BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2323/07 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des
Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von
Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
2
Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden:
UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem
Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen
werden (§§ 2 ff., 60 ff. UmwG). Zu diesem
Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der
Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen
Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das
Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile
des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe
einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des
übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das
Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen,
können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden
Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im
Spruchverfahren bestimmt.
3
Der Beschwerdeführer und Antragsteller des
Ausgangsverfahrens war Minderheitsaktionär einer an der Börse
notierten Aktiengesellschaft (im Folgenden: übertragender
Rechtsträger). Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von über
95 % am Grundkapital war die ebenfalls als
Aktiengesellschaft verfasste und börsennotierte
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
übernehmender Rechtsträger), deren auf den Inhaber lautende
Stückaktien (im Folgenden: Aktien) sich im Streubesitz
befanden. Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger
strebten eine Verschmelzung durch Aufnahme an, wobei dem
übernehmenden Rechtsträger für die von ihm gehaltenen Anteile
keine Aktien des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden
und die Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers
eigene Aktien des übernehmenden Rechtsträgers erhalten
sollten. Der von beiden Vorständen beauftragte Gutachter zur
Ermittlung der Unternehmenswerte stellte auf der Grundlage
der Ertragswertmethode einen anteiligen Unternehmenswert des
übertragenden Rechtsträgers von 73,51 € je Aktie fest. Dies
entsprach dem oder übertraf den später über verschiedene
Vergleichszeiträume ermittelten durchschnittlichen Börsenkurs
einer Aktie des übertragenden Rechtsträgers. Für den
übernehmenden Rechtsträger ermittelte er einen
Unternehmenswert von 26,02 € je Aktie. Der Börsenkurs der
Aktien des übernehmenden Rechtsträgers lag im maßgeblichen
Zeitraum zwischen 13,61 € und 17,49 €. Der auf
gemeinsamen Antrag der Vorstände vom Landgericht bestellte
Verschmelzungsprüfer bestätigte die nach der
Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswerte je Aktie.
Zugunsten der Minderheitsaktionäre des übertragenden
Rechtsträgers legte der Verschmelzungsvertrag ein
aufgerundetes Umtauschverhältnis von eins zu drei fest. Die
Verschmelzung wurde auf dieser Grundlage durchgeführt und in
das Handelsregister eingetragen.
4
Der Beschwerdeführer beantragte im
Spruchverfahren gemäß § 15 UmwG die Festsetzung einer
baren Zuzahlung. Das Umtauschverhältnis sei zu seinen
Ungunsten zu niedrig, weil es sich nur am Ertragswert der
Rechtsträger und nicht wie verfassungsrechtlich geboten an
der Relation der Börsenwerte orientiert habe. Das Landgericht
wies den Antrag ab.
5
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde
wies das Oberlandesgericht zurück. Der auf die Aktien des
übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers entfallende
quotale Unternehmenswert sei anhand der Ertragswertmethode
zutreffend ermittelt. Die Berücksichtigung des Börsenwerts
des übertragenden Rechtsträgers führe hier zu keiner
wesentlichen Änderung der Umtauschrelation. Das negative
Abweichen der Börsenkapitalisierung des übernehmenden
Rechtsträgers von seinem Fundamentalwert und damit die
mangelnde Aussagekraft des Börsenwerts beruhten auf einer
Ineffizienz des Kapitalmarktes. Im Übrigen sei bei der
Ermittlung der Verschmelzungswertrelation auf das Verhältnis
der Börsenkurse des übertragenden und des übernehmenden
Rechtsträgers nicht abzustellen. Zwar halte ein Teil der
Literatur in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 289 ff.)
die Börsenkursrelation für relevant, um den
Minderheitsaktionär des übertragenden Rechtsträgers so zu
stellen, als habe er frei deinvestieren, nämlich eigene
Anteile am übertragenden Rechtsträger veräußern und dafür
eine größere Zahl Anteile am übernehmenden Rechtsträger
erwerben können. Diese einseitig zugunsten der
Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers
argumentierende Auffassung berücksichtige indessen nicht
hinreichend den Schutz der Aktionäre eines an der Börse
unterbewerteten übernehmenden Rechtsträgers, die bei einer
Orientierung an der Börsenwertrelation benachteiligt würden.
Da sich sowohl die Minderheitsaktionäre des übertragenden als
auch die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers auf den
grundrechtlichen Schutz ihres Aktieneigentums berufen könnten
und deshalb das Umtauschverhältnis in jede Richtung
angemessen zu sein habe, komme bei der Ermittlung der
Verschmelzungswertrelation eine Meistbegünstigung der
Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers nicht in
Betracht. Da hier die Verschmelzungswertrelation mit einem
Verhältnis eins zu drei richtig festgelegt worden sei,
bestehe kein Anspruch auf bare Zuzahlung. Eine Anhörungsrüge
des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.
6
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 103 Abs. 1 GG und insbesondere Art. 14 Abs. 1
GG durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Eine
Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG begründet er damit,
infolge der Verschmelzung habe er gegen seinen Willen sein
Anteilseigentum an dem übertragenden Rechtsträger verloren.
Der dadurch bewirkte Eigentumsentzug sei zwar im Fall eines
angemessenen Ausgleichs hinzunehmen. Ein solcher Ausgleich
müsse sich aber - was das Oberlandesgericht nicht beachtet
habe - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
an der Börsenwertrelation des übertragenden und übernehmenden
Rechtsträgers als Untergrenze des Umtauschverhältnisses
orientieren.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Maßgebliche
verfassungsrechtliche Fragen des Eigentumsschutzes von
Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14
Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hinreichend geklärt. Soweit der Beschwerdeführer spezielle
Fragen zu den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG für
die Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei der
Verschmelzung durch Aufnahme aufwirft, sind sie aufgrund der
konkreten Fallgestaltung nicht entscheidungsrelevant. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
8
1. Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14
Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum
schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen
Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis
gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371
; 50, 290 ; 100, 289 ;
BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 27. Januar 1999
- 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
30. Mai 2007
- 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ) und sowohl die
mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der
Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche
vermittelt (vgl. BVerfGE 100, 289 ;
BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97
-, NJW 2000, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. Mai 2007
- 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ).
9
Verliert der Minderheitsaktionär diese
mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine
aktienrechtliche Strukturmaßnahme in relevantem Maße
eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition
und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung
wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289
; BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006
- 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007
- 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ). Dabei hat die Entschädigung den
„wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der
Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet, dass sie jedenfalls
nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien
Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der
unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten. Deswegen
muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein
existierender Börsenkurs der beherrschten oder
eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei
einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl.
BVerfGE 100, 289 ).
10
Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht
geboten, einen etwa existierenden Börsenwert der herrschenden
Gesellschaft (oder ihrer Muttergesellschaft, § 305 Abs.
2 des Aktiengesetzes) oder der Hauptgesellschaft als
Obergrenze der Bewertung dieser Gesellschaft heranzuziehen
(vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1999
- 1 BvR 301/89 -, NJW-RR 2000, S. 842
). Denn das grundrechtlich geschützte
Aktieneigentum des Minderheitsaktionärs (das heißt des
„außenstehenden“ oder „ausgeschiedenen“ Aktionärs) der
beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft vermittelt ihm
keinen Anspruch darauf, Aktien der herrschenden Gesellschaft
oder der Hauptgesellschaft zu (höchstens) dem Börsenkurs zu
erhalten. Die Gerichte sind deshalb von Verfassungs wegen
frei, der herrschenden Gesellschaft oder Hauptgesellschaft,
etwa bei einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte, einen
höheren Wert beizumessen als den Börsenwert (vgl. BVerfGE
100, 289 ).
11
2. In welchem Umfang die zuletzt genannten und
über die allgemein zu Art. 14 Abs. 1 GG hinaus
entwickelten Regeln für den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag und die Eingliederung auch auf
Verschmelzungen durch Aufnahme anzuwenden sind, bedarf im
konkreten Fall keiner abschließenden Entscheidung (ebenfalls
offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 30. Mai 2007
- 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ), weil die Feststellungen des
Oberlandesgerichts auch im Fall einer Übertragung dieser
Grundsätze dessen Ergebnis tragen, dass im Ausgangsfall kein
Anspruch auf bare Zuzahlung besteht. Die
Verfassungsbeschwerde bietet damit keinen Anlass für eine
weitere Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Art. 14
Abs. 1 GG und insbesondere keinen Anlass für eine
Stellungnahme zu der These des Oberlandesgerichts,
verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Aktionäre des
übernehmenden Rechtsträgers verböten im konkreten Fall einen
Rückgriff auf die Börsenwertrelation.
12
Der Börsenwert der Aktien des übertragenden
Rechtsträgers wich im konkreten Fall nicht in einer für die
Sachentscheidung relevanten Weise von dem vom
Oberlandesgericht nach der Ertragswertmethode als einer
verfassungsrechtlich unbedenklichen Wertermittlungsmethode
(vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007
- 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S.
3266 ) ermittelten quotalen Unternehmenswert ab.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen den Börsenwert
und für den nach der Ertragswertmethode ermittelten quotalen
Unternehmenswert bei der Bestimmung der
Verschmelzungswertrelation konnte sich mithin auch dann nicht
in einer für das Ergebnis relevanten Weise auswirken, wenn
das Oberlandesgericht den Börsenwert nicht hätte
vernachlässigen dürfen.
13
Der Rückgriff des Oberlandesgerichts auf den
nach der Ertragswertmethode festgestellten quotalen
Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers knüpft an
den Grundsatz an, dass die Gerichte nach dem Grundgesetz frei
sind, im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages beziehungsweise im Fall der
Eingliederung der herrschenden Gesellschaft oder
Hauptgesellschaft, etwa bei einer schlechten Verfassung der
Kapitalmärkte, dem herrschenden Unternehmen einen höheren
Wert beizumessen als den Börsenwert (so BVerfGE 100, 289
). Diese Möglichkeit hat das Oberlandesgericht bei
seiner Würdigung in Anspruch genommen, die Bewertung der
Aktien des übernehmenden Rechtsträgers habe auf einer
ineffizienten Verarbeitung von Informationen über die für die
Unternehmensbewertung entscheidenden Fundamentaldaten durch
den insoweit ineffizienten Kapitalmarkt beruht.
14
Bei seiner für sich tragenden Einschätzung,
der Börsenwert des übernehmenden Rechtsträgers bilde dessen
„wahren“ Wert nicht zutreffend ab, bewegte sich das
Oberlandesgericht innerhalb des ihm nach dem Grundgesetz
eingeräumten Bewertungsspielraums. Die Konkretisierung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 147, 108
; in hier nicht relevanter Weise fortentwickelt
durch BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -,
NJW 2010, S. 2657 ff.), eine schlechte
Verfassung der Kapitalmärkte müsse sich in den Kursen der
Indizes niedergeschlagen haben, betrifft nur eine Variante
der Unmaßgeblichkeit des Börsenwerts. Der Einwand des
Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht sei den
übernehmenden Rechtsträger betreffend überraschend zu einer
Ineffizienz des Kapitalmarktes gelangt, führt im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu einer ihm günstigeren
Bewertung, weil er in seiner Anhörungsrüge den von ihm im
Fall eines rechtzeitigen Hinweises etwa gehaltenen
Gegenvortrag nicht spezifiziert hat (vgl. BVerfGE 112, 50
). Ein im Verfassungsbeschwerdeverfahren
beachtlicher Verstoß gegen Rechte des Beschwerdeführers nach
§ 90 Abs. 1 BVerfGG liegt mithin in der Zurückweisung
des Antrags auf bare Zuzahlung nicht.
15
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.