BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2314/02 -
des Herrn
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Berufungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung
von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht Dresden
hat seine Klage mit Urteil vom 26. November 2001
abgewiesen. Sowohl in dem Verfahren vor dem Sozialgericht als
auch bei der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 9.
Januar 2002 war der Beschwerdeführer durch Rechtssekretäre
einer Gewerkschaft vertreten, deren Mitglied er war.
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Während des anhängigen Berufungsverfahrens
beauftragte er seine jetzigen Bevollmächtigten, die
Rechtsanwälte sind, mit seiner weiteren Vertretung und entzog
den Rechtssekretären das Mandat. Die neuen Bevollmächtigten
beantragten daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Auf die Anfrage des Landessozialgerichts, weshalb der
Bevollmächtigtenwechsel erfolgt sei, verwahrte sich der
Beschwerdeführer gegen Nachfragen nach den Gründen des
Wechsels. Er berief sich auf sein Recht der freien
Anwaltswahl und teilte mit, dass er seine Mitgliedschaft in
der Gewerkschaft zum 31. März 2002 gekündigt habe.
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2. Das Landessozialgericht hat mit Beschluss
vom 18. November 2002 den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der
Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen
aufzubringen. Zu diesem Vermögen gehöre ein satzungsgemäßer
Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine
Gewerkschaft. Der Austritt aus der Gewerkschaft ändere daran
nichts. Eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende
Bedürftigkeit sei unbeachtlich, wenn sich der Betroffene erst
nach Anhängigkeit des Verfahrens durch den Austritt
unvermögend gemacht habe.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts der
negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG. Er sei aus
der Gewerkschaft ausgetreten, weil er sich mit deren Zielen
nicht mehr identifizieren könne und am Berufsleben nicht mehr
teilnehmen werde.
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Die Verfassungsbeschwerde ist
- unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Beschluss
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
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1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, dass nach § 73 a Abs. 2 SGG die Gewährung
von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn der
Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des
§ 73 Abs. 6 Satz 3 SGG vertreten ist. Sinn und Zweck der
Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei
lediglich aus wirtschaftlichen Gründen darin gehindert wird,
ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit
gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 92, 122 ; stRspr). Damit steht es nicht in
Widerspruch, wenn der Unbemittelte auf die die Staatskasse
entlastende Möglichkeit einer rechtlichen Vertretung nach
§ 73 a Abs. 6 Satz 3 SGG verwiesen wird, solange
jedenfalls einer solchen Vertretung keine berechtigten
sachlichen oder persönlichen Gründe entgegen stehen. Ein
solcher Grund kann in einer wesentlichen Vertrauensstörung
bestehen; die bloße Behauptung einer Vertrauensstörung ohne
Angabe nachvollziehbarer Gründe ist allerdings nicht
ausreichend (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 a SGG Nr.
4).
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Das Landessozialgericht hat in einer
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise
festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine derartigen
ausreichenden Gründe für seinen Bevollmächtigtenwechsel
angegeben hat. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Gründe, er könne sich
nicht mehr mit den Zielen seiner Gewerkschaft identifizieren
und werde am Berufsleben nicht mehr teilnehmen, hat er nicht
schon gegenüber dem Landessozialgericht vorgebracht.
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2. Die angefochtene Entscheidung des
Landessozialgerichts verletzt auch nicht die
Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 9
Abs. 3 GG, die das Recht zum Austritt aus einer
Koalition umfasst (vgl. BVerfGE 73, 261 ; stRspr).
Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedenfalls dann
nicht vor, wenn ein Kläger - wie der
Beschwerdeführer -, nachdem er mit Hilfe der
Rechtssekretäre einer Gewerkschaft ein Rechtsmittel eingelegt
hatte, von seinem Recht zum Austritt aus der Gewerkschaft
Gebrauch gemacht und den damit verbundenen Verlust seiner
bisherigen Vertretung in Kauf genommen hat, ohne dass
nachvollziehbare und sachliche Gründe vorgetragen werden und
vorliegen, die ihn gerade zu diesem Zeitpunkt zum
Gewerkschaftsaustritt bewogen haben. Die vom
Landessozialgericht gegebene Begründung ist insofern
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.