BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2312/97 -
- 1 BvR 2313/97 -
- 1 BvR 2312/97 -,
- 1 BvR 2313/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen
Entscheidungen der Zivilgerichte, die sie unter anderem
verpflichtet haben, die Beförderung von Auslandspost zu
unterlassen.
2
1. Im Rahmen der so genannten
Postreform II von 1994 wurde das 41. Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994
(BGBl I S. 2245) erlassen und eine neue
Verfassungsordnung des Postwesens durch die Änderung der
Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 sowie
Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG und die Einfügung von
Art. 87 f und Art. 143 b GG
geschaffen.
3
Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost hatte gemäß § 2 Abs. 1 Postgesetz
(PostG) in der Fassung von Art. 6 des Gesetzes zur
Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994
(BGBl I S. 2325) das ausschließliche Recht zur
Beförderung von schriftlichen Mitteilungen von Person zu
Person. § 2 PostG lautete:
4
(1) Das Errichten und Betreiben von
Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von schriftlichen
Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten von Person zu Person
ist dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
POSTDIENST bis zum Auslaufen des Beförderungsvorbehalts
ausschließlich vorbehalten.
5
(2) Als Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist
jede Tätigkeit anzusehen, die dem Einsammeln, Weiterleiten
oder Ausliefern der Sendungen an den Empfänger dient.
6
...
7
(5) Der Bundesminister für Post und
Telekommunikation oder die von ihm ermächtigten Behörden sind
befugt, im Einzelfall Befreiung vom Beförderungsvorbehalt zu
gewähren. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
8
Diese gesetzliche Exklusivlizenz sah der
Bundesgesetzgeber auch in § 51 Abs. 1 Satz 1 des
Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294) vor.
Sie war befristet bis zum 31. Dezember 2002. § 51 PostG
in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl I S. 3218) hat die Frist verlängert und
die Exklusivlizenz inhaltlich beschränkt. Die Norm lautet
nunmehr:
9
Bis zum 31. Dezember 2005 steht der
Deutschen Post AG das ausschließliche Recht zu,
Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht
bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das
Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der
untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern
(gesetzliche Exklusivlizenz).
10
§ 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in der
Fassung von Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
desselben Gesetzes sieht für die anschließende Zeit folgende
Regelung vor:
11
Bis zum 31. Dezember 2007 steht der Deutschen
Post AG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und
adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm
und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des
Preises für entsprechende Postsendungen der untersten
Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern
(gesetzliche Exklusivlizenz).
12
Art. 3 des Dritten Änderungsgesetzes
bestimmt:
13
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2006
in Kraft.
14
§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 PostG
in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b
desselben Gesetzes lautet:
15
Satz 1 gilt nicht
16
...
17
7. für denjenigen, der für das Ausland
bestimmte abgehende Briefsendungen befördert,
18
2. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren
1 BvR 2312/97 ist die Rechtsnachfolgerin der XP Express
Parcel Systems GmbH, deren Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt
des Ausgangsverfahrens unter anderem in der Beförderung von
Auslandspost bestand, die sie bei ihren Kunden abholte,
sortierte und in das Ausland beförderte, frankierte und der
dortigen Postverwaltung übergab. Diese übernahm dann die
Zustellung bei dem ausländischen Empfänger. Sendungen für
Empfänger in Deutschland wurden von der Beschwerdeführerin
nicht befördert. Die Geschäftstätigkeit der jetzigen
Beschwerdeführerin ist nicht mehr darauf ausgerichtet,
Auslandspost auf diese Weise zu befördern.
19
Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren
1 BvR 2313/97 ist die Rechtsnachfolgerin der TNT
Mailfast GmbH. Die Beschwerdeführerin hat auf der Grundlage
von § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Postgesetzes vom
22. Dezember 1997 in der Fassung des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 für die
Beförderung von für das Ausland bestimmten abgehenden
Briefsendungen von der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post eine Lizenz erhalten. Auf deren
Grundlage befördert sie für das Ausland bestimmte abgehende
Briefesendungen.
20
3. Im Jahr 1994 verklagte die
Rechtsvorgängerin der Deutschen Post AG die seinerzeitigen
Beschwerdeführer auf Unterlassung der in Rede stehenden
Geschäftstätigkeit und entsprechenden Werbung sowie auf
Auskunft, in welchem Umfang sie derartige Handlungen
vorgenommen und welche Umsätze sie dadurch erzielt hätten;
ferner beantragte die Klägerin die Feststellung der
Verpflichtung zum Ersatz aller Schäden, die durch die in Rede
stehenden Handlungen entstanden seien und noch entstehen
würden. Die Art der Briefbeförderung und die Werbung für
diese Dienste verstoße gegen § 1 UWG in Verbindung mit
§ 2 PostG. Sie erleide beträchtliche Einnahmeverluste,
wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben insgesamt gefährdet
werde.
21
Das Landgericht Köln verurteilte die
Beschwerdeführer in den angegriffenen Entscheidungen
antragsgemäß. Zur Begründung führte es aus: Das beanstandete
Verhalten in Gestalt des Sammelns von Briefsendungen Dritter
im Inland und der entgeltlichen Beförderung dieser Sendungen
ins Ausland verstoße gegen § 2 Abs. 1 PostG. Auf
diese Weise betrieben die Beschwerdeführer eine Einrichtung
zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen
Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten von Person zu Person.
Der Verstoß gegen § 2 PostG und die Werbung für diese
Beförderungsleistung begründe zugleich einen Verstoß gegen
§ 1 UWG. Der Beförderungsvorbehalt des § 2 PostG
sei in der hier einschlägigen Anwendungsform mit Art. 90
Abs. 1, Art. 86 EWG-Vertrag vereinbar.
22
Die Berufung der Beschwerdeführer vor dem
Oberlandesgericht Düsseldorf blieb hinsichtlich der
Beförderung von Auslandspost in der beschriebenen Art und
Weise ohne Erfolg. Die Dienstleistung der Beschwerdeführer
stelle so genanntes Remailing dar. Darunter sei zu verstehen,
zu befördernde Sendungen bei den Absendern einzusammeln und
in ein anderes Land mit niedrigeren Postgebühren zu
verbringen und sie der dortigen Postverwaltung zur
Weiterbeförderung einzuliefern. Wenn die Sendungen für
Empfänger in diesem Land bestimmt seien, spreche man von
Remailing des Typs ABB, wenn sie zu Empfängern in einem
Drittland weiterbefördert werden sollten, von Remailing des
Typs ABC, und wenn sie zu Empfängern im Ursprungsland
zurückzubefördern seien, von Remailing des Typs ABA.
Unstreitig betrieben die Beschwerdeführer Remailing des Typs
ABA nicht.
23
Die Revision der Beschwerdeführer, mit der
eine europa- und grundrechtskonforme Auslegung des § 2
PostG geltend gemacht wurde, nahm der Bundesgerichtshof mit
Beschluss vom 7. Oktober 1997 nicht an. Die angegriffene
Remailing-Tätigkeit sei kein Kurierdienst von Person zu
Person und stelle auch in dem Bereich, in dem sie in das
Beförderungsmonopol der Klägerin eingreife, keine spezifische
Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht
anbiete. Die Beurteilung, dass der Beförderungsvorbehalt bei
der ausgehenden Auslandspost mit Art. 90 Abs. 2 EGV
vereinbar sei, setze nicht voraus, dass andernfalls die
wirtschaftliche Existenz des Universalpostdienstes gefährdet
wäre. Nach der Auslegung des Art. 90 Abs. 2 EGV in
der Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei
maßgebend, ob die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich sei,
um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts zu ermöglichen,
seine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe unter
wirtschaftlich tragbaren, ausgewogenen Bedingungen zu
erfüllen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften komme nicht in Betracht. Die Entscheidung
darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines
Unternehmens erforderlich sei, das mit einer Dienstleistung
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sei,
obliege dem nationalen Gericht.
24
4. Mit ihren rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerden haben die seinerzeitigen
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 und 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
geltend gemacht. Die jetzigen Beschwerdeführer sind der
Auffassung, durch die angegriffenen Entscheidungen weiterhin
insoweit beschwert zu sein, als sie zur Auskunft über bereits
erbrachte Dienstleistungen im streitgegenständlichen Umfang
verpflichtet seien und ein Schadensersatzanspruch der
Deutschen Post AG festgestellt worden sei.
25
Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den
Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die Frage der
Verfassungsgemäßheit einer zeitweiligen Exklusivlizenz der
Deutschen Post AG hat das Bundesverfassungsgericht durch
Beschluss vom 7. Oktober 2003 in dem Verfahren 1 BvR
1712/01 beantwortet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden
ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben
keinen Erfolg.
26
1. Dahinstehen kann, ob das
Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die beanstandete
Verurteilung zur Unterlassung von Remailing der Typen ABB und
ABC und der Werbung infolge der Einführung von § 51
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 PostG in der Fassung von
Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 entfallen ist.
Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet.
27
2. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer ist die übergangsweise Einräumung von
Ausschließlichkeitsrechten an die Deutsche Post AG im Bereich
der Beförderung von Briefen durch die Regelungen des
Postgesetzes sowohl mit Art. 143 b Abs. 2
Satz 1 als auch mit Art. 12 Abs. 1 und mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss in dem Verfahren 1
BvR 1712/01 zu § 51 PostG vom 22. Dezember 1997 in der
Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes
vom 16. August 2002 festgestellt. § 2 des Gesetzes über
das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 (BGBl I S. 1449) ist als
Vorgängervorschrift gleichermaßen verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. § 2 PostG war eine Bestimmung im Sinne
von Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG (vgl.
auch Uerpmann, in: Kunig/von Münch, Grundgesetz-Kommentar,
3. Aufl., 1996, Art. 143 b Rn. 3).
28
Die Fachgerichte haben in den angegriffenen
Entscheidungen die in Rede stehende Art der Beförderung von
Briefen einschließlich der Zusatzleistungen als Tätigkeit im
Sinne von § 2 Abs. 2 PostG a.F. angesehen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Des
Weiteren hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die
Dienstleistungen der seinerzeitigen Beschwerdeführer nicht
von dem gesetzlichen Beförderungsvorbehalt freigestellt
waren. Eine individuelle Freistellung nach § 2
Abs. 5 PostG in der Fassung von Art. 6 des Gesetzes
zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
(Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994
war nicht erfolgt.
29
3. Soweit die Beschwerdeführer eine
Beeinträchtigung ihrer Eigentumsfreiheit unter dem
Gesichtspunkt rügen, durch die Erstreckung des
Beförderungsvorbehalts auf die Tätigkeit des Remailing werde
in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen, geht ihre Beschwerde
fehl. Dabei kommt es auf die bisher vom
Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage, ob
Art. 14 Abs. 1 das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb schützt (vgl. BVerfGE 66, 116
; 96, 375 ), nicht an.
30
Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14
Abs. 1 GG umfasst den vorhandenen Bestand des Eigentums. Für
die Abgrenzung zu Art. 12 Abs. 1 GG ist maßgeblich,
dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene,
das Ergebnis einer Betätigung, schützt. Bloße Umsatz- und
Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten sind
von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst (vgl. BVerfGE
74, 129 ); insoweit ist allenfalls Art. 12
Abs. 1 GG einschlägig (vgl. BVerfGE 30, 292
; 88, 366 ). Die
Eigentumsgarantie wird jedoch in dem monopolisierten Bereich
durch Art. 143 b Abs. 2 Satz 1 GG
verdrängt (vgl. den Beschluss des Ersten Senats vom 7.
Oktober 2003, Umdruck S. 26 ff.).
31
4. Die Rüge, der Bundesgerichtshof habe den
Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil er die Sache nicht
dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe, hat ebenfalls
keinen Erfolg.
32
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird
durch das Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof insbesondere dann verletzt, wenn die
Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt wird, wenn bewusst von
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abgewichen wird oder wenn das
Fachgericht seinen Beurteilungsspielraum zur Einschätzung der
Möglichkeit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs in unvertretbarer Weise
überschritten hat (vgl. BVerfGE 82, 159
).
33
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die
Nichtvorlage hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung
des Art. 90 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 86 Abs. 2
EG) begründet. Nach dieser Rechtsprechung kommt es darauf an,
ob die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich ist, um es dem
Inhaber des ausschließlichen Rechts zu ermöglichen, seine im
allgemeinen Interesse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich
tragbaren Bedingungen zu erfüllen. Der Ausschluss des
Wettbewerbs ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine
spezielle Dienstleistung handelt, die der herkömmliche
Postdienst nicht anbietet, und weitere - hier nicht
interessierende - Umstände vorliegen. Es ist Sache des
nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Dienstleistungen, um
die es in dem anhängigen Rechtsstreit geht, diese Kriterien
erfüllen (vgl. EuGH, Slg. 1993, I-2563 <2569;
Rn. 16, 19 und 20> - Corbeau).
34
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
hinsichtlich der Zulässigkeit des Ausschlusses des
Wettbewerbs im Briefsektor orientiert sich an der
einschlägigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und
lässt keine Fehler bei der Auslegung und Anwendung von
Gemeinschaftsrecht und des insoweit maßgebenden nationalen
Rechts erkennen. Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der
Deutschen Post AG wurde bejaht. Die Tätigkeit der
Beschwerdeführer sei auch kein von dem Vorbehalt
ausgenommener Kurierdienst von Person zu Person und stelle
auch keine spezielle Dienstleistung dar, die der herkömmliche
Postdienst nicht anbiete. Die Wettbewerbsbeschränkung sei im
Hinblick auf die zu befördernde Auslandspost erforderlich, um
der Klägerin zu ermöglichen, ihre im allgemeinen Interesse
liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren, ausgewogenen
Bedingungen zu erfüllen. Hinsichtlich des Vorliegens dieser
Voraussetzungen verweist der Bundesgerichtshof auf die
Feststellungen des Berufungsgerichts, die er als
rechtsfehlerfrei bezeichnet. Von Verfassungs wegen ist gegen
diese Vorgehensweise nichts zu erinnern. Dass der Europäische
Gerichtshof - wie die Beschwerdeführer annehmen -
im Falle einer Vorlage Gelegenheit gehabt hätte, seine
bisherige Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Ausnahme
vom Wettbewerb klarzustellen, schafft keinen Anlass zur
Bejahung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof hat seinen
Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise
überschritten.
35
5. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs,
die Revision nicht anzunehmen, ist nicht willkürlich im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof hat die
grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint, weil die
Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Diese Bewertung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
36
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.