene Beschluss des Senats der
Universität seien auch materiell rechtswidrig. Die Vorschrift
des § 20 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Hochschulen
im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz
- SächsHG) vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 294)
enthalte ein Abwägungsgebot, auch zugunsten der
Beschwerdeführerin. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden,
dass die vom Aufhebungsverlangen berührten
fachlich-wissenschaftlichen Belange der Beschwerdeführerin
vor der erfolgten Vorgabe zur Aufhebung des
rechtswissenschaftlichen Studiengangs ausreichend ermittelt
und mit den verfolgten haushaltspolitischen und
hochschulentwicklungspolitischen Belangen abgewogen worden
seien. Diese Abwägungsmängel setzten sich im
hochschulinternen Willensbildungsprozess fort.
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Die Beschwerdeführerin habe auch einen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr drohe ein faktisches
Auslaufen des Studiengangs und damit ein unwiederbringlicher
Rechtsverlust. Entscheidendes Gewicht bei der
Interessenabwägung komme deshalb dem Umstand zu, dass die
Beschwerdeführerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht
habe. Ihr sei nicht zuzumuten, aufgrund einer
abwägungsfehlerhaften und damit rechtswidrigen
Planungsvorgabe bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen
endgültigen Rechtsverlust hinzunehmen.
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2. Auf die Beschwerde der Universität und des
Freistaats Sachsen änderte das Oberverwaltungsgericht den
Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Da die
Beschwerdeführerin eine zumindest teilweise Vorwegnahme der
Hauptsache begehre, sei ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn
die angestrebte Regelung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, weil
andernfalls die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären.
Zudem müsse für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs eine
hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen. Beide Voraussetzungen
lägen nicht vor. In Bezug auf den Anordnungsanspruch seien
die Erfolgsaussichten letztlich offen.
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Vor allem aber sei der Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt
zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings
notwendig. Der Beschwerdeführerin drohe kein
unwiederbringlicher Rechtsverlust. Durch die
Nichtimmatrikulation von Studienanfängern im Wintersemester
2004/2005 sei die Weiterführung des Studiengangs nicht
gefährdet, und sie stehe einer Immatrikulation in späteren
Semestern weder rechtlich noch faktisch entgegen. Dadurch
werde die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht
unzumutbar beeinträchtigt.
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3. Ein gegen die angegriffene Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts gerichteter Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, mit dem die
Beschwerdeführerin erreichen wollte, dass auch im
Wintersemester 2004/2005 eine Immatrikulation von
Erstsemestern im rechtswissenschaftlichen Studiengang
erfolgt, hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. September 2004 - 1 BvQ 41/04 -,
JURIS).
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4. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 19 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
(Wissenschaftsfreiheit) durch den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts.
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Das unsubstantiierte Verneinen einer hohen
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs
und die damit in Verbindung stehende Verneinung eines
Anordnungsgrundes seien mit Art. 19 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Die
Prüfung des Anordnungsanspruchs sei auch unter
Berücksichtigung des summarischen Charakters des
Eilverfahrens bei weitem nicht eingehend genug, um der
besonderen Bedeutung des betroffenen Grundrechts der
Wissenschaftsfreiheit und den Erfordernissen eines effektiven
Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Angesichts des erkennbaren
Anordnungsanspruchs hätte das Oberverwaltungsgericht das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den begehrten
vorläufigen Rechtsschutz unter Berücksichtigung von
Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG nicht verneinen können. Die Beteiligungsrechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG würden
endgültig vereitelt, wenn der Universität und dem Freistaat
Sachsen gestattet werde, auf verfahrens- und
abwägungsfehlerhafter Basis über einen mindestens
mehrjährigen Zeitraum mit der Abwicklung des
rechtswissenschaftlichen Studiengangs fortzufahren. Die
Einstellung der Neuimmatrikulation in den
rechtswissenschaftlichen Studiengang ab dem Wintersemester
2004/2005 führe zu einem unwiederbringlichen Rechtsverlust.
Die Beschwerdeführerin könne danach ihren grundrechtlich
geschützten Lehrauftrag - mit Rückwirkungen auch auf die
Forschung, insbesondere auf die Gewinnung wissenschaftlichen
Nachwuchses - sukzessive nicht mehr erfüllen. Angesichts des
zu erwartenden langjährigen Zeitraums bis zu einem
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens werde
aller Voraussicht nach auch noch die Lehre in den
Studienjahrgängen 2005 bis 2007 betroffen sein. Dies führe
zwangsläufig zu einem faktischen Auslaufen des Studiengangs.
Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes werde die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren
rechtswissenschaftlichen Studiengang mithin in ein
Abwicklungsstadium mit allen damit verbundenen Konsequenzen
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre
gezwungen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage
bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für
einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus
Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von
einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(vgl. BVerfGE 79, 69 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das
Oberverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführerin nicht
in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit).
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a) Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg
erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es
anerkannt, dass letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein können; das vorläufige
Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung
bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren ein rechtlich
selbständiges Verfahren (vgl. BVerfGE 35, 382
m.w.N.; 69, 315 m.w.N.). Der Grundsatz
der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist
die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich,
wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der
Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 51, 130
; 77, 381 ). Die
Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt
allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar
ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten
durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie
etwa eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch
die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE
79, 275 m.w.N.).
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Dies ist vorliegend der Fall. Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes
geltend und erhebt damit eine speziell das Eilverfahren
betreffende Grundrechtsrüge.
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b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das
formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263
; stRspr). Das gilt auch für den
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und
Anwendung des § 123 VwGO kann vom
Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden,
ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des
jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Eine
"summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im
Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes
Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren
und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht
dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche
hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch
eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr beseitigt werden kann, so ist
- erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher
und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend
gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren,
es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders
gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69
; 93, 1 ). Je schwerer
die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die
Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in
der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger
darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder
Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen
zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.
März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004,
S. 1112 ). Entscheidend ist, dass die
Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor
erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch
reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79,
69 ; 93, 1 ).
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Diesem Maßstab wird die angegriffene
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerecht. Die
Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO durch das
Oberverwaltungsgericht lässt keine Fehler erkennen, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs.
4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
beruhen. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht so
offensichtlich, dass es sich dem Oberverwaltungsgericht im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hätte aufdrängen
müssen. Das Gericht war auch unter Berücksichtigung des
Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache nicht
verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer
eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen; denn im
Zeitpunkt der Entscheidung waren unzumutbare, nicht
rückgängig zu machende Rechtsverluste der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich.
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aa) Aus dem Grundrecht auf
Wissenschaftsfreiheit folgt - wie die Beschwerdeführerin
nicht verkennt - keine Bestandsgarantie für aus
öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche
Einrichtungen (vgl. BVerfGE 85, 360
m.w.N.). Das schließt nicht aus, dass eine Fakultät im
Verfahren zur Aufhebung eines Studiengangs in angemessener
Weise zu beteiligen ist und Anspruch auf eine zumindest
willkürfreie Entscheidung hat. Welche Anforderungen daraus
für das Verfahren und die Qualität der Abwägungsentscheidung
für Ministerium und Universitätsorgane folgen und ob diese
gegebenenfalls im vorliegenden Fall verletzt sind, ist
hingegen nicht offensichtlich. Das Oberverwaltungsgericht
durfte daher das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als
offen ansehen.
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bb) Das Oberverwaltungsgericht war auch unter
Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der
Hauptsache nicht verpflichtet, das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu
unterziehen, da bereits die Voraussetzungen eines
Anordnungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht
vorlagen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das
Oberverwaltungsgericht gehen davon aus, dass die begehrte
einstweilige Anordnung die Hauptsache zumindest teilweise
vorwegnimmt. Dies trifft insoweit zu, als durch die
Einstellung der Neuimmatrikulation zum Wintersemester
2004/2005 der Abwicklungsprozess zur Schließung des
rechtswissenschaftlichen Studiengangs an der Technischen
Universität Dresden mit zunehmender Vertiefungstendenz in
Lauf gesetzt wird. Der begehrte Rechtsschutz würde
demgegenüber die Durchführung von Umsetzungsmaßnahmen mit den
haushaltspolitischen und hochschulorganisatorischen
Zielsetzungen einstweilen verhindern.
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Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben,
dass mit fortschreitendem Abwicklungsprozess ein sich
sukzessiv intensivierender Rechtsverlust denkbar ist. Im
Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts waren
aber unzumutbare, unwiederbringliche Rechtsverluste noch
nicht konkret ersichtlich.
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Das Oberverwaltungsgericht hat in nicht zu
beanstandender Weise festgestellt, dass durch die Einstellung
der Neuimmatrikulation zum Wintersemester 2004/2005 die
Weiterführung des Studiengangs Rechtswissenschaften derzeit
nicht gefährdet wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hat
in seiner Eilentscheidung vom 27. September 2004 - 1 BvQ
41/04 - bereits festgestellt, dass der sonstige Betrieb
der Beschwerdeführerin weder in der Forschung noch in der
Lehre betroffen ist. Überdies haben die Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
vorgetragen, dass mittelfristig für die nächsten Jahre der
volle Universitätsbetrieb im Bereich der juristischen
Fakultät aufrechterhalten bleibe. Auch der Senat der
Universität hat beschlossen, dass der Bestand der Ausbildung
für die im Studium befindlichen Jurastudenten der Technischen
Universität Dresden für die Dauer von fünf Jahren ohne
qualitative Einschränkungen gesichert wird.
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Sollte im Laufe des fortschreitenden
Abwicklungsprozesses ein Zeitpunkt erreicht sein, an dem die
Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Umsetzungsmaßnahmen die
ihr obliegenden Aufgaben in Bezug auf Forschung und Lehre
nicht mehr erfüllen kann, ist es ihr unbenommen, auf der
Grundlage neuen Tatsachenvortrags einen weiteren Antrag nach
§ 123 VwGO zu stellen, wenn zu diesem Zeitpunkt das
Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).