BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2310/05 -
der U...,
vertreten durch Dr. M...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Zusammenspiel der Rechtsschutzsysteme nach nationalem
Patentrecht und Europäischem Patentübereinkommen (EPÜ).
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Jahr
2002 gegründete Kapitalgesellschaft nach Schweizer Recht.
Hauptsitz sowie Produktions- und Fertigungsstätten liegen in
Genf. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin besteht in der
Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Röntgengeräten,
die sich durch den Einsatz einer besonderen Linse
auszeichnen.
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Das Patent für diese Linse (im Folgenden:
Streitpatent) wurde im Jahr 1991 von der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, einem US-amerikanischen Wettbewerber der
Beschwerdeführerin, beim Europäischen Patentamt angemeldet
und im Jahr 1998 auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland für die Beklagte eingetragen. Gegen dieses
Streitpatent legte noch im selben Jahr ein heute bei der
Beschwerdeführerin beschäftigter Erfinder Einspruch ein, mit
dem er geltend macht, die Lehre des Streitpatents bereits im
Jahr 1990 veröffentlicht zu haben. Das Europäische Patentamt
erhielt das Streitpatent mit Entscheidung vom 1. Februar 2005
in abgeänderter Form aufrecht. Die Beschwerdeführerin
erwartet eine weitere Verzögerung der Rechtskraft dieser
Entscheidung durch das Beschreiten des Beschwerdeweges
seitens beider Parteien des Einspruchsverfahrens. Sie selbst
war und ist an dem Einspruchsverfahren nicht beteiligt.
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2. Im Jahr 2002 wurde die Beschwerdeführerin
durch die Beklagte im Wege einer so genannten
Berechtigungsanfrage auf das ihrer Geschäftspraxis
entgegenstehende Streitpatent hingewiesen. Da die
Beschwerdeführerin keine Möglichkeit sah, dem bereits
anhängigen Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt
beizutreten, erhob sie im Jahr 2004 - neben parallelen
Nichtigkeitsklagen in England, Frankreich und den
Niederlanden - Klage auf Nichtigerklärung des deutschen
Teils des Streitpatents vor dem Bundespatentgericht, um auf
diese Weise einem etwaigen gegen sie gerichteten
Verletzungsverfahren durch die Beklagte zuvorzukommen und
durch eine frühzeitige Klärung der patentrechtlichen
Situation Investitionssicherheit für den deutschen Markt zu
erzielen.
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Das Bundespatentgericht wies die Klage mit
Urteil vom 21. Dezember 2004 ab (veröffentlicht in GRUR
2005, S. 498). Die Nichtigkeitsklage sei gemäß § 81 Abs.
2 PatG unzulässig, solange das europäische
Einspruchsverfahren anhängig sei. Die Berufung wies der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2005 zurück (GRUR
2005, S. 967). Die Subsidiaritätsregel des § 81 Abs. 2
PatG vermeide die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen
bei Parallelverfahren auch hinsichtlich des europäischen
Einspruchsverfahrens und entlaste zugleich das
Bundespatentgericht. Dies gelte jedenfalls für
Nichtigkeitsklagen, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt
würden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ
seien. Eine unzulässige Beeinträchtigung der prozessualen
Rechte der Beschwerdeführerin, die an dem in Bezug genommenen
europäischen Einspruchsverfahren selbst nicht beteiligt sei,
liege darin nicht. Das Rechtsschutzsystem des Europäischen
Patentübereinkommens genüge dem Standard, der bei der
Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG zu
beachten sei.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres verfassungsrechtlich
geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach
Art. 19 Abs. 4 GG. Mit einer rechtskräftigen
Entscheidung im als vorgreiflich erachteten europäischen
Einspruchsverfahren sei erfahrungsgemäß nicht vor dem Jahr
2008 zu rechnen. Die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage als
unzulässig nach § 81 Abs. 2 PatG beraube sie ihrer
einzigen Möglichkeit, innerhalb angemessener Zeit die
Patentlage in Deutschland klären zu lassen und damit die
Grundlage für ihr weiteres wirtschaftliches Engagement zu
legen. Diese Rechtsschutzverweigerung beeinträchtige auch
ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GG. Es sei deshalb geboten, die Vorschrift des § 81 Abs.
2 PatG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass sie im
Hinblick auf das europäische Einspruchsverfahren nicht
gelte.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG
selbst ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
§ 81 Abs. 2 PatG soll widersprüchliche Entscheidungen
bei parallelen Verfahren über den Rechtsbestand eines Patents
vermeiden, wobei dem Einspruchsverfahren der Vorrang gebührt,
um das Bundespatentgericht zu entlasten (vgl. Schulte,
Patentgesetz, 7. Aufl. 2005, § 81 Rn. 39). Dies gilt -
worauf der Bundesgerichtshof in der angegriffenen
Entscheidung zu Recht hinweist - umso mehr, als ein Patent in
einem Einspruchsverfahren einen Inhalt erhalten kann, dem der
in einem parallelen Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte
Stand der Technik nicht entgegensteht, obwohl er in einem vor
Abschluss des Einspruchsverfahrens durchgeführten
Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigerklärung des Patents in
seiner ursprünglich erteilten Fassung führen könnte (vgl.
BPatGE 45, 190 ). Der Vorrang des
Einspruchsverfahrens beschränkte sich schon bisher nicht auf
Einsprüche, die vor dem deutschen Marken- und Patentamt
anhängig gemacht wurden, sondern bezog auch das
Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt mit ein
(vgl. BPatG, Urteil vom 7. März 2002, 3 Ni 11/01
- JURIS; BPatGE 45, 190 ).
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Der Sache nach angegriffen ist vielmehr allein
das mittelbar gerügte, im Ausgangsverfahren als vorgreiflich
erachtete Rechtsschutzsystem des Europäischen
Patentübereinkommens.
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2. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG
ist diesbezüglich nicht gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zum
Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen
sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155
; 102, 147 ; speziell
zum Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens
vgl. BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4.
April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001,
S. 2705; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss
vom 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 -,
JURIS).
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3. Die Annahme ist auch nicht nach § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist
unzulässig.
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Die Beschwerdeführerin trägt nicht hinreichend
substantiiert vor, dass der Grundrechtsschutz auf dem Gebiet
des Europäischen Patentübereinkommens nicht den Anforderungen
des Grundgesetzes entspricht; das Bundesverfassungsgericht
übt seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.
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aa) Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes
gegenüber Akten einer supranationalen Organisation ist nicht
auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt. Die
Europäische Patentorganisation ist eine supranationale
Organisation im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, der
Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen sind. Das
Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens
entspricht dabei dem Standard, der bei der Übertragung von
Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG gewahrt sein muss
(vgl. BVerfG, 4. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom
4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001, S.
2705; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss
vom 28. November 2005 - 2 BvR 1751/03 -, JURIS;
sowie im Hinblick auf Art. 6 EMRK Europäische Kommission
für Menschenrechte, Beschluss vom 9. September 1998,
Beschwerde 38817/97 - Lenzing AG/Vereinigtes Königreich).
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bb) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar,
dass das Einspruchsverfahren nach dem Europäischen
Patentübereinkommen das vom Grundgesetz geforderte Maß an
effektivem Rechtsschutz generell und offenkundig
unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147
). Die von der Beschwerdeführerin pauschal
aufgestellte Behauptung, das europäische Einspruchsverfahren
sei von unangemessen langer Dauer, wird weder durch
allgemeine noch auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen
zu den Gründen der behaupteten Verfahrensverzögerung
unterlegt. Es fehlt bereits an einer Darstellung des bloßen
Verfahrensablaufs. Der Rügevortrag entfaltet daher nicht das
erforderliche Gewicht, um Zweifel daran zu wecken, dass das
Niveau des vom Grundgesetz gewährleisteten
Grundrechtsschutzes auch im Einspruchsverfahren vor dem
Europäischen Patentamt strukturell erreicht wird. Dies gilt
angesichts der grundsätzlich bestehenden Optionen des
Verfahrensbeitritts sowie der Angabe von Druckschriften auch
bezüglich nicht am Einspruchsverfahren beteiligter Dritter
wie der Beschwerdeführerin (vgl. § 59 Abs. 2, Abs.
3 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG; Art. 115
EPÜ; Schulte, a.a.O., § 59 Rn. 6, 142, 232).
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b) Auf die Fragen der Beschwerdefähigkeit und
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin als ausländischer
juristischer Person des Privatrechts sowie das Vorliegen
einer von Art. 19 Abs. 4 GG vorausgesetzten subjektiven
Rechtsposition kommt es nach all dem nicht mehr an.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.