BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2309/09 -
der Frau W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die mit einem Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft das
Verwaltungsprozessrecht und richtet sich gegen die Verwerfung
eines Antrags auf Zulassung der Berufung als unzulässig.
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1. Die Beschwerdeführerin wandte sich vor dem
Verwaltungsgericht gegen die Aufhebung der Bewilligung und
die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für zwei
jeweils ein Jahr umfassende Bewilligungszeiträume. Die
Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide war
erfolgt, weil sich im Zeitpunkt der erstmaligen, mündlichen
Antragstellung auf einem Konto der Beschwerdeführerin
weiteres Vermögen in Höhe von 15.000 Euro befunden hatte, das
die Beschwerdeführerin weder bei der mündlichen
Antragstellung noch bei der etwa drei Wochen später erfolgten
förmlichen Antragstellung unter Verwendung eines
entsprechenden Formulars angegeben hatte und das nach
Auffassung der zuständigen Behörde die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im ersten Bewilligungszeitraum ganz und im
zweiten Bewilligungszeitraum überwiegend entfallen ließ.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ohne
Zulassung der Berufung ab und legte der Beschwerdeführerin
die außergerichtlichen Kosten der durch einen Rechtsanwalt
vertretenen beklagten Behörde auf. Den Einwand der
Beschwerdeführerin, bei den 15.000 Euro habe es sich in der
Sache um Vermögen ihrer Eltern gehandelt, die das Geld auf
ihren Namen angelegt und das entsprechende Konto verwaltet
hätten, um es so vor dem Zugriff ihrer Gläubiger im Falle des
Scheiterns ihrer selbstständigen Tätigkeit zu schützen, hielt
das Verwaltungsgericht für nicht durchgreifend. Vielmehr kam
es nach Einvernahme der Eltern als Zeugen und unter Würdigung
der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu der
Überzeugung, die Beschwerdeführerin sei weder aus rechtlichen
Gründen an der Verwertung des betreffenden Geldvermögens
gehindert noch aufgrund eines Treuhandvertrages einem
Herausgabeanspruch ihrer Eltern ausgesetzt gewesen. Das
Vermögen war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der
Beschwerdeführerin auch weiterhin zuzurechnen, obwohl sie den
Geldbetrag nach der mündlichen Antragstellung ihren Eltern
überwiesen hatte, weil die Vermögensverfügung im Widerspruch
zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck
stehe.
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Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung
machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen
Rechtsanwalt, diverse Einwände gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts geltend, ohne allerdings die
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zu erwähnen.
Unter anderem trug sie vor, das Urteil setze sich nicht mit
ihren Einwänden auseinander, es berücksichtige die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
hinreichend, das Gericht hätte im Rahmen seiner
Amtsermittlungspflicht das Bestehen eines
Treuhandverhältnisses prüfen müssen und hätte auch nicht die
besondere Art des Kontos berücksichtigt, zumal ein
solchermaßen geführtes Treuhandkonto noch nicht Gegenstand
der Rechtsprechung gewesen sei.
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Das Oberverwaltungsgerichts verwarf den Antrag
unter Belastung der Beschwerdeführerin mit den
außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde im
Berufungszulassungsverfahren mit der Begründung als
unzulässig, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, auf
welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der
Zulassungsantrag gestützt werden solle. Es sei unklar, ob die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zur Begründung des
Zulassungsantrags möglicherweise ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, besondere
Schwierigkeiten der Rechtssache, eine Divergenz der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den von ihr genannten
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder einen
Verfahrensmangel geltend machen wolle und welches Vorbringen
dem jeweiligen Zulassungsgrund zuzuordnen wäre. Es sei nicht
Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin den möglicherweise in Betracht
kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen. Greife der Kläger
lediglich inhaltlich in der Art einer
Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung an, so sei es ausgeschlossen, dieses Vorbringen
ohne weiteres dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzuordnen, da andernfalls die mit dem
Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernisse ins
Leere liefen.
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2. Mit ihrer ausschließlich gegen die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das
Oberverwaltungsgericht habe die Möglichkeit, die Zulassung
der Berufung zu erreichen, in nicht mehr vertretbarer Weise
erschwert und deshalb Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ihr
Vorbringen hätte zumindest dem Zulassungsgrund des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden müssen. Die Anrechnung
der 15.000 Euro als Vermögen der Beschwerdeführerin verstoße
zudem gegen Art. 6 GG. Schließlich sehe sie sich auch
dadurch in ihrem Justizgewährleistungsanspruch verletzt, dass
die Beklagte einen Rechtsanwalt beauftragt habe und ihr diese
Kosten auferlegt worden seien.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr
aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 77,
275 ; 78, 88 ; 96, 27 ). Sie
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise
unzulässig und im Übrigen unbegründet, und hat daher keine
Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender
Erfolgsaussichten abzulehnen.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 6 GG geltend macht und sich gegen
die Auferlegung außergerichtlicher Kosten wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen von
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Begründung unzulässig. Was die Belastung mit den
außergerichtlichen Kosten der beklagten Behörde betrifft, hat
sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die
Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die
Beklagte notwendig war, nicht im Rahmen der
Kostengrundentscheidung, sondern nach § 162 Abs. 1 VwGO
bei der Festsetzung der Höhe der Kosten zu prüfen ist. Vor
diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, warum die
Beschwerdeführerin durch die Kostengrundentscheidung im
Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten der Beklagten beschwert
sein soll.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist nicht in
ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ;
stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen
Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 104, 220
; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber mehrere
Instanzen, so darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer
und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88
; 84, 366 ; 104, 220
). Das bedeutet für die Anwendung des
§ 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die
Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden
dürfen, so dass die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung
zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 14
m.w.N.). Insbesondere dürfen die Anforderungen an die
Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz
4 VwGO nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem
durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige
Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts mit zumutbarem
Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000
- 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR
2615/04 -, juris, Rn. 17).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.
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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat die
Anforderung an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht
dadurch überspannt, dass es in Übereinstimmung mit der
herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl.
z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 2000
- 4 S 588/00 -, juris, Rn. 4 ff.; Bayerischer
VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -,
juris, Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.
Oktober 2008 - 6 AD 2/08 -, juris, Rn. 2 f.;
OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2008
- 1 L 122/08 -, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 49; Seibert, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 188) für
erforderlich gehalten hat, dass das Vorbringen in der
Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach
eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen
ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in
§ 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als
Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung
zu verlangen (zur Verfassungsmäßigkeit von § 124 Abs. 2,
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR
830/00 -, juris, Rn. 11 f.).
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Für eine den Anforderungen von § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer
Berufungszulassungsgründe ist zwar nicht notwendig, dass der
Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO
normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen
Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der
Antragsteller sein Vorbringen dem falschen
Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene
Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen
im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können,
miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das
Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des
jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch
sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche
Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und
welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind
(vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 ). Wenn
aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe
zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht
eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund
der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags
als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur
Berufungsinstanz dar. Auch einem durchschnittlichen, nicht
auf das Verwaltungsprozessrecht spezialisierten Rechtsanwalts
ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten
Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher
gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht
wird.
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bb) Das Oberverwaltungsgericht war nicht
aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, das Vorbringen
der Beschwerdeführerin durch Auslegung zumindest dem
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen. Es
kann dahinstehen, ob die im Ansatz auch vom
Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach eine
entsprechende Auslegung im Hinblick auf die
gesetzessystematische Unterscheidung zwischen der Darlegung
eines Berufungszulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO) und der Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 3,
Abs. 6 VwGO) grundsätzlich nicht in Betracht kommen soll,
wenn der Antragsteller in der Art einer
Berufungsbegründungsschrift die Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils angreift (vgl. Bayerischer
VGH, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 19 ZB 09.7 -,
juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris,
Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
26. Mai 2000 - 4 S. 588/00 -, juris,
Rn. 4 ff.; kritisch Meyer-Ladewig/Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn. 90
In jedem Fall ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass es das Oberverwaltungsgericht im konkreten
Fall für unklar gehalten hat, welchen Zulassungsgrund die
Beschwerdeführerin geltend machen und ob sie sich
insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen wollte.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren überhaupt nicht
auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO
ausgerichtet. Eine Darlegung der Voraussetzungen des
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. dazu BVerfGE 110, 77
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.
Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 16
m.w.N.) war nicht hinreichend klar erkennbar. Die
Beschwerdeführerin hat weder hinreichend deutlich tragende
Rechtssätze des Verwaltungsgerichts, gegen die sie sich
wenden wollte, herausgearbeitet, noch hinreichend
konkretisiert, welche Tatsachenfeststellung sie angreift.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.