BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 232/97 -
des Herrn Dr. H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 12. November 2002 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung.
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1. Der Beschwerdeführer verfasste im Sommer
1995 ein Flugblatt mit der Überschrift "Benehmen sich so
Gäste?". In dem Flugblatt schilderte er Einzelheiten einer
gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen einer deutschen und
einer türkischen Familie in einem Mehrfamilienhaus in
Krefeld. In den Überschriften zu den einzelnen Absätzen
dieser Darstellung hieß es unter anderem "Terror von Türken
an Deutschen", "Ethnische Säuberung an Deutschen in
Deutschland?", "Türkisches Rollkommando mit Taxis zum
Einsatz" sowie "Darf die Polizei nicht helfen?". Im letzten
Abschnitt des Flugblattes rief er dazu auf, sich eine Meinung
zu dem Geschehen zu bilden und sie ihm mitzuteilen.
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2. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 26.
August 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung
in zwei Fällen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
80 DM verurteilt. Zur Begründung führte das Amtsgericht
aus: Das vom Beschwerdeführer hergestellte und in mindestens
zwei Fällen auch vertriebene Flugblatt sei geeignet, den
öffentlichen Frieden zu stören sowie zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung aufzustacheln. Die jeweiligen Überschriften sowie
die Aufmachung des Flugblattes würden diesen Zweck belegen.
Die Schwelle der Strafbarkeit sei erreicht, weil mit Hilfe
der reißerischen Darstellung der geschilderten Vorfälle das
Gefühl der Feindseligkeit gegenüber den Betroffenen, den
angeblich aggressiven "Türken", hervorgerufen werden solle
oder hervorgerufen werden könne. Die angebliche Bedrohung
werde noch durch den Vorwurf der angeblich schweigenden oder
untätigen Presse und Polizei gesteigert. Der Beschwerdeführer
werde nicht unzulässig in seiner Meinungsfreiheit beschränkt.
Die Meinungsfreiheit werde nur deshalb eingeschränkt, weil
diesem Grundrecht das Erfordernis der Verteidigung des
öffentlichen Friedens gegenüberstehe. Dieser werde verletzt,
wenn mit überzogenen Formulierungen Feindseligkeit und
ablehnende Aggressionen hervorgerufen würden. Die Revision
des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht durch
Beschluss vom 30. Dezember 1996 als unbegründet.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und führt aus: Die
Gerichte hätten seiner Äußerung einen Sinn gegeben, der von
ihm nicht beabsichtigt gewesen sei und sich auch nicht aus
dem Flugblatttext ableiten lasse. Er habe einen konkreten
Sachverhalt in der Öffentlichkeit bekannt machen und zur
Diskussion stellen wollen. Das Amtsgericht habe den Begriff
der "Ethnischen Säuberung" so hingestellt, als ob sie nur im
negativen Sinn verstanden werden könne. Dieser Begriff stehe
aber im Flugblatt im Zusammenhang mit der Überschrift eines
Absatzes, die als Fragestellung formuliert sei. Das
Amtsgericht habe es zudem unterlassen, Deutungen der Aussagen
in Betracht zu ziehen, die nicht zu einer Verurteilung
geführt hätten.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis
von Meinungsfreiheit und deren Beschränkung zugunsten
kollidierender Rechtsgüter sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 61, 1
; 90, 241 ; 93, 266
).
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Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Auch die
weiteren Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG sind vorliegend zu bejahen. Die Annahme ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf
Meinungsfreiheit angezeigt. Die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung ist besonders gewichtig, weil der
Beschwerdeführer den Schuldspruch einer strafrechtlichen
Verurteilung angreift (vgl. BVerfGE 96, 245 ).
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1. Die inkriminierten Äußerungen fallen in den
Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
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Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das
Recht, seine Meinung frei zu äußern. Die verletzende
Formulierung einer Aussage entzieht sie nicht dem
Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 61, 1
; 93, 266 ; stRspr).
Tatsachenbehauptungen, die streng genommen keine
Meinungsäußerung bilden, genießen den Grundrechtsschutz
jedenfalls insoweit, als sie Voraussetzung für die Bildung
von Meinungen sind. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit
schützt allerdings nicht die erwiesen oder bewusst unwahre
Tatsachenbehauptung (BVerfGE 61, 1 ). Der
beanstandete Text enthält nicht nur Werturteile, sondern,
soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt schildert, auch
Tatsachenbehauptungen, die zur Grundlage für Wertungen
werden. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten keine
Feststellungen dazu, dass die Tatsachenbehauptungen
erwiesenermaßen oder bewusst unwahr sind. Alle Äußerungen
unterfallen daher dem Schutz von Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG.
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2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt
allerdings nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5
Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen
Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB n.F. gehört. Die
Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich
Aufgabe der Strafgerichte. Diese haben dabei jedoch, wenn es
sich um ein Gesetz handelt, das die Meinungsfreiheit
einschränkt, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu
beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts
auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE
7, 198 ; stRspr).
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a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung
von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden
ist. Dabei haben die Gerichte nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend vom
Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände
der Äußerung zu beachten. Geht es um die strafrechtliche
Ahndung einer Meinungsäußerung, so ist insbesondere zu
sichern, dass die Verurteilung nur wegen einer Äußerung
erfolgt, die dem Äußernden zuzurechnen ist. Mit Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn
Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen
einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die
Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn
dieser Äußerung nicht entspricht. Ist eine Äußerung
mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur
Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu
Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit
nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43,
130 ; 82, 43 ; stRspr).
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Diese Voraussetzungen erfüllen die
angegriffenen Entscheidungen nicht.
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aa) Das Amtsgericht hat bei der Deutung des
beanstandeten Flugblattes nahezu allein auf die Überschriften
und auf seine Aufmachung abgestellt. Den Kontext der
Überschriften, insbesondere den im Einzelnen geschilderten
Vorfall, hat es nicht hinreichend berücksichtigt.
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Zwar deuten die überzogenen Ausdrücke
("Ethnische Säuberung" und "Türkisches Rollkommando") auf
eine extrem ablehnende Einstellung des Beschwerdeführers
gegenüber der Bevölkerungsgruppe der Türken in Deutschland
hin. Die Ausdeutung des Flugblattes, auf deren Grundlage die
Verurteilung wegen Volksverhetzung erfolgte, konnte mit einer
entsprechenden Feststellung aber nicht abgeschlossen sein. Zu
drei Überschriften gehört nämlich jeweils ein Text, der im
Wesentlichen einen konkreten Sachverhalt aus der Sicht des
Beschwerdeführers wiedergibt. Im letzten Abschnitt des
Flugblattes fragt der Beschwerdeführer die Leser, ob sie
ähnliche Vorfälle erlebt haben. Abschließend fügt er einige
mäßigende Formulierungen an. Es konnte nicht genügen, wie es
das Amtsgericht getan hat, diese weiteren Formulierungen
lediglich zum Anlass zu nehmen, den Tatbestand der
Volksverhetzung nur "am unteren Rand" als erfüllt anzusehen.
Sie hätten in die Deutung der Aussage des Flugblatts
einbezogen werden müssen.
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bb) Gänzlich ungeprüft blieb überdies, dass
die drei Überschriften als Fragen formuliert waren. Dies gilt
sowohl für die Einleitung des Flugblatttextes ("Benehmen sich
so Gäste?") als auch für die Überschriften "Ethnische
Säuberung an Deutschen in Deutschland?" und "Darf die Polizei
nicht helfen?". Ob es sich dabei um bloße "rhetorische
Fragen" handelte oder ob sie auf Antworten gerichtet waren,
ist verfassungsrechtlich von Belang.
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Rhetorische Fragen sind nur scheinbar Fragen.
Sie werden nicht um einer - inhaltlich noch nicht
feststehenden - Antwort willen geäußert, sondern bilden
vielmehr Aussagen, die rechtlich entweder wie ein Werturteil
oder wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln sind. Echte
Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit
Werturteilen gleich (vgl. BVerfGE 85, 23 ). Die
Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit
Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist
ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen ihn
eine als echte, die andere als rhetorische Frage erscheinen
lässt, müssen die Gerichte beide Deutungen erwägen und ihre
Wahl begründen. Bei der Klärung, ob eine Äußerung eine
wirkliche Frage oder bloß eine rhetorische Frage darstellt,
ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes im
Zweifel von einem weiten Fragebegriff auszugehen (vgl.
BVerfGE 85, 23 ).
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Das Amtsgericht hätte mithin begründen müssen,
warum es die als Fragen formulierten Überschriften gleichwohl
als Aussagen verstanden hat. Dies ist aber nicht
geschehen.
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b) Auch die Ausführungen des Amtsgerichts auf
der Rechtsanwendungsebene lassen verfassungsrechtliche Fehler
erkennen. Da die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit
ebenfalls auf dieser Ebene gewahrt bleiben muss, ist im
Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der
einfachrechtlichen Vorschriften regelmäßig eine fallbezogene
Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem
Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten
Rechtsguts vorzunehmen. Das Erfordernis der Abwägung entfällt
allerdings im Fall einer Verletzung der Menschenwürde (vgl.
BVerfGE 93, 266 ).
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aa) Der Beschwerdeführer ist gemäß § 130
Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. verurteilt worden. Danach
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordert. Diese Vorschrift setzt nicht mehr wie
§ 130 StGB a.F. tatbestandlich den Angriff auf die
Menschenwürde anderer voraus. Die Bejahung der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 StGB a.F.
hatte zur Folge, dass Belange der Meinungsfreiheit
grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden konnten
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,
S. 61 ff.). Die Menschenwürde ist im Verhältnis zur
Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig, so dass die
Meinungsfreiheit zurücktreten muss (vgl. BVerfGE 93, 266
).
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bb) Belange der Meinungsfreiheit sind trotz
Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. nunmehr
grundsätzlich zu berücksichtigen, denn Meinungen in Sinne
dieser Vorschrift stellen nicht in jedem Fall einen Angriff
auf die Würde des Betroffenen dar.
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Äußerungen, in denen zum Hass gegen Teile der
Bevölkerung aufgestachelt wird, werden in der Rechtsprechung
der Strafgerichte so verstanden, dass damit eine verstärkte,
auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße
Ablehnung und Verachtung hinaus ergehende Form des Anreizens
zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gemeint
ist (BGHSt 21, 371 ; 40, 97 ). Darin
kann, muss aber nicht notwendig ein Angriff auf die
Menschenwürde liegen. Das Amtsgericht hat nicht festgestellt,
dass die Äußerungen gegen die Menschenwürde verstießen.
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cc) Die deshalb erforderliche Abwägung hat das
Amtsgericht nicht vorgenommen. Bei dieser Abwägung wäre es
entscheidend darauf angekommen, ob es sich bei den
beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder
Tatsachenbehauptungen handelte. Bei Tatsachenbehauptungen
hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen
müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie
nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht
(vgl. BVerfGE 99, 185 ). Bei tatsachenhaltigen
Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen
Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen
vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf
zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241
).
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Das Urteil des Amtsgerichts enthält keine
Feststellung dazu, ob der in dem Flugblatt geschilderte
Sachverhalt zutreffend ist oder nicht. Dies durfte indessen
bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der beanstandeten
Äußerungen nicht offen gelassen werden.
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3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverletzungen. Da
diese Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage
nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
verstoßen wurde. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben und
die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Auslagenentscheidung beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.