BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2326/07 -
der Firma S...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht
der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin ist ein
Unternehmen des professionellen Basketballsports. Sie wendet
sich gegen die sie betreffende Beitragsfestsetzung für das
Jahr 2001.
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Die Aufbringung der Mittel der gesetzlichen
Unfallversicherung ist im Sechsten Kapitel des SGB VII
(§§ 150 ff. SGB VII) normiert. Die Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung werden nachträglich als
Umlage nach dem Aufwand des Vorjahres erhoben (§ 152
Abs. 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
sind grundsätzlich der Finanzbedarf (Umlagesoll), die
Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen
(§ 153 Abs. 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der
Versicherten wird bis zur Höhe des
Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153
Abs. 2 SGB VII). Die Gefahrklassen ergeben sich aus dem
Gefahrtarif, dessen Festsetzung als autonomes Recht durch den
Unfallversicherungsträger in § 157 SGB VII geregelt
ist.
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Einfluss auf die Beitragsberechnung haben seit
der Herstellung der deutschen Einheit auch die
Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet (sog.
„Altlasten-Ost“). Damit sind die Entschädigungsleistungen der
Unfallversicherungsträger für die bis zum 31. Dezember 1990
im Beitrittsgebiet eingetretenen Arbeitsunfälle gemeint. Nach
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
(Einigungsvertrag - EinigVtr) wurden die bis zum 31. Dezember
1990 eingetretenen Arbeitsunfälle auf alle
Unfallversicherungsträger nach einem Schlüssel verteilt, der
sich (vereinfacht ausgedrückt) an deren Leistungsaufwendungen
für Renten sowie dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten
Entgelt und den Rentenzahlbeträgen für in den Jahren 1985 bis
1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle jeweils bezogen auf
das Jahr 1989 orientierte. Die Verteilung der Einzelfälle
erfolgte - unabhängig vom sachlich zuständigen Gewerbezweig -
numerisch nach den Geburtsdaten der Leistungsempfänger,
innerhalb eines Geburtstages alphabetisch.
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Zur Finanzierung dieser Rentenaltlasten aus
dem Beitrittsgebiet ermöglichte § 1157 Abs. 1
Reichsversicherungsordnung (RVO) es den Trägern der
Unfallversicherung - abweichend von der allgemeinen
Regelung des § 725 Abs. 1 RVO - in einer
Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 bei der
Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der
Unfallgefahr in den Unternehmen abzusehen. Anschließend
fanden die allgemeinen Vorschriften über die
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge Anwendung (§ 725
Abs. 1 RVO bis 31. Dezember 1996, § 153 Abs. 1 SGB
VII ab 1. Januar 1995). Mit Wirkung zum 1. August 2003 schuf
der Gesetzgeber mit § 215 Abs. 9 SGB VII erneut die
Möglichkeit, bei der Beitragsberechnung von der
Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den
Unternehmen abzusehen.
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Der vorliegend streitigen Beitragsberechnung
für 2001 lag der ab 1. Januar 2001 geltende Gefahrtarif der
Berufsgenossenschaft zugrunde, der für Sportunternehmen drei
Gefahrklassen vorsah. Diese unterschieden sich danach, ob es
sich bei den Beschäftigten um bezahlte Sportler aus der 1.
oder 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga
(Gefahrtarifstelle 54.1: Gefahrklasse 47,75), um sonstige
bezahlte Sportler (Gefahrtarifstelle 54.2: Gefahrklasse
18,01) oder um übrige Versicherte (Gefahrtarifstelle 54.3:
Gefahrklasse 1,98) handelte. Die Beschwerdeführerin war in
die Gefahrtarifstellen 54.2 und 54.3 eingruppiert. Die
Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet flossen entsprechend
der Regelung des § 153 Abs. 1 SGB VII in die
Beitragsberechnung ein. Die Arbeitsentgelte der Beschäftigten
wurden bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes
berücksichtigt. Die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin
gegen die Höhe des Beitrages blieben ohne Erfolg.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
durch die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften. Die „Altlasten-Ost“ müssten aus
Steuermitteln getragen werden, jedenfalls aber müsste die
Berechnung dieser Sonderumlage unter Berücksichtigung der
Arbeitsentgelte, nicht des Grades der Unfallgefahr erfolgen.
Eine gleichheitswidrige Belastung entstehe ferner dadurch,
dass der Beitragsberechnung auch für nicht ganzjährig
beschäftigte Sportler der ungekürzte
Höchstjahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt werde.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil sie nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet
wurde. Die Vorschriften enthalten Mindestanforderungen an die
Begründung einer Verfassungsbeschwerde. So muss ein
Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die
Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich
verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden
Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er
auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme
das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE
99, 84 m.w.N.) bzw. mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene
Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, so muss sich
der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen
(vgl. BVerfGE 101, 331 ; 105, 252
).
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Die Auslegung einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Sie unterliegen einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; 19, 303 ; 75, 302
).
10
2. Zu den „Altlasten-Ost“ hat das
Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. Mai 2007 (BSGE 98,
229) und unter Hinweis auf seine grundlegende Entscheidung
vom 24. Februar 2004 (BSGE 92, 190) dargelegt, es verstoße
grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die
Entschädigung der in der Deutschen Demokratischen Republik
eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige
Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter
Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig
ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die
Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb
Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker
zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit
einer niedrigeren Gefahrklasse. Die ungleiche Belastung der
Unternehmen lasse sich aufgrund des besonderen
Finanzierungssystems der gesetzlichen Unfallversicherung
sachlich begründen; das Gewicht der Rechtfertigungsgründe
stehe zur Bedeutung dieser Belastung in einem angemessenen
Verhältnis. Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der
Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes Unfallrisiko
die Altlasten-West finanzierten, ohne Rücksicht darauf,
inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so sei nicht zu
erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten
sein sollte.
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Auch die ungekürzte Berücksichtigung des
Höchstjahresarbeitsverdienstes bei Versicherten, die nicht
ganzjährig beschäftigt sind, hat das Bundessozialgericht in
seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (BSGE 98, 229) nicht
beanstandet. Es hat hierzu dargelegt, dass die
unterschiedliche Berücksichtigung von Mindest- und
Höchstjahresarbeitsverdienst bereits aus Wortlaut und
Systematik der Regelung (§ 153 Abs. 2 und 3 SGB VII)
folge. Zudem bestehe zwischen der Berechnung der Beiträge und
der Berechnung der Leistungen kein derart unmittelbarer
Zusammenhang, dass das entsprechende Unternehmen berechtigt
sei, nur einen Teil des Entgelts der Beitragsberechnung
zugrunde zu legen.
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3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie
beschränkt sich auf die Wiederholung ihrer entgegenstehenden
Rechtsauffassung.
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Soweit sie darüber hinaus hinsichtlich der
Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet in Abgrenzung zu
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14,
221; BVerfGE 23, 12; BVerfGE 36, 383; BVerfGE 75, 108
; BVerfGE 113, 167 <203,
213 ff.>) ohne nähere Begründung behauptet, es
handele sich vorliegend eben doch um „Fremdlasten“ und nicht
um den „Binnenbereich“ der westdeutschen Unfallversicherung,
genügt dies den dargestellten Anforderungen ebenfalls nicht.
Soweit die Verfassungsbeschwerde eine besondere
Rechtfertigung verlangt, weil es sich um die Finanzierung
eines Versicherungsschutzes für Dritte handele, setzt sie
sich nicht damit auseinander, dass die gesetzliche
Unfallversicherung insbesondere durch die
Haftungsbeschränkung der Unternehmer auch den Arbeitgebern
zugute kommt und somit insgesamt nicht allein fremdnützig
ist.
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Letztlich zeigt die Verfassungsbeschwerde
nicht auf, warum die Verteilung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet nach den Arbeitsentgelten die bessere oder
sogar einzig sachgerechte Lösung sein sollte, die nicht
ihrerseits wiederum zu Ungleichbehandlungen führen würde
(vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 1996
- 2 RU 17/95 - BSGE 79, 23).
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Soweit die Beschwerdeführerin eine anteilige
Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes bei
saisonalen Beschäftigungen fordert, stellt sie die
Argumentation des Bundessozialgerichts ohne Begründung in
Abrede. Sie geht auch nicht auf folgende Aspekte ein:
Geldleistungen des versicherten Beschäftigten aus der
gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Verletztengeld oder
-rente) berechnen sich selbst dann nach dem
Jahresarbeitsverdienst (begrenzt auf den
Höchstjahresarbeitsverdienst), wenn dieser Verdienst nur in
einem Teil des Jahres erzielt worden ist (wobei Jahr hier
- anders als bei der Beitragsberechnung - zudem
nicht das Kalenderjahr ist, sondern die zwölf Kalendermonate
vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist).
Darüber hinaus zählen zum Jahresarbeitsverdienst nicht nur
Entgelte aus Tätigkeiten, die dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung unterliegen (§ 81, § 82 Abs. 1
und 2, § 85 Abs. 2 SGB VII; vgl. Schmitt, SGB VII,
Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, 4. Aufl. 2009,
§ 82 Rn. 9). Im Übrigen weist die Berücksichtigung der
Arbeitsentgelte bei der Beitragsberechnung keinen Bezug zur
Unfallgefahr auf. Letztlich fließt die Entgeltsumme in die
Bildung der Gefahrklassen ein; wird sie gekürzt, erhöht sich
die Gefahrklasse.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.