BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2318/09 -
des Herrn H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 31. August 2010 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen
vom 15. Juli 2009 – 14 UR II 1124/09 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 8.000 €
festgesetzt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Mit
dieser Anordnung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG).
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1. Der Beschwerdeführer hatte von dem
zuständigen Integrationscenter Arbeitslosengeld II unter
Anrechnung von Kindergeld als Einkommen erhalten. Nachdem die
Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend
aufgehoben und die überzahlten Beträge zurückgefordert hatte,
beantragte der Beschwerdeführer selbst beim
Integrationscenter, diesen Sachverhalt rückwirkend auch für
die ALG-II-Leistungen zu berücksichtigen und Leistungen
direkt an die Familienkasse zu zahlen. Das Integrationscenter
wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag nach § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und lehnte diesen mit
der Begründung ab, dass die Anrechnung zu Recht erfolgt
sei.
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Der daraufhin beim Amtsgericht gestellte
Antrag auf Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren wurde
von der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Die Befriedigung der
rechtlichen Bedürfnisse des Rechtsuchenden trete durch die
Entscheidung über den Widerspruch ein. Wenn sich ein
Rechtsuchender direkt an einen Anwalt und nicht erst selbst
an die Behörde wende, liege Mutwilligkeit vor.
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Die Erinnerung wurde mit richterlichem
Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung der
Rechtspflegerin wurde als zutreffend bewertet. Es bestehe
kein Erfahrungssatz, dass die Widerspruchsstelle keine
objektive Beratung durchführe. Der Antragsteller habe durch
seinen Antrag bei der Behörde bewiesen, dass er selbst in der
Lage sei, einen Widerspruch mit Begründung zu
formulieren.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung der
Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
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Die aktive Beteiligung am Verfahren werde hier
nur durch eine rechtskundige Vertretung ermöglicht.
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3. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
21 ff.; NJW 2009, S. 3417 ff.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Die angegriffene richterliche
Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch
auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
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Es wird insoweit auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 - (juris, Rn. 27 ff.,
38 ff.) verwiesen, wonach die vom Amtsgericht
befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es
einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos
Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen
Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den
Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
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Das Amtsgericht hat keine ausreichenden
Umstände angeführt, die die Notwendigkeit fremder Hilfe bei
der Rechtsberatung hier in Frage stellen könnten.
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Die erfolglose Antragstellung durch den
Beschwerdeführer belegt nicht, dass der Beschwerdeführer zur
rechtlichen Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen in
der Lage ist. Ein Verweis auf die erneute Befassung der
Behörde mit dem bereits selbst vorgetragenen Anliegen wird
dem berechtigten Anliegen des Rechtsuchenden nach aktiver
Beteiligung am Verfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris,
Rn. 28) nicht gerecht und überschreitet die Grenzen der
Zumutbarkeit.
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Die angegriffene Entscheidung wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung
zu entscheiden hat.
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Der Gegenstandswert wird auf 8.000 €
festgesetzt. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der
Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der subjektiven und objektiven Bedeutung der
Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 357
und BVerfGE 79, 365
), jedoch nicht unter 4.000 €.
Liegen keine Besonderheiten vor, ist bei stattgebenden
Kammerentscheidungen in der Regel ein Gegenstandswert von
8.000 € angemessen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 4. April 2007
- 1 BvR 66/07 -; Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. September 2007
- 2 BvR 2151/06 -; stRspr).
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Mit dieser
Anordnung erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 71, 122
; 105, 239 ).