BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2315/04 -
der Frau O ...,GBl
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hömig,
Bryde,
Gaier
am 18. November 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 14.
September 2004 - 6 T 5/04 -, der Beschluss des Amtsgerichts
Bochum vom 31. August 2004 – 47 C 414/04 – und der Beschluss
des Amtsgerichts Bochum vom 26. August 2004 – 47 C 414/04 -
verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss
des Landgerichts wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Bochum
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aushändigung eines schriftlichen Berichts über das Ergebnis
von ärztlichen Untersuchungen an eine schwerhörige
Patientin.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist 88 Jahre alt.
Sie leidet unter anderem an einer erheblichen Sehschwäche,
Schwerhörigkeit sowie einer Erkrankung des
Herz-Kreislauf-Systems.
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Am 26. April 2004 und am 14. Juli 2004 begab
sie sich auf Veranlassung ihres Hausarztes und in Begleitung
ihrer Tochter zu einer ärztlichen Untersuchung in die Praxis
eines Augenarztes (Antragsgegner des Ausgangsverfahrens). Die
Beschwerdeführerin konnte – bedingt durch ihre
Schwerhörigkeit - bei beiden Untersuchungen nicht verstehen,
was der Antragsgegner zur Diagnose geäußert hatte. Ihre
ebenfalls schwerhörige Tochter nahm jeweils nur Bruchstücke
der Äußerungen des Antragsgegners wahr.
4
Beim ersten Termin wurde der vordere
Augenabschnitt untersucht. Hierbei vernahm die Tochter, dass
"wohl ein grauer Star" vorliege. Beim zweiten Termin wurde
das hintere Auge untersucht, wobei pupillenweitende Tropfen
eingesetzt wurden. Die Tochter glaubt verstanden zu haben,
dass es Veränderungen an der Netzhaut geben könnte, die
möglicherweise von einem anderen Arzt untersucht werden
müssten. Zu dem genauen Befund und der Erforderlichkeit einer
Überweisung gab der Antragsgegner trotz wiederholter
Nachfrage keine Auskunft.
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Weitere intensive Bemühungen der
Beschwerdeführerin, einen schriftlichen Bericht über die
Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu erhalten,
blieben erfolglos. Der Antragsgegner kam auch ihrer Bitte,
einen Untersuchungsbericht an ihren Hausarzt zu senden, nicht
nach.
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2. a) Am 25. August 2004 stellte die
Beschwerdeführerin beim Amtsgericht den Antrag, den
Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung unter
Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, ihr einen
schriftlichen Befundbericht über die am 26. April 2004 und am
14. Juli 2004 durchgeführten augenärztlichen Untersuchungen
auszuhändigen.
7
Der Antrag enthielt eine Schilderung des
Sachverhalts. Zur Glaubhaftmachung legte die
Beschwerdeführerin jeweils eine von ihr und ihrer Tochter
abgefasste "Versicherung" bei. Die Beschwerdeführerin legte
dar, dass sie über die Befunde der beiden Untersuchungen nur
völlig unzureichend informiert worden sei. Daher sei sie
gehindert, eine abgewogene, sinnvolle und
eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob sie
zur Vermeidung von weiteren Verschlechterungen ohne weiteres
Zögern einen anderen Augenarzt aufsuchen solle oder ob sie
vorläufig auf weitere Untersuchungen und Behandlungen
verzichten könne. Die Beschreitung des regulären Klagewegs
sei ihr nicht zumutbar, da dies mehrere Monate beanspruchen
könnte.
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b) Das Amtsgericht wies den Antrag durch
Beschluss vom 26. August 2004 als unzulässig zurück, da
die verlangte Maßnahme bereits zur Befriedigung der
Beschwerdeführerin führen würde. Im einstweiligen
Verfügungsverfahren könnten aber in der Regel nur solche
Maßnahmen angeordnet werden, die den Anspruch des Gläubigers
sicherten, ohne die Entscheidung in der Hauptsache
vorwegzunehmen. Ein Ausnahmefall, in dem eine Vorwegnahme der
Hauptsache in Betracht kommen könnte, liege nicht vor.
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Darüber hinaus sei der Grund für die
einstweilige Verfügung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin
habe die Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren
nicht hinreichend dargetan. Sie sei jederzeit in der Lage,
einen anderen Augenarzt aufzusuchen, der entsprechende
Befunde erheben könne. Dies gelte umso mehr, als die
Beschwerdeführerin eine akut notwendige Versorgung nicht
geltend mache.
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c) Mit einem an das Amtsgericht gerichteten
Schriftsatz vom 27. August 2004 trug die Beschwerdeführerin -
unter Bezugnahme auf ein Telefonat, das ihr (für sie als
Vertreter handelnder) Sohn am 26. August 2004 mit dem
zuständigen Amtsrichter geführt hatte - ergänzend zu ihrem
Antrag vor: Es sei zu berücksichtigen, dass sie 88 Jahre alt
sei und unter vielfachen Erkrankungen leide. Jede weitere
Untersuchung durch einen Augenarzt führe für sie zu einem
erheblichen Eingriff in ihre körperliche Integrität.
Insbesondere seien weitere Untersuchungen des
Augenhintergrunds stets mit pupillenweitender Medikation
verbunden, die für die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Herz-Kreislauf-Erkrankung unverträglich sei. Unter diesen
Umständen könne ihr nicht zugemutet werden, vorsichtshalber
erneut einen Augenarzt aufzusuchen.
11
3. Mit Schriftsatz vom 30. August 2004 erhob
die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den
Beschluss des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entschied durch
Beschluss vom 31. August 2004, der sofortigen Beschwerde
nicht abzuhelfen.
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4. Das Landgericht wies die sofortige
Beschwerde durch Beschluss vom 14. September 2004 als
unbegründet zurück.
13
Die Beschwerdeführerin habe keine Umstände
dargelegt, aus denen sich die konkrete Gefahr eines
unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schadens für den
Fall folgern ließe, dass die Befundunterlagen nicht
herausgegeben würden. Dies wäre indes erforderlich, um
ausnahmsweise die durch die Herausgabe eintretende
Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Die
Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass eine akute
Versorgung notwendig sei, für die die Unterlagen erforderlich
wären.
14
Es fehle auch am Vorliegen eines
Verfügungsanspruchs, da die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen habe. Der
Patient habe grundsätzlich nur einen Anspruch auf
Einsichtnahme.
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5. a) Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Amtsgerichts
und den Beschluss des Landgerichts.
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Der Beschwerdeführerin drohten, solange sie
nicht wisse, welche Befunde erhoben wurden, bei weiterem
Zuwarten konkrete schwere Gefahren, eventuell sogar
irreparable Schäden. Vor diesem Hintergrund liege ein Verstoß
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte
Willkürverbot vor. Bei der Prüfung der Voraussetzung für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung seien überzogene,
sachlich nicht mehr nachvollziehbare Anforderungen an den
Verfügungsgrund gestellt worden. Bei den Erwägungen zum
Verfügungsanspruch sei in den angegriffenen Entscheidungen
verkannt worden, dass der Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens dazu verpflichtet sei, die
Beschwerdeführerin über das Ergebnis der durchgeführten
Untersuchungen zu unterrichten.
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b) Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, im
Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG
den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens zu verpflichten, ihr
einen Bericht über die anlässlich der augenärztlichen
Behandlungen am 26. April 2004 und am 14. Juli 2004
erhobenen Befunde auszuhändigen.
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Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und
der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme, von der sie jedoch keinen Gebrauch gemacht
haben.
19
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b Satz 1
BVerfGG die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und
gibt ihr nach § 93 c BVerfGG statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche
verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG durch eine richterliche Entscheidung
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt (vgl. BVerfGE 87, 273
m.w.N.; 89, 1 ).
20
Die angegriffenen Beschlüsse verstoßen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
21
1. Die Auslegung des Gesetzes und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür
zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ihm obliegt
lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung
des so genannten einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt
haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ). Die Kontrolle
durch das Bundesverfassungsgericht erstreckt sich dabei auch
auf eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG
verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet
ist.
22
Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise
verkannt wird. Von willkürlicher Missachtung kann jedoch
nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
).
23
2. Gemessen an diesen Maßstäben halten die
angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Sowohl das Amtsgericht als auch das
Landgericht haben das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin
nur unzureichend erfasst. Darüber hinaus sind ihre Erwägungen
zur Rechtslage nicht mehr vertretbar.
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a) Das Landgericht hat bei seinen Ausführungen
zum Verfügungsanspruch das Begehren der Beschwerdeführerin
verkannt. Die sehr knappe Argumentation des Gerichts, der
Patient habe grundsätzlich nur einen Anspruch auf
Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen, geht an der Sache
vorbei, da es der Beschwerdeführerin nicht darum ging, die
Aufzeichnungen des Arztes einzusehen, sondern darum, erstmals
die vom Arzt nach der Untersuchung zu stellende Diagnose zu
erfahren.
25
Ein Anspruch auf Mitteilung des
Untersuchungsergebnisses kann sich aus einem zwischen Arzt
und Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag ergeben. Nach
dem Vortrag der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass
zwischen ihr und dem Antragsgegner (konkludent) ein
ärztlicher Behandlungsvertrag gemäß § 611 BGB
abgeschlossen wurde. Für das Zustandekommen des
Behandlungsvertrags ist es grundsätzlich ohne Belang, ob es
sich bei dem Patienten um einen Privat- oder Kassenpatienten
handelt, denn auch der Kassenpatient schließt mit dem
Vertragsarzt einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag ab
(vgl. Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl., 2003,
Rn. 67).
26
Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den
Arzt die Pflicht zur Untersuchung und Behandlung des
Patienten. Außerdem ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet,
den Patienten über dessen Leiden und den Verlauf bei
behandelter und unbehandelter Form zu unterrichten (vgl. BGH,
Urteil vom 23. November 1982 – VI ZR 222/79 -, NJW 1983, S.
328; Deutsch/ Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl., 2003, Rn.
89; Richardi, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,
§§ 611-615, 13. Bearbeitung, 1999, Vorbem zu
§§ 611 ff. Rn. 1268; Uhlenbruck, in:
Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl., 1999,
§ 50 Rn. 18).
27
Der Anspruch des Patienten auf Unterrichtung
über Befunde und Prognosen ist Ausdruck des durch
grundrechtliche Wertungen geprägten Selbstbestimmungsrechts
und der personalen Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), die es verbieten,
ihm im Rahmen der Behandlung die Rolle eines bloßen Objekts
zuzuweisen (vgl. zum Anspruch auf Einsicht in
Krankenunterlagen BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 16. September 1998 – 1 BvR 1130/98 -,
NJW 1999, S. 1777; BGH, Urteil vom 23. November 1982 –
VI ZR 222/79 -, NJW 1983, S. 328 ).
28
Zur Erfüllung dieses Anspruchs reicht es
üblicherweise aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten
die Diagnose mündlich erläutert. Im vorliegenden Fall war es
aufgrund der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin (und
ihrer Tochter) dem Antragsgegner ausnahmsweise nicht
beziehungsweise nur erschwert möglich, die Diagnose mündlich
mitzuteilen. Dies konnte aber nicht dazu führen, dass er von
seiner Pflicht, die Patientin über die Diagnose in Kenntnis
zu setzen, entbunden war. Vielmehr gehört es in diesem
besonderen Fall zu den vertraglich geschuldeten Pflichten
eines Arztes, die Ergebnisse der Untersuchung der
Beschwerdeführerin schriftlich zugänglich zu machen.
29
b) Auch in Bezug auf den Verfügungsgrund haben
die Gerichte das Begehren der Beschwerdeführerin nur
unzureichend gewürdigt und in ihre Entscheidungen einfließen
lassen. Dem Rechtsgut, um dessen Schutz es der
Beschwerdeführerin geht, nämlich ihrer Gesundheit, haben sie
nicht genügend Bedeutung zugemessen.
30
Das Amtsgericht hat den Verfügungsgrund mit
der Annahme verneint, die Beschwerdeführerin habe die
Dringlichkeit der Regelung im Eilverfahren nicht hinreichend
dargetan. Die Beschwerdeführerin sei jederzeit in der Lage,
einen anderen Augenarzt aufzusuchen, der entsprechende
Befunde erheben könne.
31
Auch das Landgericht nahm an, die
Beschwerdeführerin habe keine Umstände dargelegt, aus denen
sich die Gefahr eines unverhältnismäßig großen, gar
irreparablen Schadens folgern ließe, falls der Antragsgegner
die Befundunterlagen nicht herausgeben würde. Sie habe nicht
dargetan, dass eine akute Versorgung notwendig sei, für die
die Unterlagen erforderlich wären.
32
Den angefochtenen Beschlüssen lässt sich nicht
entnehmen, dass sich die Gerichte hinreichend mit der Frage
beschäftigt haben, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich
zumutbar ist, einen weiteren Arzt aufzusuchen, um darüber
informiert zu werden, ob und in welchem Ausmaß Erkrankungen
ihrer Augen vorliegen. Gegen diese Zumutbarkeit sprechen ihr
hohes Alter und ihre weiteren Erkrankungen. Von Relevanz ist
insbesondere ihr Vorbringen in dem Schriftsatz vom 27. August
2004, dass eine erneute Medikation in Form der Verabreichung
pupillenweitender Tropfen, welche Voraussetzung für eine
neuerliche Netzhautuntersuchung wäre, angesichts ihrer
Herz-Kreislauf-Erkrankung zu gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen könne.
33
Darüber hinaus ist das Argument der Gerichte,
die Beschwerdeführerin habe eine akut notwendige Versorgung
nicht geltend gemacht beziehungsweise sie habe die konkrete
Gefahr eines unverhältnismäßig großen, gar irreparablen
Schadens nicht dargetan, nicht geeignet, die Ablehnung des
Verfügungsgrundes zu tragen. Denn der Gegenstand des
Begehrens der Beschwerdeführerin ist gerade die Aufklärung
darüber, ob die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens
besteht, falls sie sich nicht einer weiteren ärztlichen
Behandlung unterzieht. Überdies deuten die Informationen über
die Untersuchungen, die die Tochter der Beschwerdeführerin
vernommen hat, darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin,
die ohnehin nur noch über ein stark eingeschränktes
Sehvermögen verfügt, ernstzunehmende – möglicherweise
fortschreitende und rasch behandlungsbedürftige –
Erkrankungen der Augen (grauer Star, Veränderung der
Netzhaut) vorliegen könnten.
34
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf
dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen zu einer
anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung
gelangt wären.
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4. Der Beschluss des Landgerichts ist demnach
aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weiteren
Rügen der Beschwerdeführerin bedarf; die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen (§ 93 c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
36
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
37
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).