BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2302/18 -
1.
2.
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 - 3 S 3/18 -,
b) das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Juni 2018 - 3 S 3/18 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 30. November 2017 - 85 C 50/17 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Juni 2019
einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall nicht auf den Zugang bei den Beschwerdeführern, sondern auf die vorangegangene Bekanntgabe an deren damaligen Prozessbevollmächtigten abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 2).
3
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unkenntnis des Fristbeginns rechtfertigt die Annahme fehlenden Verschuldens nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, juris, Rn. 5). Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig Rechtsrat hätten einholen und dadurch eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.