BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2320/00 -
der O ... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Thüringen hat der
Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz (im
Folgenden: ThürStaatslott-/SportwettG) vom 3. Februar 2000
(GVBl S. 15), welches nach dem Gesetz zur Änderung der
gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens vom
18. Dezember 2007 (GVBl S. 243) im Zusammenhang mit
dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zu dem
Glücksspielstaatsvertrag und des Thüringer
Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) zum 1. Januar 2008 außer
Kraft getreten ist.
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1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch
§ 1 Satz 1 ThürStaatslott-/SportwettG, nach dem zur
Veranstaltung von Zahlenlotterien und Sportwetten
ausschließlich das Land befugt ist. Sie ist der Ansicht, dies
stelle eine unverhältnismäßige objektive Beschränkung der
Berufsfreiheit dar. Das mit § 1 Satz 1
ThürStaatslott-/SportwettG einhergehende generelle Verbot
gewerblicher Sportwettenveranstaltung in Thüringen diene
nicht der Abwehr von schweren Gefahren für überragende
Gemeinwohlgüter, sondern verfolge ausweislich der
Gesetzesmaterialien fiskalische Ziele. Die gemeinnützige
Verwendung der Erträge beseitige diesen Makel nicht. Zur
Gefahrenabwehr sei die ausschließliche Zulassung staatlicher
Wettveranstaltung weder geeignet noch erforderlich, da es an
gesetzlich geregelten Instrumenten zur Erreichung dieses
Ziels fehle. Etwaigen Gefahren könne darüber hinaus ebenso
gut durch - gegebenenfalls auch strenge - Erlaubnisvorbehalte
für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten Rechnung
getragen werden.
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2. Zum vorliegenden Verfahren hat die
Thüringer Landesregierung Stellung genommen. Sie hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Thüringer Landtag
hat von einer Stellungnahme abgesehen. Im Übrigen wurde gemäß
§ 94 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit
§ 77 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zur
Entscheidung anzunehmen. Zur Annahme führende Gründe
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht mehr vor. Die
im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige und entsprechend der
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil des
Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR
1054/01 - (BVerfGE 115, 276) begründete
Verfassungsbeschwerde ist inzwischen unzulässig geworden.
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1. Die Beschwerdeführerin ist durch das mit
der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz nicht mehr
gegenwärtig betroffen. Gemäß Art. 4 des Gesetzes zur
Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer
Glücksspielwesens vom 18. Dezember 2007 (GVBl
S. 243) ist das Thüringer Staatslotterie- und
Sportwettengesetz im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des
Thüringer Gesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag
(Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen
Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens) sowie des
Thüringer Glücksspielgesetzes (Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer
Glücksspielwesens) zum 1. Januar 2008 außer Kraft
getreten. Es wird nunmehr durch den ebenfalls am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV),
dessen §§ 1 bis 23 sowie 25 bis 27 gemäß § 2 des
Thüringer Gesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag ab diesem
Datum auch unabhängig von dessen Zustandekommen oder
Außerkrafttreten als Landesrecht gelten, ersetzt.
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Die erfolgte Aufhebung des angegriffenen
Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes führt
allerdings nicht zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde.
Dies wäre nur der Fall, wenn dadurch auch die mit ihr
gerügte, in der Vergangenheit liegende Grundrechtsverletzung
beseitigt würde (vgl. BVerfGE 2, 237 ).
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Zwar gehen von dem angegriffenen Gesetz für
die Zeit ab dem 1. Januar 2008 keine Rechtswirkungen
gegenüber der Beschwerdeführerin mehr aus. Die nunmehr
erfolgte Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen des
Thüringer Glücksspielwesens führt aber nicht zu einer in die
Vergangenheit wirkenden Beseitigung der Verfassungswidrigkeit
des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes vom
3. Februar 2000, das den Anforderungen, die sich aus dem
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) ergeben, nicht
genügt. Danach war auch der mit der beschränkten Zulassung
nur staatlicher Wettveranstaltung durch das Land
einhergehende Ausschluss gewerblicher Sportwettveranstalter
in Thüringen mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
Ebenso wie das bayerische Staatslotteriegesetz enthielt auch
das Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz vom
3. Februar 2000 keine Regelungen, die eine konsequente
und aktive Ausrichtung der vom Freistaat Thüringen
veranstalteten Wetten am Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und
strukturell gewährleisteten. Dieses Regelungsdefizit wurde
auch nicht durch die in Thüringen geltenden Regelungen des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl.
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland und zu dem Staatsvertrag über die
Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des
Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom
8. März 2004 sowie Thüringer
Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland vom 3. Februar 2006 )
ausgeglichen. Damit aber entsprach schon die rechtliche
Ausgestaltung des grundsätzlich - also unbesehen der sich für
Thüringen ergebenden Besonderheiten aufgrund von nach dem
Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6.
März 1990 (GBl S. 138) erteilten Erlaubnissen
hinsichtlich gewerblicher Sportwettangebote (vgl. dazu vor
allem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
20. Mai 2005 - 3 KO 705/03 -, JURIS) - auch in
Thüringen errichteten staatlichen Sportwettmonopols nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen im
Ergebnis verhältnismäßigen Ausschluss gewerblicher Anbieter
von Sportwetten zu stellen sind.
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2. Einer verfahrensförmlichen Feststellung
dieser sich aus dem Urteil vom 28. März 2006
(BVerfGE 115, 276) entsprechend ergebenden
Verfassungswidrigkeit des Thüringer Staatslotterie- und
Sportwettengesetzes vom 3. Februar 2000 durch den Senat
bedarf es allerdings nicht mehr. Ein entsprechendes
Rechtsschutzbedürfnis ist aufgrund der zum 1. Januar
2008 in Kraft gesetzten neuen gesetzlichen Grundlagen des
Thüringer Glücksspielwesens nicht mehr vorhanden.
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Ein solches bestünde nur fort, wenn
anderenfalls eine mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene
Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
unbeantwortet bliebe (vgl. BVerfGE 12, 311 )
oder eine entsprechende verfahrensförmliche Feststellung zur
Beseitigung des mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrechtseingriffs erforderlich wäre. Beides ist vorliegend
nicht mehr der Fall.
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Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde
aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob und inwieweit sich der
Staat die Veranstaltung von Sportwetten im Hinblick auf das
Grundrecht der Berufsfreiheit vorbehalten darf und an
gewerblicher Veranstaltung von Sportwetten interessierte
Bürger beziehungsweise Unternehmen ausgeschlossen werden
dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil des
Ersten Senats vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276)
geklärt. Danach ist die mit einem staatlichen
Sportwettmonopol einhergehende Beschränkung des Grundrechts
der Berufsfreiheit - entgegen der auch mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände - nicht
etwa schon mangels eines legitimen Ziels oder wegen fehlender
Eignung und Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu
rechtfertigen, sondern insoweit grundsätzlich zulässig. Als
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG
ist sie den Grundrechtsträgern aber nur bei einer aktiv an
der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der
Wettsucht ausgerichteten rechtlichen und tatsächlichen
Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens zumutbar.
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Die aus diesem Maßstab folgende
Verfassungswidrigkeit des mit der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Thüringer Staatslotterie-
und Sportwettengesetzes hat der Freistaat Thüringen erkannt.
Ebenso hat er die verfassungsgerichtliche Forderung nach
einer gesetzlichen Neuregelung als auch für sich verbindlich
angesehen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der
Landesregierung: Thüringer Landtag, Drucks 4/3341,
S. 1 f. und 24 ff.; ferner die Begründung zum
Glücksspielstaatsvertragsentwurf: ebd. S. 37 ff.).
In Ausübung der im Urteil vom 28. März 2006 aufgezeigten
Neuregelungsoptionen (vgl. BVerfGE 115, 276
) hat er dies in Zusammenarbeit mit den
anderen Ländern zur Erarbeitung und zum Abschluss des
Glücksspielstaatsvertrags zum Anlass genommen und schließlich
zum 1. Januar 2008 die dortigen Regelungen für Thüringen
in Kraft gesetzt. Damit hat der Freistaat Thüringen die sich
aus der Verfassungswidrigkeit des Thüringer Staatslotterie-
und Sportwettengesetzes vom 3. Februar 2000 ergebende
Konsequenz grundsätzlich vollzogen.
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Ob und inwieweit die in Thüringen nunmehr in
Kraft gesetzten Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und
des Thüringer Glücksspielgesetzes den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Zumutbarkeit des mit dem staatlichen
Sportwettmonopol einhergehenden Ausschlusses gewerblicher
Sportwettangebote gerecht werden, ist nicht Gegenstand des
vorliegenden, sondern eines möglichen eigenen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Der Freistaat Thüringen
behält sich zwar auch nach den neuen gesetzlichen Grundlagen
die Veranstaltung von Wetten vor, so dass die
Beschwerdeführerin weiterhin von entsprechender
Geschäftstätigkeit ausgeschlossen ist. Wegen der Einbettung
dieser Beschränkung der Berufsfreiheit in einen bisher nicht
gegebenen Regelungskontext sind die Regelungen des
Glücksspielstaatsvertrags und des Thüringer
Glücksspielgesetzes allerdings nicht als identische
Folgeregelungen anzusehen, die von Amts wegen im Rahmen des
vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu prüfen wären.
Vielmehr stellen sie einen - möglichen - neuen
Verfahrensgegenstand eigenen Gepräges dar (vgl. zu den
insoweit maßgeblichen Kriterien BVerfGE 110, 33
m.w.N.).
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Auch sonst ist eine fortwirkende Beschwer der
Beschwerdeführerin, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung angezeigt erscheinen ließe, nicht
erkennbar.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Anordnung der Erstattung der Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Sie entspricht der
Billigkeit, da die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte
Rüge einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Grundrechts
aus Art. 12 Abs. 1 GG - wie unter Punkt II.
der Gründe dargestellt - begründet war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.