BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2305/02 -
1. der L... GmbH & Co. KG,
2. der R... oHG,
3. der W... oHG,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf
Erlass einstweiliger Anordnungen.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen
des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
Pfanderhebungspflicht für bestimmte
Einweggetränkeverpackungen sowie die Verpflichtung zur
Rücknahme und Verwertung entsprechender gebrauchter
Verpackungen.
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Die Beschwerdeführerinnen vertreiben Getränke
in Einwegverpackungen. Sie erhoben im November und Dezember
2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die
Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung, dass sie auch
zukünftig den Pfandpflichten nach § 9 der Verordnung
über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl
I S. 2379) nicht unterlägen. Nach der Bekanntmachung der
erneuten Erhebung (der so genannten Nacherhebung) bezüglich
der Mehrweganteile durch die Bundesregierung am 2. Juli 2002,
die diese Rechtsfolgen zum 1. Januar 2003 auslösen würde,
begehrten die Beschwerdeführerinnen in Abänderung ihres
ursprünglichen Klageantrags Aufhebung der Bekanntmachung.
Über die Klagen hat das Verwaltungsgericht noch nicht
entschieden.
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Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen
blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Hiergegen richten sich
ihre Verfassungsbeschwerden.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen für ihre
Annahme nicht vorliegen. Weder kommt den
Verfassungsbeschwerden grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerden keine Aussicht auf
Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Damit
erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise
unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit gerügt wird, dass die
Verpackungsverordnung gegen Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie
gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, indem sie die
Errichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems verlange, die
von den Beschwerdeführerinnen aus tatsächlichen und
rechtlichen Gründen nicht geleistet werden könne, sind die
Verfassungsbeschwerden unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität unzulässig.
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Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt zwar § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ohne Weiteres, dass der Rechtsweg
im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (vgl. BVerfGE 69,
315 m.w.N.). Der in dieser Norm zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber,
dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus zunächst von
allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Gebrauch
macht, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung zu erreichen. Das bedeutet, dass auch
die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist,
wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes
die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 86, 15
; 104, 65 ). Dies ist regelmäßig
anzunehmen, wenn und soweit mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65
). Mit dem Vorbringen, die §§ 6, 8 und 9 Abs.
2 Satz 2 VerpackV verstießen gegen Art. 1 und Art. 2 Abs. 1
GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip, erheben die
Beschwerdeführerinnen vorliegend Rügen, die das
Hauptsacheverfahren betreffen.
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Die Beschwerdeführerinnen haben die somit
gebotenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe im
Hauptsacheverfahren zwar ergriffen; der Rechtsweg ist aber
nicht erschöpft, weil über die Klagen noch nicht entschieden
wurde (vgl. auch BVerfGE 104, 65 ). Allein der
Umstand, dass diese Klagen seit zwei Jahren anhängig sind,
rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde, da die Voraussetzungen des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht gegeben sind.
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Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache
beziehen, allerdings dann nicht auf das Hauptsacheverfahren
verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil
die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos
erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner
weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und
diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl. BVerfGE 104, 65
m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht
vor. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, dass
die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens aussichtslos
wäre. Vielmehr haben sie selber auf vergleichbare
Hauptsacheverfahren verwiesen, die dazu geführt haben, dass
die Verpackungsverordnung als nichtig angesehen wurde oder
dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art.
234 EGV erfolgt ist.
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Dass den Beschwerdeführerinnen schwere und
unabwendbare Nachteile im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG entstünden, wenn ihnen zugemutet würde, auch über den
1. Januar 2003 hinaus die Entscheidung der
Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist
von ihnen zwar behauptet, nicht aber schlüssig dargelegt
worden. Die Verfassungsbeschwerden - insbesondere die der
Beschwerdeführerin zu 1 - erwecken den unzutreffenden
Eindruck, Einzelhändler - insbesondere mit kleiner
Verkaufsfläche - seien mit Eintritt der Pfandpflichten
gezwungen, entweder ihren Betrieb aufzugeben oder aber
bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Es fehlt an
jeder substantiierten Darlegung, welche mit der neuen
Rechtslage entstehenden Probleme unter welchen Bedingungen
und zu welchen Kosten gelöst werden könnten. Die nahe
liegende Alternative, die betroffenen Getränke nur noch in
Mehrwegverpackungen anzubieten, wird mit keinem Wort erwähnt,
geschweige denn in ihrer belastenden Wirkung dargestellt.
Auch zu der Option, die Getränke - eventuell nur
vorübergehend - vollständig aus dem Sortiment zu nehmen, was
zwar belastend, aber doch weit leichter zu bewältigen wäre
als eine Schließung des Ladengeschäfts, haben sich die
Beschwerdeführerinnen nicht geäußert.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerden eine
Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs.
4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die
Eilentscheidungen selbst rügen, bestehen gegen die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden unter dem
Gesichtspunkt des noch nicht abgeschlossenen
Hauptsacheverfahrens zwar keine Bedenken (vgl. BVerfGE 79,
275 m.w.N.). Doch verlangt § 90 Abs.
2 Satz 1 BVerfGG auch in Bezug auf Eilentscheidungen, dass
der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen
im Instanzenzug geltend macht. Unter diesem Gesichtspunkt
sind die Verfassungsbeschwerden zu 1 und 3, soweit sich die
Beschwerdeführerinnen darin auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen,
und die Verfassungsbeschwerde zu 2, soweit diese auf Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG
gestützt wird, unzulässig. Denn weder wird durch Vorlage der
zum Oberverwaltungsgericht eingereichten Schriftsätze
dargetan, dass dort die entsprechenden Grundrechtsrügen
erhoben wurden, noch ergibt sich dies aus anderen Unterlagen,
insbesondere den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts.
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3. Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, sind sie unbegründet.
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Da die ab 1. Januar 2003 nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung geltenden Pfandpflichten die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen
beschränken, stellt auch die Versagung von hiergegen
gerichtetem einstweiligen Rechtsschutz einen Eingriff in das
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Daraus folgt allerdings
noch nicht, dass dieses Grundrecht verletzt wäre. Es ist
Aufgabe der Fachgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der
einfach-gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung
einstweiligen Rechtschutzes die Grundrechte der
Rechtschutzsuchenden angemessen zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 79, 69 ; stRspr). Ihre Entscheidungen
können vom Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen nur
daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung über die Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; stRspr.). Dies ist namentlich dann
anzunehmen, wenn das Gericht das zu berücksichtigende
Grundrecht gänzlich unbeachtet gelassen hat (vgl. ferner
BVerfGE 59, 231 ; 77, 240 ).
Einer Überprüfung an diesem Maßstab halten die angegriffenen
Entscheidungen stand. Insbesondere hat das
Oberverwaltungsgericht den durch die Pfandpflichten bewirkten
Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit erkannt und in die im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Folgenabwägung
einbezogen. Es ist von den Beschwerdeführerinnen weder
dargetan noch sonst ersichtlich, dass es hierbei von einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung der
Berufsfreiheit ausgegangen wäre.
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4. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch
die von der Beschwerdeführerin zu 1 angegriffenen
Entscheidung kann nicht festgestellt werden. Dass die
Einführung der Pfandpflicht notwendiger Weise zur Schließung
ihres Gewerbebetriebs führe und daher unmittelbar in dessen
Bestand eingreife, ist derart fern liegend, dass es zu dieser
Annahme ausgesprochen stichhaltiger tatsächlicher Darlegung
bedurft hätte, welche die Beschwerdeführerin zu 1 aber
jedenfalls im Verfassungsbeschwerdeverfahren schuldig
geblieben ist.
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5. Auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht
verletzt. Diese Vorschrift verlangt dann vorläufigen
Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 46, 166
; 79, 69 ). Das Oberverwaltungsgericht
hat in dem von der Beschwerdeführerin zu 1 angegriffenen
Beschluss dargelegt, dass und warum die Nachteile, die dieser
durch eine Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen,
nicht so schwer sind, dass sie das öffentliche Interesse an
einer umgehenden Einführung der Pfandpflicht überwögen. Dass
das Oberverwaltungsgericht hierbei die grundrechtliche
Garantie eines effektiven Rechtsschutzes verletzt hätte, kann
nicht festgestellt werden. Auf die unzureichenden Darlegungen
der Beschwerdeführerin zu 1 hinsichtlich der ihr drohenden
Nachteile ist bereits hingewiesen worden (vgl. oben II.
1.).
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6. Die Verwaltungsgerichte haben die
Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 auch nicht dadurch ihrem
gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG),
dass sie der Pflicht aus Art. 234 des EG-Vertrags zur Vorlage
an den Europäischen Gerichtshof nicht nachgekommen wären.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet nur Schutz gegen eine
objektiv willkürliche Nichtbefolgung von Vorlagepflichten
(vgl. BVerfGE 17, 99 ; 75, 223 ; 82,
159 ). Das Oberverwaltungsgericht hat in
den angegriffenen Entscheidungen nachvollziehbar und unter
Berufung auf Rechtsprechung und Literatur dargelegt, warum
eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im hiesigen
Verfahren nicht in Betracht kommt. Dabei hat es jedenfalls
nicht willkürlich entschieden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.