BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2312/05 -
der Rechtsanwältin W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge
der Verletzung der Berufsausübungsfreiheit durch die
Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin.
Sie war für eine mittellose Mandantin wegen der Regelung von
Kindesunterhaltsansprüchen tätig. Die Beschwerdeführerin
beantragte - unter Beifügung eines Antrags auf nachträgliche
Bewilligung der Beratungshilfe - die Festsetzung ihrer
Vergütung.
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Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den
Antrag auf Beratungshilfe zurück. Zwar könne der Antrag nach
§ 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes (im
Folgenden: BerHG) auch nachträglich gestellt werden. Der am
12. Juli 2005 bei Gericht eingegangene Antrag betreffe
aber eine Tätigkeit vom 20. August 2004. Die
Antragstellung sei somit zu spät. Die Erinnerung wurde
zurückgewiesen und der Gegenvorstellung nicht abgeholfen.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die
Ablehnung der nachträglichen Bewilligung der Beratungshilfe
sei gesetzwidrig. Die vergütungsrechtliche Regelung des
§ 4 BerHG sehe keine Frist vor und sei nicht erweiternd
auszulegen. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, sei
untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene
Vergütung zu erhalten. Mit der Zurückweisung des Antrags
werde ihr - einer im Rahmen der Beratungshilfe nicht
kostendeckend tätigen Rechtsanwältin - ein weiteres
Sonderopfer auferlegt. Das mutmaßliche Motiv einer Schonung
der Staatskasse genüge dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt
bezeichneten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
ist unzulässig.
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1. Ob die nicht zum Rechtsweg gemäß § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehörende Gegenvorstellung die
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erneut in
Lauf setzte, obwohl die zugrunde liegende Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs in der Verfassungsbeschwerde nicht
erhoben wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; denn die
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich
jedenfalls aus der fehlenden Selbstbetroffenheit der
Beschwerdeführerin.
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2. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der
Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten.
Wird eine Grundrechtsverletzung durch eine gerichtliche
Entscheidung geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil
unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare,
faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222
; 15, 283 ; 51, 386 ). Eine
eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße
Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl.
BVerfGE 6, 273 ; 78, 350 ).
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a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen
die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar rechtlich. Im
zugrunde liegenden Bewilligungsverfahren wurde allein über
den Anspruch ihrer Mandantin auf Bewilligung von
Beratungshilfe entschieden. Die Beschwerdeführerin ist als
Bevollmächtigte ihrer Mandantin nicht selbst Adressatin der
angefochtenen Entscheidungen. Die Zurückweisung des
Beratungshilfeantrags hat zwar zur Folge, dass die
Beschwerdeführerin keinen Vergütungsanspruch gegen die
Landeskasse erwirbt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine
mittelbare, reflexartige Folge für die von Art. 12 Abs.
1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführerin.
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b) Die Beschwerdeführerin hat nicht etwa
bereits durch das Tätigwerden für ihre Mandantin einen
Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse (vgl. § 44 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte ) erworben. Vielmehr scheitert ein
solcher Anspruch jedenfalls derzeit an dem konstitutiven Akt
einer - zumindest konkludenten - Bewilligung von
Beratungshilfe zugunsten ihrer Mandantin durch das
Amtsgericht. Zu Lasten der Beschwerdeführerin hat sich im
vorliegenden Fall lediglich das Risiko verwirklicht, das sie
eingegangen ist, als sie vor Bewilligung von Beratungshilfe
für ihre Mandatin tätig wurde (vgl.
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und
Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 983; Schoreit/Dehn,
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004,
§ 7 BerHG Rn. 3 jeweils m.w.N.).
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c) Ob sämtliche Voraussetzungen für eine
Bewilligung der Beratungshilfe gegeben sind, bedarf daher
keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht des
Ausgangsgerichts gehen allerdings Literatur (vgl. Greißinger,
AnwBl 1996, S. 606 ;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 984; Schneider,
BRAGO-Report 2001, S. 127 ; Schoreit/Dehn,
a.a.O., § 4 BerHG Rn. 12 m.w.N.) und Rechtsprechung
(vgl. LG Münster, JurBüro 1983, S. 1706; AG Koblenz,
Rpfleger 2003, S. 669; AG Sinzig, BRAGO-Report 2001,
S. 127) ganz überwiegend davon aus, dass die Beantragung
nachträglicher Beratungshilfe an keine Frist gebunden ist.
Die vom Ausgangsgericht ersichtlich in ständiger
Rechtsprechung vertretene Ansicht (vgl. AG Leer, NdsRpfl
1992, S. 91), ein nachträglicher Bewilligungsantrag könne
innerhalb eines - wohl nicht näher bestimmten - Zeitraums von
etwa einem Jahr verfristet sein, findet zudem im Gesetz keine
Stütze. Es ist weder im Beratungshilfegesetz eine
Antragsfrist vorgesehen, noch gibt es einen Anhaltspunkt für
eine Verwirkung des nachträglich gestellten Antrags. Es
erscheint deshalb zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung - nach
einer Rüge durch einen betroffenen Rechtsuchenden -
einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot standhalten könnte.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).