BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2323/04 -
des Herrn G...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das
Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
("Hartz IV") vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), dessen
wesentliche Bestandteile am 1. Januar 2005 in Kraft
treten.
2
Der 59 Jahre alte Beschwerdeführer bezieht zur
Zeit Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten
Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 198 Satz 1 SGB III. Er hält eine Reihe von
Vorschriften des genannten Gesetzes für verfassungswidrig.
Ältere Arbeitnehmer würden gegenüber jüngeren diskriminiert.
Sie seien von den Verschlechterungen durch das
Hartz-IV-Gesetz betroffen, ohne indes von den
"unbestreitbaren Vorzügen" dieses Gesetzes profitieren zu
können, da sie auf dem Arbeitsmarkt generell keine Chance
mehr hätten. Das Gesetz verletze den
Vertrauensschutzgrundsatz, weil es ohne Übergangsregelung
alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe erfasse, obwohl diese -
womöglich - über viele Jahre Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gezahlt hätten. Auch die
Arbeitslosenhilfe sei zumindest teilweise aus Beitragsmitteln
finanziert worden, weil die bisherigen Bundeszuschüsse für
die Bundesagentur für Arbeit nicht ausgereicht hätten, die
zahllosen versicherungsfremden Leistungen zu bezahlen. Die
Empfänger von Arbeitslosenhilfe hätten darauf vertraut, dass
ihre Leistungen auch weiterhin beitragsbezogen gestaffelt
sein würden. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz
liege auch in der neuen Bemessungsgrundlage für die
Rentenversicherungsbeiträge bei so genannten
Arbeitslosengeld-II-Empfängern; dadurch würden die bisher
erworbenen Rentenanwartschaften sogar reduziert. Dieser
Eingriff zu Lasten der über 58-Jährigen sei besonders hart,
weil diese darauf vertraut hätten, die bisherige
Arbeitslosenhilfe bis zum Rentenbeginn zu erhalten.
3
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat
keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
4
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg, der hier durch Anrufung
der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, nicht
erschöpft. Er hat die Möglichkeit, im Falle einer auf die
angegriffenen Regelungen gestützten Kürzung von Leistungen
durch die Agenturen für Arbeit oder seinen
Rentenversicherungsträger die Sozialgerichte anzurufen.
Darauf ist er zu verweisen (vgl. BVerfGE 69, 122
; stRspr). Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass ein Beschreiten des Rechtswegs für den
Beschwerdeführer unzumutbar sein könnte. Im Eilfall besteht
die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen
Rechtsschutz zu beantragen.
5
2. Eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung dieses Rechtswegs
kommt nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang
erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige
Entscheidung sprechenden Umstände (vgl. BVerfGE 86, 15
m.w.N.; stRspr) ergibt, dass auf eine Befassung
der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde im
vorliegenden Fall nicht verzichtet werden kann. Dies gilt
insbesondere für die Feststellung der Beschwer. So ist im
Fall des Beschwerdeführers noch offen, ob ihn der Träger der
Grundsicherung ab Januar auf eine kleinere Wohnung verweisen
oder die bisherige Miete übernehmen wird. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bis zum
In-Kraft-Treten des Gesetzes noch wesentlich ändern oder dass
ihm eine Arbeit vermittelt werden kann.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.