BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 23/14 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Presseauskunftsanspruch gegenüber dem
Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat
das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
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1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur
einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der
Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter
Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von
Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den
Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des
Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien
in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem
Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der
Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben,
da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und
den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der
Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich
tage.
3
b) Der Beschwerdeführer bat sodann
"hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der
Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte
daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der
Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen
noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der
Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen
geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das
Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der
Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich
Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte
seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion
mehr.
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2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat
der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim
Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem
Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen
Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die
pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei
rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Pressefreiheit.
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3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26.
November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in
erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4
VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
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a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte
sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen
Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut
der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber
der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise"
gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik
Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser
Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu
beschreiben.
7
Mit diesen Anträgen begehre der
Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine
endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen
Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen
Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur
ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der
Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und
unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende
Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils
betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines
effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.
8
b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei
einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in
diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile
drohen.
9
aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen,
es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten
Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten
und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur
Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien
gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten
Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer
öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten
einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten
Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In
Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch
voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch
durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine
Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach
erledigen.
10
bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers
gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen
eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des
von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine
möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende
politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der
von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen -
beeinträchtigen würde.
11
Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass
eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr
liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit
sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem
Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige
Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar
wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe
ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die
begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch
einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als
inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch
geeignet, ein öffentliches Interesse an der
Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich
anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse
bleibe somit weiterhin gewahrt.
12
cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer
ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann
sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer
sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen
Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf
aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen
oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von
Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für
einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und
Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine
zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich
jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des
Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln
greifbare Hinweise.
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c) Unabhängig davon könne einem Begehren,
eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu
erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine
Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen
Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg
habe.
14
aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der
Hauptsache seien strenge Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der
Beschwerdeführer berufe sich auf den
verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber
dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo
berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.
15
bb) Die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die
von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und
Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche
Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich
auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische
Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit
ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen
des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass
Rückschlüsse über die Herkunft und die
Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts
ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des
Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht
werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über
Wissensstände und Wissensdefizite des
Bundesnachrichtendiensts über fremde
Proliferationsaktivitäten gezogen werden.
16
cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine
es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen
Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten
Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen
könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers
ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand
nicht angenommen werden.
17
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit
einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verbunden.
18
5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das
Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und
der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat
daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und
deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das
Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen
Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick
auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend
beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die
angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall
seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten
des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht
vor.
19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
20
1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit
sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.
21
Der Rüge steht insbesondere nicht der
Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein
Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem
letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das
Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die
Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl.
BVerfGE 59, 63 ).
22
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht
begründet.
23
a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl.
BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ). Wirksam ist
nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit
gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im
Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung
vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr
rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme
bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig
erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1
). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung
und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen
Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils
betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines
effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen
(vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 4, 36
). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je
geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des
Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden
können, umso weniger darf das Interesse an einer
vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten
Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35,
382 ; BVerfGK 3, 135 ). Diese
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen
gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl.
BVerfGK 1, 201 ) wirken auch auf den
verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der
Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im
Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 ).
Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des
Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller
vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren
noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl.
BVerfGK 5, 135 ).
24
Grundsätzlich ist für die Entscheidung über
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische
Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige
Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden
Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die
Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den
Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu
verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht
nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl.
BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; 126, 1
; BVerfGK 1, 292 ; 5, 237
).
25
b) Diese Maßstäbe hat das
Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden
Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt.
Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu
erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon
aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen
- verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache
verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall
gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des
einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die
Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4
GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch
verfassungsmäßig.
26
aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend
geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den
Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung
- namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG -
abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht,
ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen
Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension
der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf
Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE
20, 162 ). Erst der prinzipiell
ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in
den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie
zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50,
234 ; 91, 125 ). Soweit die
Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren
Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der
Auskunftsansprüche für eine effektive
Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer
hinreichend beachtet werden.
27
bb) Die angegriffene Entscheidung
berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich
geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer
hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten
Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur
öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf
erkannte Missstände hinweisen sollen.
28
(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es
allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner
auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten
Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse
Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen
sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn
Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen,
keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung
bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle
schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein
unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von
Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese
Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren
Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die
Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen
Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.
29
Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die
Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen
Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 101, 361
). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den
Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein
bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der
Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der
Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf
gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich
schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 101, 361
; 107, 299 ). Unter das
Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch
die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine
Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die
Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von
öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter
den Voraussetzungen beschaffen, die das
Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung
nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den
vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.
30
Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur
gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse
und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung
vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27.
August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe
auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -,
juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5
L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch
nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung
nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von
schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und
sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist
angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu
setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre
Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an
den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich
der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden.
31
(2) Dennoch ist die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Denn für den konkreten Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich
verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der
Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat,
warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002
bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass
hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal
unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden
kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter
veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die
eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer
jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge
verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum
er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich
Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese
Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht
hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht,
lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage
in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über
Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche
Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist
dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er
gerade die angefragten Dokumente für eine effektive
Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit
darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der
Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten
Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen
Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur
Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die
Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten
Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG durch den Maßstab des
Bundesverwaltungsgerichts vor.
32
cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin
vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19
Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde
ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren
Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und
eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr
darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.
33
3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40
Abs. 3 GOBVerfG).
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.