BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2310/06 -
der Frau K...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 21. April 2009 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird
auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro)
festgesetzt.
1
Mit einem Beschluss vom 14. Oktober 2008
hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat
dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die
mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2
des Gesetzes über die Rechtsberatung und Vertretung für
Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) für mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese
der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen
Angelegenheiten entgegensteht. Die notwendigen Auslagen der
Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik
Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte
auferlegt.
2
Mit einem Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 2008 hat die
Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts
beantragt und zur Begründung auf einen Schriftsatz vom
20. November 2006 Bezug genommen. Nach der Schwierigkeit
und dem Umfang der Angelegenheit sei ein Gegenstandswert von
6.000 € angemessen.
3
Sowohl das Bundesministerium der Justiz als
auch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin haben
von einer Stellungnahme zum Festsetzungsantrag abgesehen.
4
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; RVG). Bei der von ihm
hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des
Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE
79, 357 sowie 365 )
entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.
5
Der Senat ist bei der Festsetzung des
Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Dem
Festsetzungsantrag kommt im Rahmen der
Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu.
Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 88 VwGO
und § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende „ne
ultra petita“-Grundsatz gilt hier nicht. Für die Bestimmung
der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der
Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Senat kann
danach hier einen deutlich über den von der
Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Betrag
hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen.