BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2320/98 -
des Herrn R. …
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung einer Waisenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz. Speziell geht es um Fälle, in
denen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm
verwandte Kind des anderen Partners ("faktisches Stiefkind")
mit betreut und unterhalten hat, Opfer einer Gewalttat
geworden ist.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1)
erhält, wer in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder
durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche
Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt auch für die
Hinterbliebenen eines Geschädigten (§ 1 Abs. 8
Satz 1 OEG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des OEG vom 21. Juli 1993, BGBl I
S. 1262).
3
Hinterbliebene in diesem Sinne sind nach
§ 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I
S. 21) die Witwe, die Waisen und die Verwandten der
aufsteigenden Linie. Zu den Waisen gehören nach § 45
Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2 BVG in der Fassung des Gesetzes zur
Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom
24. Juni 1985 (BGBl I S. 1144) neben den eigenen
(leiblichen oder adoptierten) Kindern des Beschädigten seine
Stiefkinder sowie seine Pflegekinder im Sinne des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 BKGG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I
S. 1294; im Folgenden: 12. BKGG-Änderungsgesetz) sind
Pflegekinder Personen, mit denen der Berechtigte durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen
hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen
Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht. Nach der zuvor
geltenden Fassung der Vorschrift war es für den Begriff des
Pflegekindes nicht erforderlich, dass das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern beendet war.
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2. Der Beschwerdeführer ist 1976 geboren. Sein
leiblicher Vater war schon zuvor gestorben. Ab 1986 lebte der
Beschwerdeführer mit seiner Mutter und ihrem nichtehelichen
Lebenspartner zusammen. Nach eigenen Angaben entwickelte er
zu diesem eine Vater-Sohn-Beziehung und wurde von ihm
weitgehend unterhalten. 1994 wurde der Lebenspartner von
einem Attentäter in einem Gerichtssaal erschossen. Der
Beschwerdeführer beantragte eine Hinterbliebenenversorgung
nach dem Opferentschädigungsgesetz, hatte damit aber keinen
Erfolg. Seiner Klage wurde nicht stattgegeben. Das
Bundessozialgericht vertrat in seinem Urteil vom
21. Oktober 1998 (BSG SozR 3-3300 § 45 Nr. 3) die
Auffassung, der Beschwerdeführer sei seit der Änderung des
Pflegekindbegriffs durch das 12. BKGG-Änderungsgesetz anders
als zuvor (vgl. BSGE 20, 26 ) nicht mehr als
Pflegekind einzustufen, da er im Zeitpunkt des Todes des
Lebenspartners auch mit seiner Mutter zusammengelebt
habe.
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3. Mit seiner gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde macht
der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
GG, Art. 3 Abs. 1 GG und - wegen der
Einschränkung des Pflegekindbegriffs durch das
12. BKGG-Änderungsgesetz - gegen das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) geltend.
6
4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung namens
der Bundesregierung Stellung genommen. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des
Bundessozialgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinen Grundrechten.
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1. Der Beschwerdeführer wird in seinem
Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 109, 96 ; stRspr) nicht dadurch
verletzt, dass ihm ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
nicht eingeräumt ist.
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a) Dies gilt zum einen im Verhältnis zu den
eigenen Kindern eines Geschädigten nach § 45 Abs. 1
BVG.
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Die Hinterbliebenenrente soll grundsätzlich
einen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch ersetzen, den
der Hinterbliebene gegen den Geschädigten besessen hat und
der durch dessen Tod erlischt. Versorgung und Unterhaltsrecht
sind im Opferentschädigungsrecht eng verknüpft. Die Renten
nach §§ 38 ff. BVG stehen grundsätzlich nur
Unterhaltsberechtigten zu. Dem entspricht es, dass eigene
Kinder eines Geschädigten, die nach § 1601 BGB
unterhaltsberechtigt sind, eine Hinterbliebenenversorgung
erhalten (§ 45 Abs. 1 BVG). Dieses im
Versorgungsrecht verwirklichte gesetzliche Konzept der
Hinterbliebenenrente als Ersatz für einen erloschenen
Unterhaltsanspruch ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S.
36 f.).
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Im Vergleich zu den versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen, denen der Geschädigte unterhaltspflichtig
war, ist der Beschwerdeführer nicht verfassungswidrig
benachteiligt, da ihm kein Unterhaltsanspruch gegen den
Getöteten zu dessen Lebzeiten zustand. Die bloß faktische
Unterhaltsgewährung ist im Versorgungsrecht einem
Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht gleichzustellen. Wer nur
faktisch unterhalten wird, kann auf den Fortbestand dieser
Leistungen nicht in rechtlich geschützter Weise vertrauen
(BVerfG, a.a.O., S. 36).
12
b) Auch im Verhältnis zu den nach § 45
Abs. 2 BVG versorgungsberechtigten Stief- und Pflegekindern
eines Geschädigten besteht keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung.
13
aa) Allerdings stellt die Einbeziehung dieser
Kinder in den Kreis der Versorgungsberechtigten eine Ausnahme
von dem dargestellten gesetzlichen Konzept dar, weil Stief-
und Pflegekinder, von bestimmten Fällen der Adoptionspflege
(§ 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB) abgesehen, ebenso wenig wie
der Beschwerdeführer unterhaltsberechtigt sind.
14
bb) Auch die Ungleichbehandlung gegenüber
diesen Kindern ist jedoch hinreichend gerechtfertigt.
15
Die hier nach der Lebenssituation des
Beschwerdeführers im Vordergrund stehende Stiefkindbeziehung
ist in der Rechtsordnung anders als die Beziehung des
Beschwerdeführers zum Partner seiner Mutter anerkannt und
geschützt. Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil
verschwägert (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Hieraus folgen unter anderem Zeugnisverweigerung und
Anhörungsrechte (vgl. etwa § 52 Abs. 1 Nr. 3
StPO; § 1847 Abs. 1 BGB, § 57 Abs. 1 Nr. 1
FGG) sowie steuerrechtliche Vorteile (vgl. § 15 Abs. 1
Nr. 2 ErbStG). Vor allem aber ist die Stiefkindbeziehung
familienrechtlich geschützt. So steht dem Stiefelternteil das
so genannte kleine Sorgerecht zu (§ 1687 b Abs. 1 und 2
BGB). Gegenüber dem leiblichen Elternteil des Kindes kann der
Stiefelternteil nach § 1682 Satz 1 BGB eine
Verbleibensanordnung erwirken; jedenfalls steht ihm nach
§ 1685 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende der Ehe ein
Umgangsrecht mit dem Stiefkind zu. Auch ist eine tatsächliche
Unterhaltsgewährung durch den Stiefelternteil zumindest
besser gesichert als beim Beschwerdeführer. Stiefkinder
partizipieren faktisch an dem Anspruch auf Familienunterhalt,
der ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus
§§ 1360, 1360 a BGB gegen dem anderen Partner
zusteht.
16
Demgegenüber war die Beziehung des
Beschwerdeführers zum Partner seiner Mutter rechtlich in
keiner Weise gesichert. Seine Mutter hätte die
Lebensgemeinschaft jederzeit auflösen und damit die Beziehung
zwischen ihrem Partner und dem Beschwerdeführer beenden
können. Erst seit kurzem steht dem Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung unter
bestimmten Voraussetzungen ein Umgangsrecht mit den Kindern
des Partners zu (§ 1685 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes
zur Änderung der Vorschriften über [...] das Umgangsrecht von
Bezugspersonen des Kindes [...] vom 23. April 2004, BGBl I
S. 598).
17
Stiefkinder können demnach eher als
"faktische" Stiefkinder darauf vertrauen, dass ihre Beziehung
zum Stiefelternteil andauert und ihre Lebenssituation
gesichert ist. Der Gesetzgeber durfte an diese
unterschiedliche Situation anknüpfen (vgl. BVerfGE 107, 205
) und eine Hinterbliebenenrente nur
"echten" Stiefkindern gewähren, ohne Art. 3 Abs. 1
GG zu verletzen.
18
2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG, der die Familie
unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt,
ist nicht verletzt.
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a) Hierbei kann offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer auf Grund der sozial-familiären Beziehung
mit dem Getöteten eine Familie im Sinne des Grundgesetzes
bildete (vgl. BVerfGE 108, 82 sowie § 1685
Abs. 2 BGB n.F.). Jedenfalls bestand eine solche Beziehung
vor und nach der Tat zwischen ihm und seiner Mutter (vgl.
BVerfGE 79, 203 ).
20
b) Der Gesetzgeber hat die ihm aus Art. 6
Abs. 1 GG erwachsende Schutzpflicht nicht dadurch verletzt,
dass er eine Hinterbliebenenrente für den Beschwerdeführer
nicht vorsieht.
21
aa) Art. 6 Abs. 1 GG verlangt zwar, dass
der Staat die Familie fördert, insbesondere ihren
wirtschaftlichen Zusammenhalt zu erhalten hilft (vgl. BVerfGE
75, 382 ) und familienbedingte Lasten ausgleicht
(vgl. BVerfGE 103, 242 ). Allerdings ist der Staat
nicht verpflichtet, jegliche finanzielle Belastung
auszugleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242
; stRspr). Die staatliche Familienförderung steht
unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der
Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen
kann, wenn er sich für Kinder entscheidet (BVerfG, a.a.O.).
Außerdem darf der Staat eine unterschiedliche
Förderungsbedürftigkeit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 108
). Aus diesen Gründen besteht ein weiter Spielraum
für die Art und Weise des Familienlastenausgleichs (vgl.
BVerfGE 103, 242 ).
22
bb) Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber im
vorliegenden Fall nicht überschritten. Zwar ist zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Partner der
Mutter die Gemeinschaft überwiegend unterhalten hat. Auf den
Fortbestand dieser Leistungen konnten jedoch weder der
Beschwerdeführer noch seine Mutter vertrauen. Nach dem Tode
des Partners war ihre Situation nicht anders als bei einem
allein erziehenden Elternteil. Die Mutter des
Beschwerdeführers konnte für diesen Kindergeld beziehen. Für
seine Ausbildung standen ihm die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Verfügung. Der
Gesetzgeber war nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG
gehalten, eine zusätzliche finanzielle Absicherung
vorzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Kindern
in der Situation des Beschwerdeführers grundsätzlich
Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile und auch gegen
die Großeltern dann zustehen, wenn ein Elternteil
vorverstorben ist (§§ 1601, 1606 Abs. 2 BGB). Die
Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach dem Tod eines
faktischen Stiefelternteils würde dem Kind eine weitere
unterhaltsrechtliche Absicherung verschaffen, die eigene
Kinder eines Getöteten nicht besitzen.
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3. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor. Dies hat das
Bundessozialgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt. Die Änderung des
Pflegekindbegriffs in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG durch das
12. BKGG-Änderungsgesetz bewirkte für den Beschwerdeführer
allenfalls eine unechte Rückwirkung. Er lebte zwar zum
Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung mit dem später Getöteten
zusammen. Die Beseitigung seiner rechtlichen Stellung als
Pflegekind im Sinne des Kindergeldrechts als Folge dieser
Gesetzesänderung verletzte aber kein schutzwürdiges Vertrauen
des Beschwerdeführers. Er hatte noch keine Ansprüche aus dem
Opferentschädigungsgesetz erworben. Das bis 1989 geltende
Recht begründete nur die Aussicht, eine Hinterbliebenenrente
zu erhalten. Sie hing von einer Reihe von Unwägbarkeiten ab,
insbesondere davon, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft
seiner Mutter mit ihrem Partner fortbestehen würde.
24
4. Auf eine weitere Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.