BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2298/09 –
der D...AG, vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Dr. A...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zulassung der Revision in einem Zivilrechtsstreit.
2
1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des
Ausgangsverfahrens erbringt flächendeckend
Postdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Die
Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist
ein in Deutschland tätiges Telekommunikationsunternehmen, das
zu einem schwedischen Konzern gehört. Postsendungen an ihre
deutschen Kunden ließ sie in der Zeit von Januar 2002 bis
Februar 2003 von Großbritannien aus durch einen britischen
Postdienstleister verschicken. Über diesen gelangten die
Sendungen in den Zuständigkeitsbereich der
Beschwerdeführerin, die sie zustellte.
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Mit einer Klage vor dem Landgericht verlangte
die Beschwerdeführerin von der Beklagten wegen dieses so
genannten Remailings die Zahlung des vollen Inlandsportos
abzüglich der Endvergütung, die sie von dem britischen
Postdienstleister für die Weiterbeförderung erhalten hatte.
Die Klageforderung belief sich auf rund 6,5 Millionen Euro.
Darüber hinaus begehrte die Beschwerdeführerin im Wege der
Stufenklage Auskunft über die Gesamtzahl der in der
fraglichen Zeit im Wege des Remailings versandten Briefe und
Zahlung des sich daraus ergebenden weiteren Portos abzüglich
der Endvergütung.
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Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen
hatte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und hatte
damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die
Beklagte, rund 4,3 Millionen Euro an die Beschwerdeführerin
zu zahlen und die begehrte Auskunft zu erteilen. Den
Zahlungsanspruch als solchen leitete das Gericht aus
Art. 25 § 3 Satz 1 des Weltpostvertrags vom 14.
September 1994 (im Folgenden: WPV 1994) und Art. 43
§ 3 Satz 1 des Weltpostvertrags vom 15. September
1999 (im Folgenden: WPV 1999) her. Zur Höhe des Anspruchs
führte es aus, das Inlandsporto für die abzurechnenden
Postsendungen sei um 20 % zu kürzen, weil die
Beschwerdeführerin ihre marktbeherrschende Stellung auf dem
Briefzustellmarkt im Sinne von Art. 82 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) missbräuchlich
ausnutze, wenn sie für den streitbefangenen Zeitraum für die
Zustellung eingehender Briefpost die Inlandsgebühr in voller
Höhe fordere. Die Inlandsgebühren überstiegen nämlich die
durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen
grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich einer
angemessenen Gewinnspanne um mindestens 20 % und seien
deshalb missbräuchlich hoch. Das Oberlandesgericht ließ die
Revision gegen sein Urteil zu. Ziffer IV des Urteilstenors
lautet: „Die Revision wird zugelassen.“ Zur Begründung der
Revisionszulassung führte der Senat in den
Entscheidungsgründen aus, dass „der Rechtsstreit in Bezug auf
die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und
Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen grundsätzlicher
Bedeutung“ aufwerfe.
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Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legten
die Beklagte und die Beschwerdeführerin Revision zum
Bundesgerichtshof ein. Dieser wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sich die Zulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts nach seiner Auffassung nur auf
die Beklagte bezog. Der Entscheidungssatz des
Berufungsurteils enthalte zwar keinen Zusatz, der die dort
zugelassene Revision auf eine Partei beschränke. Die
Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung ergebe sich aber aus
den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht habe die
Revisionszulassung damit begründet, dass der Rechtsstreit in
Bezug auf Art. 25 § 3 WPV 1994 und Art. 43
§ 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
aufwerfe. Dies betreffe aber - aus Sicht des
Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten,
nicht aber die der Beschwerdeführerin, denn diese wehre sich
allein dagegen, dass ihr Anspruch im Hinblick auf
Art. 82 EG um 20 % gekürzt worden sei. Hinsichtlich
dieser Kürzung komme es auf die Vorschriften des
Weltpostvertrags nicht an. Daraufhin beantragte die
Beschwerdeführerin wegen der inzwischen versäumten Fristen
für die Einlegung und Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.
6
Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 verwarf der
Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin als
unstatthaft. Das Wiedereinsetzungsgesuch der
Beschwerdeführerin erklärte er für unbegründet, weil die
Beschwerdeführerin nicht ohne eigenes und ohne ihr gemäß
§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechenbares
Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung
der Fristen gehindert gewesen sei. Angesichts der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nach Auffassung
des Senats damit rechnen müssen, dass sich aus den
Entscheidungsgründen eine Beschränkung der Revisionszulassung
ergab. Entsprechend verwarf das Gericht die
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des
§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ergänzend führte es aus, dass
die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre,
weil kein Revisionszulassungsgrund vorliege.
7
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,
Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
8
Durch die Verwerfung der Revision habe der
Bundesgerichtshof sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren
sowie ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4
GG verletzt und zugleich gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Postulat der
Rechtsmittelklarheit verstoßen. Insoweit macht sie
insbesondere geltend, das Gericht habe beim Rückgriff auf
seine jahrzehntealte Rechtsprechung zur Beschränkung der
Revisionszulassung nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein
Rechtsmittelführer sich seit Einführung der
Nichtzulassungsbeschwerde für eines von zwei Rechtsmitteln -
Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde - entscheiden müsse.
Das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei verletzt, weil der
Bundesgerichtshof die Beschränkung der Revision aufgrund
einer Auslegung des Berufungsurteils angenommen habe; es sei
Kennzeichen einer methodengerechten Auslegung, dass sich die
hierdurch gewonnenen Ergebnisse widersprechen könnten. Für
einen Revisionskläger sei es nicht immer möglich, das
Ergebnis einer vom Bundesgerichtshof vorzunehmenden Auslegung
vorherzusehen. Revisionskläger könnten deshalb trotz eines
klaren Tenors des Berufungsurteils dazu gezwungen sein,
sowohl Revision als auch Nichtzulassungsbeschwerde
einzulegen, obwohl eines dieser Rechtsmittel zwangsläufig
unzulässig sei und daher kostenpflichtig zurückgewiesen
werden müsse. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,
aus ihrem Empfängerhorizont sei es gut vertretbar, wenn nicht
sogar eindeutig richtig, dass ihr Prozessbevollmächtigter die
Revisionszulassung als unbeschränkt verstanden habe.
9
Durch die Ablehnung des Antrags auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht sich die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren,
ihrem Justizgewährungsanspruch und dem
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Insoweit macht sie
geltend, dass aus Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen,
die der Gerichtssphäre zuzurechnen seien, keine
Verfahrensnachteile für die davon betroffene Partei erwachsen
dürften.
10
Gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der
Bundesgerichtshof nach Ansicht der Beschwerdeführerin dadurch
verstoßen, dass er ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur
für unzulässig erklärt, sondern auch in der Sache
zurückgewiesen hat, ohne zunächst gemäß Art. 234 EG den
Europäischen Gerichtshof wegen der Frage anzurufen, ob die
Beschwerdeführerin ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne
von Art. 82 EG missbräuchlich ausgenutzt hat.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt. Für eine Verletzung von Verfassungsrechten der
Beschwerdeführerin ist nichts ersichtlich.
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1. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch
hinsichtlich der Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG
beschwerdefähig; denn sie ist von einer staatlichen Anstalt
des Bundes zu einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft
geworden, die zu etwa 70 % in privatem Streubesitz steht und
deren restliche Aktien von der Bundesanstalt von Post und
Telekommunikation ohne wesentlichen Einfluss auf die
Unternehmensführung gehalten werden (vgl. BVerfGE 115, 205
). Überdies erbringt sie nach der
Postreform ihre Leistungen im Wettbewerb mit anderen,
privaten Anbietern.
13
2. Gleichwohl ist von Verfassungs wegen nicht
zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Revision der
Beschwerdeführerin verworfen hat.
14
a) Es begegnet keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich unter
engen Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen eines
Berufungsurteils eine Beschränkung der im Tenor unbeschränkt
formulierten Revisionszulassung ergeben kann.
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aa) Für den Zivilprozess ergibt sich aus dem
allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Gebot effektiven
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 97, 169
). Es beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und
die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat
der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz
entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung
dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang zu
diesem Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275
).
16
Hiermit in engem Zusammenhang steht das
Postulat der Rechtsmittelklarheit. Das rechtsstaatliche
Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen
Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in klarer Abgrenzung
vorzuzeichnen. Der rechtsuchende Bürger muss deutlich
erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht
kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es
zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; 87, 48 ; 107, 395 ;
108, 341 ; BVerfGK 2, 213 ; 6, 72
). Er darf nicht mit einem für ihn nicht
übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet
werden (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54, 277
; BVerfGK 6, 72 ). Daher deutet es auf
rechtsstaatliche Defizite hin, wenn Rechtsuchende durch für
sie unvermeidbare Unsicherheiten über die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels in einer Vielzahl von Fällen gezwungen werden,
mehrere in Betracht kommende Rechtsmittel parallel einzulegen
(vgl. BVerfGE 107, 395 ).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Möglichkeiten und Voraussetzungen von Rechtsmitteln für die
Betroffenen hinreichend deutlich zu erfassen sind, ist auf
die konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens abzustellen;
namentlich ist zu berücksichtigen, ob für das betroffene
Verfahren Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE 93, 99
für das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung). Das Gebot der Rechtsmittelklarheit
wird auch nicht in jedem Fall schon dadurch verletzt, dass
der Rechtsuchende im Wege der Auslegung ermitteln muss,
welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt, solange sich
dies mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden
hinreichend deutlich feststellen lässt (vgl. BVerfGK 2, 213
; 6, 72 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR
3582/08 -, WM 2009, S. 893 ).
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bb) Vor diesem Hintergrund ist der Umstand von
wesentlicher Bedeutung, dass die Prüfung der Frage, welches
Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil in Zivilsachen im
konkreten Fall gegeben ist, beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwälten obliegt, derer sich jeder
Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO bedienen
muss. Dies gilt nicht nur für die Einlegung der Revision,
sondern auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Tätigkeitsschwerpunkt dieser kleinen Zahl besonders
qualifizierter und spezialisierter Rechtsanwälte liegt im
Revisionsrecht der Zivilprozessordnung (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar
2008 - 1 BvR 1295/07 -, NJW 2008, S. 1293 ).
Durch die Konzentration ihrer Tätigkeit auf Zivilsachen beim
Bundesgerichtshof soll sichergestellt werden, dass sie mit
den Rechtsanschauungen des Gerichtshofs und der darauf
beruhenden Auslegung und Weiterbildung des Rechts auf das
Genaueste vertraut sind, auch um die Prozessparteien über die
Aussichten eines Rechtsmittels sachgemäß beraten zu können
(vgl. BTDrucks 3/120, S. 111 zu § 185).
19
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der
Bundesgerichtshof in einer seit Jahrzehnten bestehenden
ständigen Rechtsprechung, an der er auch nach der Änderung
des Revisionsrechts im Jahr 2002 festgehalten hat, davon
ausgeht, dass sich eine Beschränkung der Revisionszulassung
aus den Entscheidungsgründen, insbesondere aus der Begründung
der Zulassungsentscheidung ergeben kann (vgl. BGHZ 48, 134
; 153, 358 ; BGH, Urteil vom 5.
Februar 1998 - III ZR 103/97 -, NJW 1998, S. 1138
; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02
-, NJW 2003, S. 2529; Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR
244/03 -, NJW-RR 2004, S. 1365 f.; Urteil vom 13. Juli
2004 - VI ZR 273/03 -, NJW 2004, S. 3176 ; Urteil
vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 -, NZBau 2005, S.
150 ; Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 -,
NJW-RR 2008, S. 786; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB
78/07 -, NJW 2008, S. 2351 f.; Urteil vom 17. Dezember
2008 - VIII ZR 159/07 -, NZG 2009, S. 310 ;
Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543 Rn.
26; Ball, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 543 Rn.
16; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009,
§ 543 Rn. 8; kritisch dazu: Prütting, in:
Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2005, § 543 Rn. 71).
Angesichts ihres hohen Grades an Spezialisierung ist davon
auszugehen, dass die beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwälte mit dieser Rechtsprechung gut vertraut sind.
Von ihnen kann erwartet werden, dass sie die ihnen
vorgelegten Berufungsurteile sorgfältig auch dahingehend
prüfen, ob eine im Tenor ausgesprochene Berufungszulassung in
den Entscheidungsgründen beschränkt wird.
20
Für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
dieser Rechtsprechung ist schließlich auch entscheidend, dass
sie der Bundesgerichtshof selbst unter den Vorbehalt der
Wahrung des Gebots der Rechtsmittelklarheit gestellt hat.
Denn die Annahme einer entgegen der Tenorierung nur
beschränkten Zulassung der Revision knüpft der
Bundesgerichtshof daran, dass diese sich aus den
Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der
Zulassungsentscheidung „klar und eindeutig“ (BGH, Urteil vom
4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 -, NJW-RR 2003, S. 1192
) beziehungsweise „mit der gebotenen
Deutlichkeit“ ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V
ZR 244/03 -, NJW-RR 2004, S. 1365 ).
21
cc) Es ist nichts dafür ersichtlich und von
der Beschwerdeführerin - abgesehen von allgemeinen Bedenken
gegen die Notwendigkeit eines Auslegungsaktes - nichts
Konkretes dafür vorgetragen, dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs den von ihm selbst formulierten
Anforderungen der Klarheit und Eindeutigkeit nicht gerecht
würde, etwa weil die hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien
untauglich wären oder nicht einheitlich und konsequent
angewendet würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass die Entscheidungspraxis für die mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestens vertrauten
Revisionsanwälte generell nicht mehr hinreichend vorhersehbar
wäre.
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Allein der Umstand, dass es den betroffenen
Rechtsanwälten in einzelnen Fällen aus Gründen anwaltlicher
Vorsicht geboten erscheinen kann, neben einer möglicherweise
nur beschränkt zugelassenen Revision zugleich
Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, führt nicht ohne
weiteres zu einer unzumutbaren Erschwerung des
Rechtsmittelzugangs. Eine solche Kombination der beiden
Rechtsmittel findet in der Praxis wohl mitunter statt (vgl.
Büttner/Tretter, NJW 2009, S. 1905 ). Es ist aber
weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin konkret
dargetan, weshalb der Rechtsmittelzugang hierdurch unzumutbar
erschwert sein soll, zumal beide Rechtsmittel an dasselbe
Gericht zu richten sind und die Begründungsanforderungen sich
in erheblichem Maße überschneiden; auch die pauschal
behauptete unzumutbare Kostenbelastung legt die
Beschwerdeführerin nicht konkret dar. Insofern unterscheidet
sich diese Konstellation grundlegend von einer Situation, in
der Bürger und Gerichte unnötig dadurch belastet werden, dass
zur Vermeidung von Rechtsverlusten häufig zwei Rechtsmittel
parallel eingelegt werden müssen, wobei diese Rechtsmittel
zudem noch als solche und in ihren Voraussetzungen nicht
hinreichend klar bestimmt sind (vgl. dazu BVerfGE 107, 395
).
23
b) Die Anwendung der beschriebenen Grundsätze
im vorliegenden Fall ist von Verfassungs wegen ebenfalls
nicht zu beanstanden. Auch in der angegriffenen Entscheidung
hat der Bundesgerichtshof zugrunde gelegt, dass sich eine
Beschränkung der Revisionszulassung klar und mithin
zweifelsfrei ergeben müsse. Die Begründung, nach der die
Auslegung vorliegend zu einem solch klaren und zweifelsfreien
Ergebnis im Sinne einer Beschränkung der Revision führe,
lässt keine verfassungsrechtlichen Mängel erkennen.
Insbesondere ist weder ersichtlich noch von der
Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Bundesgerichtshof von
seinen selbst definierten Maßstäben abgewichen wäre.
24
3. Soweit der Bundesgerichtshof den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
abgelehnt hat, ist dies von Verfassungs wegen ebenfalls nicht
zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgende Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105
; 57, 250 ) vor. Der
Bundesgerichtshof ist in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin nicht ohne eigenes oder ihr gemäß
§ 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten gehindert war, die Fristen zur
Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
einzuhalten.
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4. Die Beschwerdeführerin ist schließlich auch
nicht dadurch in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG verletzt, dass der Bundesgerichtshof von einer Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Der
Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise als unzulässig
angesehen, weil die Beschwerdeführerin die Frist des
§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eingehalten hat. Dafür
spielten gemeinschaftsrechtliche Fragen keine Rolle. Sie
waren mithin nicht entscheidungserheblich, so dass schon
deshalb keine Vorlagepflicht im Sinne des Art. 234 EG
bestand.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.