BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 233/10 -
- 1 BvR 235/10 -
des Herrn Dr. S...
- 1 BvR 233/10 -,
- 1 BvR 235/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 1. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
1
Mit den Verfassungsbeschwerden wendet sich der
Beschwerdeführer gegen zwei berufsgerichtliche
Verurteilungen.
2
1. Die §§ 29 ff. des
Heilberufsgesetzes (HeilBerG) des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 9. Mai 2000 regeln die Berufspflichten der Angehörigen
verschiedener Heilberufe, unter anderem der Zahnärzte, und
sehen zugleich vor, dass die weiteren Einzelheiten in den
jeweiligen Berufsordnungen zu normieren sind.
3
a) § 20 der Berufsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl
NRW S. 1668 ff.; im Folgenden: BO a.F.) in den
geänderten Fassungen vom 12. Mai 2001 (MBl NRW
S. 1371 ff.) und vom 16. Mai 2003 (MBl NRW
S. 897 ff.) lautete auszugsweise:
4
(1) Jede berufswidrige Werbung und Anpreisung
sind der Zahnärztin oder dem Zahnarzt untersagt. Sie oder er
darf eine ihr oder ihm verbotene Werbung durch andere weder
veranlassen noch dulden.
5
(2) Besondere Qualifikationen können u.a. als
„Tätigkeitsschwerpunkt(e)“ ausgewiesen werden.
Tätigkeitsschwerpunkte können sich nur auf fachlich und von
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche
der Zahnmedizin beziehen. Voraussetzung für die Ausweisung
des Tätigkeitsschwerpunktes sind besondere Kenntnisse und
Fertigkeiten sowie nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt. Die
ausgewiesenen Qualifikationen müssen personenbezogen,
sachangemessen und interessengerecht sein. ...
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nicht irreführend sein. ...
6
(3) bis (4) ...
7
(5) Es ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt
untersagt, ihre oder seine zahnärztliche Berufsbezeichnung
für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für
gewerbliche Zwecke zu gestatten.
8
(6) bis (8) ...
9
b) § 21 der Berufsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
(MBl NRW 2006, S. 42 ff.; im Folgenden: BO) lautet
auszugsweise:
10
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen
über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung
ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder
vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige
Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat
dem entgegen zu wirken.
11
(2) Besondere personenbezogene Qualifikationen
dürfen ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich
nur auf fachlich und von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Die Angaben
haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend
sein. ...
12
(3) bis (4) ...
13
(5) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine
zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu
verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu
gestatten.
14
2. a) Der 1963 geborene und seit 1987
approbierte Beschwerdeführer ist seit 1990 als
niedergelassener Zahnarzt im Bezirk der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: Antragstellerin) tätig. Nach einem
postgradualen Studium an der Donau-Universität Krems erhielt
er 2005 den akademischen Grad „Master of Science
Implantologie - MSc -“. Er gehört einer zahnärztlichen
Gemeinschaftspraxis an, die sich, zusammen mit einem von ihm
betriebenen zahntechnischen Labor, einer Implantologie GmbH
und einer Verlagsgesellschaft, in einem als „A. D. Haus“
bezeichneten Gebäude befinden. Der Beschwerdeführer ist
alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten Unternehmen.
Unternehmensgegenstand der Verlagsgesellschaft ist
ausweislich des Handelsregisterauszugs unter anderem das
Erstellen von Werbemarketingkonzepten für Zahnärzte.
15
b) Bereits im September 2004 untersagte die
Antragstellerin dem Beschwerdeführer, unter Anordnung des
Sofortvollzugs, das Führen der Bezeichnung „(Fach-)Zahnarzt
für Implantologie“. Der hiergegen gerichtete Antrag des
Beschwerdeführers auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
war in beiden Instanzen erfolglos.
16
3. a) Im März 2005 erschien in einer
regionalen Zeitung folgende Anzeige:
17
Das A. D. HAUS in Kamen
18
Ihre Spezialisten für Zahn-Gesundheit
19
Implantologie und ganzheitliche
Zahnheilkunde
20
Zahnärzte für Implantologie (Master of science),
21
Prothetik, Parodontologie, ästhetische Zahnheilkunde,
Heilpraktiker, Alterszahnheilkunde, Kinderzahnheilkunde und
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
22
Diagnostik/Digitaler Volumen Tomograph
(DVT)
23
Im östlichen Ruhrgebiet, HSK und Raum MS einziger
Standort
24
Sicherheit bei Implantationen, Chirurgie,
Kieferorthopädie
25
A. D. Labor für innovative Zahntechnik
26
Meisterlabor in HighTech-Ausstattung
27
für HighEnd-Spitzenprodukte
28
ästhetischer Zahnersatz mit bis zu 8 Jahren
Gewährleistung
29
A. D. Verlag
30
Fachliteratur für die Patienteninformation
31
Bestseller:
32
Implantate - was Sie vorher wissen sollten
33
Prophylaxe - die besten Zähne sind Ihre eigenen
34
Schöne Zähne gewinnen - alles über Zahnästhetik
35
Deutsche Patientenhilfe für Zahnmedizin
e.V.
36
regelmäßige Informationsveranstaltungen für Patienten
37
Das A. D. Haus verfügt über einen eigenen
Internetauftritt. Auf der Homepage sind die verschiedenen
Einrichtungen des Hauses aufgeführt. Im damaligen Zeitraum
verbarg sich hinter dem auf dieser Seite befindlichen Link
„A. D. Diagnostik“ eine Verbindung zu der Seite
„Röntgendiagnostik“ der Homepage der Gemeinschaftspraxis des
Beschwerdeführers. Dort wurde der Digitale Volumentomograph,
unter Nennung des Namens des Herstellers, beworben. Über die
Seite der Gemeinschaftspraxis gelangte man mittels eines so
genannten „Pop-up-Fensters“ zum „online-shop“ des A. D.
Hauses, wo man Literatur erwerben konnte. Außerdem befand
sich auf der Homepage ein Lebenslauf des Beschwerdeführers,
der die Angabe „Postgraduales Studium zum Zahnarzt für
Implantologie an der staatlichen Donau-Universität Krems
(Master of Science Implantologie)“ enthielt. Darüber hinaus
wurde im April 2005 auf dieser Homepage eine
„Pressemitteilung“ veröffentlicht, wonach der
Beschwerdeführer und eine mit ihm in der Praxis tätige
Zahnärztin zum ersten Abschlussjahrgang der Donau-Universität
Krems gehörten, die als erste europäische Universität den
postgradualen Studiengang in der Implantologie für Zahnärzte
ermögliche; sie dürften sich jetzt „Master of Science“ oder,
auf deutsch, „Zahnärzte für Implantologie“ nennen.
38
Mittlerweile wird im Rahmen des
Internetauftritts der Hersteller bei der Darstellung des
Digitalen Volumentomographen nicht mehr genannt. Auch der
Begriff „Zahnarzt für Implantologie“ wird nicht mehr
benutzt.
39
b) Wegen der Zeitungsanzeige und des
Internetauftritts leitete die Antragstellerin ein
berufsgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein,
weil er in der Anzeige und im Internet gleichzeitig
zahnärztliche und gewerbliche Leistungen beworben sowie die
Bezeichnung „Zahnärzte für Implantologie (Master of Science)“
verwendet und darüber hinaus im Rahmen der Zeitungsanzeige
verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte ohne Zuordnung zu
einzelnen Behandlern angegeben habe.
40
c) Mit Urteil vom 28. März 2007 erteilte das
Berufsgericht dem Beschwerdeführer wegen eines
Berufsvergehens einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße
in Höhe von 2.000 € auf. Der Beschwerdeführer habe mit der
Veröffentlichung der Zeitungsanzeige und den
Internet-Auftritten auf den Seiten des A. D. Hauses und der
Gemeinschaftspraxis gegen das in § 20 Abs. 1, Abs. 2
Satz 4 und Abs. 5 BO a.F. enthaltende Verbot berufswidriger
Werbung verstoßen. Das gleichzeitige Bewerben zahnärztlicher
und gewerblicher Leistungen, namentlich des Labors und des
Verlages, in der Zeitungsanzeige sei berufswidrig. Diese Form
der Außendarstellung könne in der Öffentlichkeit zu dem
Eindruck führen, die im A. D. Haus tätigen Zahnärzte
verfolgten jenseits des Patientenwohls rein kommerzielle
Interessen, was langfristig geeignet sei, das Vertrauen der
Bevölkerung in den zahnärztlichen Berufsstand und die
medizinische Versorgung insgesamt zu untergraben. Diese
Wertung werde nachhaltig dadurch gefördert, dass in der
Anzeige kein Zahnarzt mit Namen genannt und das zahnärztliche
Angebot gleichsam anonym und gleichrangig („Ihre Spezialisten
für Zahn-Gesundheit“) neben gewerblichen Angeboten
präsentiert werde. Diese Art der Außendarstellung nehme der
zahnärztlichen Tätigkeit ihre besondere Stellung als am
Patientenwohl orientierte Berufsausübung und mache sie in
diesem Kontext zu einer beliebigen, an kommerziellen
Interessen ausgerichteten Dienstleistung. Die sich aus
§ 20 Abs. 2 Satz 4 BO a.F. ergebende Notwendigkeit,
Tätigkeitsschwerpunkte einzelnen Behandlern zuzuordnen, sei
sachangemessen und unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.
Berufswidrig sei weiter die in der Anzeige und im Internet
verwendete Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“, denn sie
sei irreführend. Der Zusatz „Master of Science“ rechtfertige
insoweit keine andere Bewertung. Berufswidrig seien auch die
Darstellung des Digitalen Volumentomographen und die
Bewerbung der eigenen Buchveröffentlichungen. Zwar seien
Hinweise auf Praxisausstattung und Veröffentlichungen
grundsätzlich zulässig, die dortigen Präsentationen fänden
aber in einer derart in den Vordergrund gerückten, schon
aufdringlichen Weise statt, wie sie in der gewerblichen
Wirtschaft üblich sei. Sie vermittelten, auch durch die
Verlinkung, den Eindruck, der werbende Zahnarzt verbinde mit
diesem Verhalten eigene finanzielle Interessen. Dass die
Hinweise auf die genannten Fremdfirmen von einem
medizinischen Erfordernis getragen seien, erschließe sich dem
Besucher der Internetseiten nicht. Der Beschwerdeführer sei
für die Werbung auch berufsrechtlich verantwortlich, weil er
sie zumindest geduldet habe.
41
d) Das Landesberufsgericht verwarf die
Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. November
2009 als unbegründet. Der Beschwerdeführer habe berufswidrig
geworben. Der Zeitungsanzeige komme zwar ein gewisser
Informationswert für potentielle Patienten zu, sie enthalte
aber andererseits eine nicht hinnehmbare Verquickung
zahnärztlicher Leistungen mit gewerblichen Interessen. Die
Anzeige könne aus Sicht des betroffenen Leserkreises, der
zugleich den bei der Beurteilung einer Werbung maßgebenden
durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher
ausmache, dahin verstanden werden, dass das komplette Angebot
des A. D. Hauses offeriert werde und dass dazu auch eine
zahnärztliche Praxis gehöre. Dies seien hilfreiche
Informationen. Die Anzeige unterfalle auch nicht den
Verbotskategorien der anpreisenden, irreführenden,
herabsetzenden oder vergleichenden Werbung. Sie offenbare
aber eine intensive Verbindung zwischen zahnärztlichen
Leistungen und gewerblichen Interessen des Beschwerdeführers,
so dass aus Sicht eines verständigen Verbrauchers und
Patienten der Werbecharakter vordergründig in Erscheinung
trete. Die Anzeige erwecke mit der Vielzahl der Angaben im
„Implantologie“-Block den Eindruck, als seien im A. D. Haus
mehrere zahnärztliche Disziplinen vertreten und als handele
es sich um eine aus mehreren Zahnärzten bestehende Praxis.
Insoweit könnten sachangemessene und berufsbezogene
Informationen in Rede stehen, obgleich in der Anzeige kein
Zahnarzt mit Namen genannt sei. Die Zeitungsanzeige stelle
sich als vorrangig auf die Gewinnung von Patienten gerichtet
dar, die aber berufswidrig mit gewerblichem Handeln verbunden
sei. Soweit der Verlag beworben werde, enthielten die
dortigen Angaben zwar auch Informationen für Patienten,
dieser Abschnitt der Zeitungsanzeige wende sich aber auch,
wenn nicht sogar vorrangig, an Zahnarztkollegen. Der Verlag
weise aufgrund der Art der Darstellung einen eindeutigen
Bezug zur Praxis des Beschwerdeführers auf, wodurch der
Eindruck einer Vermengung seiner zahnärztlichen Interessen
und seiner Interessen als Gewerbetreibender weiter verstärkt
werde. Dies führe dazu, dass die mit der Zeitungsanzeige
bezweckte Werbung in den Vordergrund und die der Anzeige auch
zukommende Informationsvermittlung in den Hintergrund trete.
Zutreffend sei auch die Bewertung des Berufsgerichts, die
Beschreibung des Volumentomographen im Internet sei eine
unzulässige Fremdwerbung. Es habe keine Notwendigkeit
bestanden, auf die Herstellerfirma zu verweisen. Die dem
Beschwerdeführer als unzulässig vorgehaltene Bezeichnung
„Zahnarzt für Implantologie (Master of Science)“ sei zwar zu
Recht zum Gegenstand des berufsgerichtlichen Urteils gemacht
worden. Insoweit sei aber zu bedenken, dass der
Beschwerdeführer glaubhaft versichert habe, die Verwendung
dieser Bezeichnung aufgrund der vorherigen
berufsgerichtlichen Verurteilung eingestellt zu haben, so
dass der Vorfall im Rahmen dieser Entscheidung außer Betracht
bleibe. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens
führe dies allerdings nicht zu einer teilweisen
Verfahrenseinstellung oder einem Teilfreispruch.
42
4. a) Anlässlich der Ausstellung „Gesundheit
in Unna“, die am 10. und 11. März 2007 in der dortigen
Stadthalle stattfand, lagen jedenfalls am 10. März 2007
vormittags für mehrere Stunden am Stand des A. D. Hauses in
einem Kartenständer doppelseitige Karten zur Mitnahme bereit.
Auf der Vorderseite der Karten befand sich, oberhalb von vier
nebeneinander liegenden Bildern, die Aufschrift
43
Live-Verlosung
44
Samstag, 12.30 Uhr und Sonntag, 13.00 Uhr
45
Kein Anspruch auf Barauszahlung. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. Die Ziehung erfolgt live an unserem
Stand.
46
Auf der Rückseite der Karten waren
verschiedene Preise (Gutschein für ein Bleaching, Gutscheine
für eine Professionelle Zahnreinigung, Patientenratgeber,
Zahnbürsten) genannt, neben einem Feld zur Angabe von Name
und Adresse des Teilnehmenden. Die angekündigte Verlosung
fand letztlich nicht statt.
47
b) Im Rahmen eines daraufhin gegen den
Beschwerdeführer eröffneten berufsgerichtlichen Verfahrens
erteilte das Berufsgericht ihm zunächst durch Beschluss und -
nach Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung -
durch Urteil vom 25. März 2009 wegen eines Berufsvergehens
einen Verweis und erlegte ihm eine Geldbuße von 1.000 € auf.
Das Auslegen der Verlosungskarten sei als Werbung
einzustufen. Denn nach dem objektiven Erklärungsgehalt müsse
ein an der Verlosung Interessierter den Inhalt der
Verlosungskarte so auffassen, dass er sich im Falle eines
Gewinns an die oder eine im A. D. Haus befindliche
Zahnarztpraxis zu wenden habe. Die Werbung überschreite den
berufsrechtlich zulässigen Rahmen. Aus Sicht eines
verständigen Patienten stelle sich die Werbemaßnahme so dar,
dass es dem Werbenden darauf ankomme, mittels der ausgelobten
Gutscheine Patienten für sich zu gewinnen, indem diese durch
die Zusage kostenloser zahnärztlicher Leistungen in die
Praxis gelockt würden. Damit entspreche die Werbemaßnahme in
jeder Hinsicht einer Werbemethode, wie sie in der
gewerblichen Wirtschaft üblich sei. Sie leiste damit einer
Kommerzialisierung des Zahnarztberufs Vorschub, wie sie aus
Gründen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung gerade
nicht erwünscht sei.
48
c) Das Landesberufsgericht verwarf die
Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 18. November
2009 als unbegründet. Zwar unterfalle die in Frage stehende
Maßnahme nicht den Verbotskategorien der anpreisenden,
irreführenden, herabsetzenden oder vergleichenden Werbung
gemäß § 21 Abs. 1 BO. Die dortige Aufzählung sei aber
nicht abschließend. Es handele sich auch um eine
Werbemaßnahme zugunsten der Zahnarztpraxis des
Beschwerdeführers. Seine Einwände, Ziel der Maßnahme sei eine
Akquirierung anderer Zahnärzte als Kunden des Verlags gewesen
und für sie sei nicht er, sondern der A. D. Verlag
verantwortlich, griffen nicht durch. Die Auslegung von
Verlosungskarten mit der Möglichkeit des Erlangens von
Gewinngutscheinen sei ein typisches Mittel der Werbung in der
gewerblichen Wirtschaft, um Kunden anzulocken. Im Bereich
zahnärztlicher Leistungen handele es sich hingegen, weil
derartige Leistungen üblicherweise nicht verlost würden, um
einen deutlich aus dem Rahmen zahnärztlicher Tätigkeit und
Außendarstellung fallenden Umstand, der wegen des eindeutig
im Vordergrund der Werbeaktion stehenden kommerziellen
Interesses mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht
vereinbar sei. Die Werbeaktion sei dem Beschwerdeführer auch
zuzurechnen. Seine Behauptung, er habe nicht von ihr gewusst,
sei nicht glaubhaft.
49
5. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1
GG.
50
6. Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, der
Bundeszahnärztekammer, dem Freien Verband Deutscher Zahnärzte
e.V. und dem GKV Spitzenverband der Krankenkassen wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten der
Ausgangsverfahren waren beigezogen.
51
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an und gibt ihnen statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248
; 94, 372 ; 111, 366 ). Die
Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet.
52
1. Die angegriffenen berufsgerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seiner durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
53
a) Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise
und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine
Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 76, 171
; 94, 372 ), denn sie
sanktionieren ein ihm zuzurechnendes Verhalten, das darauf
abzielte, neue Patienten zu gewinnen. Dies gilt auch für die
zum Zwecke der Verlosung ausgelegten Karten, denn auch diese
Maßnahme war nach objektiver Betrachtung darauf ausgerichtet,
Patienten anzuwerben. Es handelt sich jeweils um Tätigkeiten,
die mit der beruflichen Betätigung des Beschwerdeführers als
Zahnarzt zusammenhängen und dieser dienen. Ein solches
Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit
umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366
).
54
b) Die Gründe, auf die die Berufsgerichte ihre
Entscheidung stützen, sind im Wesentlichen nicht geeignet,
den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.
55
aa) Ein Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94,
372 ; 111, 366 ; stRspr).
Darüber hinaus sind Beschränkungen der
Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1
GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls
dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar
treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248
), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen.
56
Diesen Anforderungen werden die
berufsgerichtlichen Urteile nicht gerecht.
57
bb) Bereits die pauschale Annahme, die
Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des
Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und
gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist
nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt
keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der
Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im
Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden
Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.
58
(1) Allerdings ist der Schutz des Vertrauens
der Patienten in die Integrität der Ärzteschaft, den die
Gerichte zu Recht als Zweck der Regelung des § 20 Abs. 5
BO a.F. benennen, ein Gemeinwohlbelang, der es erlaubt, eine
gewerbliche Betätigung von Ärzten und Zahnärzten zu
beschränken. Insbesondere darf Verhaltensweisen
entgegengewirkt werden, die den Eindruck vermitteln, der Arzt
stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner
Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung. In diesem
Sinne soll der Patient darauf vertrauen können, dass sich der
Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl.
BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85,
248 ; 94, 272 ).
59
(2) Jedoch sind die Anzeige und der
Internetauftritt des Beschwerdeführers nicht bereits
deswegen, weil sie zugleich das Labor und den Verlag
bewerben, geeignet, das Vertrauen der Patienten in die
ärztliche Integrität zu untergraben. Zu Recht weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm nach der
Berufsordnung (in der alten und neuen Fassung) ausdrücklich
erlaubt ist, als Zahnarzt ein zahntechnisches Labor zu
betreiben. Vor allem dieses Labor, aber auch der auf
zahnärztliche Literatur spezialisierte Verlag, weist einen
unmittelbaren Bezug zur zahnärztlichen Tätigkeit auf. Es ist
nicht ersichtlich, warum die gemeinsame Werbung, die die
einzelnen Bereiche dennoch klar voneinander getrennt
präsentiert, den Eindruck erwecken könnte, der
Beschwerdeführer habe das Wohl seiner Patienten nicht mehr im
Blick. Mit diesem Aspekt setzen sich die Berufsgerichte in
den angegriffenen Urteilen nicht hinreichend auseinander,
sondern stellen nur pauschal fest, es liege eine unzulässige
Verquickung zahnärztlicher Interessen mit gewerblichem
Handeln vor.
60
(3) Auch die Einschätzung der Gerichte, die
Werbung für den Digitalen Volumentomographen im Internet sei
schon aufgrund der Art der Präsentation berufswidrig, ist
verfassungsrechtlich nicht haltbar.
61
(a) Einem Arzt oder Zahnarzt ist von
Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung
erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, juris, Rn.
26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26.
September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30). Dazu gehört
auch das Recht, auf die technische Ausstattung oder
Einrichtung seiner Praxis hinzuweisen. Soweit die Gerichte
die Werbung in den angegriffenen Entscheidungen als
unsachlich bewerten, wird an den Begriff der
„Sachangemessenheit“ ein zu enger Maßstab angelegt.
Insbesondere verlässt die Werbemaßnahme die Ebene der
Sachlichkeit nicht bereits dadurch, dass das Gerät im
Internet in besonders hervorgehobener Weise, unter Verwendung
von Bildern, dargestellt wird. Die Bilder (eine Abbildung des
Tomographen und eines Ober- und Unterkiefers) stehen in einem
inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Apparatur. Auch
der beigefügte Text wirkt nicht unsachlich. Dort wird
lediglich herausgestellt, dass es sich um das einzige Gerät
in einem weiteren Umkreis - östliches Ruhrgebiet,
angrenzendes Münsterland und Sauerlandkreis - handele und
dass es besonders strahlungsarm sei, nämlich eine 80 %
geringere Strahlenbelastung als ein Computertomograph (CT)
aufweise. Dies sind Angaben, die für einen potentiellen
Patienten bei der Auswahl einer Praxis durchaus von Interesse
sein können. Die Formulierung, der Tomograph biete
„einzigartige Vorteile bei der Implantatdiagnostik“, mag zwar
zugespitzt sein. Dies ist für Werbung, deren Zweck es gerade
ist, das Positive eines Produkts prägnant herauszustellen,
jedoch typisch und macht die Präsentation noch nicht
sachfremd. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen nicht der
Wahrheit entsprechen oder irreführend sein könnten, gibt es
auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen
Entscheidungen nicht.
62
(b) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass
die Berufsgerichte die Erwähnung der Herstellerfirma des
Tomographen als berufswidrig eingestuft haben. Eine solche
Einschränkung des Werbeverhaltens ist gerechtfertigt, denn
Fremdwerbung vermittelt den Anschein, der Zahnarzt werbe für
die andere Firma, weil er hiervon finanzielle Vorteile habe.
Auf diese Weise kann der Eindruck erweckt werden, die
Gesundheitsinteressen der Patienten seien für den Arzt nur
von zweitrangiger Bedeutung, was geeignet ist, langfristig
das Vertrauen in den Arztberuf zu untergraben (vgl. auch
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26.
August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, juris, Rn. 19). Der Einwand
des Beschwerdeführers, die Unterstellung, er wolle
Fremdwerbung betreiben, sei lebensfremd, weil sich Patienten
keine solche Apparatur anschaffen würden, erlaubt keine
andere Bewertung. Zum einen genügt bereits der „böse Schein“,
um Zweifel an der ärztlichen Integrität zu wecken. Zum
anderen ist zumindest im Hinblick auf andere Zahnärzte, die
die Werbung in Augenschein nehmen, ein Werbeeffekt denkbar,
der von Arzt und Hersteller durchaus einkalkuliert sein kann.
Dass die Angabe des Herstellers einen eigenen
Informationswert für mögliche Patienten haben und die Nennung
insofern rechtfertigen könnte, ist weder ersichtlich noch vom
Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt worden.
63
(4) Auch mit der Annahme, die Werbung für den
Verlag sei wegen der Art und Weise, wie sie erfolge,
berufswidrig, verkennen die Berufsgerichte den
Gewährleistungsumfang des Grundrechts.
64
(a) Nicht einzuleuchten vermag bereits, dass
das Landesberufsgericht davon ausgeht, die Werbung für den A.
D. Verlag in der Zeitungsanzeige richte sich auch, wenn nicht
sogar vorrangig, an Zahnarztkollegen, bei denen ein
Informationsbedürfnis nicht im Vordergrund des Interesses
stehe. Schon die Prämisse, Zielpublikum seien auch - oder
sogar in erster Linie - andere Zahnärzte, erscheint
angesichts des Gesamteindrucks der Anzeige, die ersichtlich
auf die Gewinnung von Patienten gerichtet ist, mehr als
zweifelhaft. Vor allem aber die weitere Unterstellung, bei
anderen Zahnärzten fehle ein Informationsbedürfnis, bleibt
unverständlich. Denn gerade wenn man die beworbenen
Veröffentlichungen als medizinische Fachliteratur ansieht,
besteht auch ein (berufsbezogenes) Interesse anderer
Zahnärzte, über diese Literatur informiert zu werden.
65
(b) Im Übrigen sind Gemeinwohlbelange, die es
gebieten könnten, gerade diese Werbung zu untersagen, nicht
ersichtlich. Das Landesberufsgericht hat ausdrücklich
festgestellt, die Zeitungsanzeige sei weder anpreisend noch
irreführend, herabsetzend oder vergleichend. Die
angegriffenen Entscheidungen enthalten auch keinerlei
tatsächliche Feststellungen, die eine gegenteilige
Beurteilung zuließen. Vielmehr wird man der Anzeige, auch
soweit sie die Bücher bewirbt, einen Informationswert nicht
absprechen können. So dürfte besonders bei denjenigen, die
eine Zahnimplantation in Erwägung ziehen, angesichts des
Umfangs des Eingriffs und der hierdurch anfallenden Kosten
ein gesteigertes Informationsbedürfnis bestehen. An Patienten
gerichtete Fachliteratur ist auch grundsätzlich geeignet,
dieses Informationsbedürfnis zu befriedigen und über Nutzen
und Risiken der Implantationsbehandlung aufzuklären. An einer
sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen
Informationswerbung besteht ein Allgemeininteresse (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli
2000 - 1 BvR 547/99 -, juris, Rn. 25). Dass die Werbung für
den Verlag und die dort erschienenen Bücher zugleich den
Zweck haben dürfte, die in der Praxis tätigen Zahnärzte - und
damit auch den Beschwerdeführer - als besonders sachkundig
und spezialisiert erscheinen zu lassen, erfordert keine
andere Bewertung, denn auch Image- und Sympathiewerbung ist
Ärzten erlaubt (vgl. nur BVerfGK 6, 46 ).
66
(c) Auch bei der Werbung für den Verlag per
Internet sind die Grenzen zulässiger Werbung nicht
überschritten worden. Soweit das Berufsgericht hier die „in
den Vordergrund gerückte“ und „aufdringliche Weise“ der
Werbung bemängelt, wird schon nicht deutlich, was genau
kritisiert wird. Dass verschiedene Seiten im Rahmen eines
Internetauftritts miteinander „verlinkt“ sind, ist typisch
für die dortigen Darstellungen. Ein zulässiger
Anknüpfungspunkt für eine mögliche Berufswidrigkeit ist diese
Technik damit schon deswegen nicht, weil die Wahl des Mediums
Internet es gerade nicht erlaubt, die Grenzen erlaubter
Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 -, juris, Rn. 20). Der
Bericht über den Implantologen-Kongress in Las Vegas mag zwar
aufgrund der gewählten Formulierungen bestimmte
Veröffentlichungen des Verlags in besonders positivem Licht
erscheinen lassen, ein gewisser Informationswert ist ihm aber
dennoch nicht abzusprechen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass er unzutreffende Angaben enthält, lassen sich den
angegriffenen Entscheidungen nicht entnehmen.
67
(5) Genauso wenig ist es mit Blick auf
Art. 12 Abs. 1 GG zulässig, die Berufswidrigkeit auf die
in der Anzeige nicht vorhandene Namensnennung zu stützen.
Gründe des Gemeinwohls, die es - wie von § 20 Abs. 2
Satz 4 BO a.F. verlangt - generell erfordern könnten,
Qualifikationen personenbezogen auszuweisen, sind nicht zu
erkennen und in den gerichtlichen Entscheidungen auch nicht
dargelegt worden. Überdies kann, gerade unter dem
Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit, an einem Verzicht auf
eine namentliche Nennung auch ein berechtigtes Interesse
bestehen. Der Beschwerdeführer weist insoweit nachvollziehbar
darauf hin, dass insbesondere im Falle einer größeren Anzahl
von in einer Praxis tätigen Zahnärzten eine Zeitungsanzeige
unübersichtlich und überfrachtet würde, wenn alle Zahnärzte
namentlich aufgeführt werden müssten.
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(6) Die gerichtlichen Ausführungen betreffend
die Verwendung der Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“
lassen hingegen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
Zweifelhaft ist schon, ob der Beschwerdeführer angesichts der
einschränkenden Ausführungen des Landesberufsgerichts in
diesem Punkt durch die angegriffenen Entscheidungen überhaupt
noch beschwert ist. Hiervon ungeachtet ist die Einschätzung
der Berufsgerichte, die Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für
Implantologie“ sei berufswidrig, aber auch in der Sache nicht
zu beanstanden. Die Annahme der Gerichte, die Formulierung
suggeriere eine Nähe und Vergleichbarkeit mit einer
Fachzahnarztbezeichnung und sei deswegen irreführend, hält
der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Aus dem
Umstand, dass der Bezeichnung der Klammerzusatz „Master of
Science“ beigefügt ist und der Beschwerdeführer (neben
anderen Mitgliedern der Praxis) an der Donau-Universität
Krems diesen Titel rechtmäßig erworben hat und ihn auch in
Deutschland führen darf, ergibt sich nichts anderes, weil
dieser Titel und die Bezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“
sich gerade deutlich unterscheiden. Dass die
Weiterbildungsordnung der zuständigen Zahnärztekammer den
Begriff „Zahnarzt für Implantologie“ nicht kennt, sondern die
Fachzahnarztbezeichnungen auf die Gebiete der
Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Parodontologie und des
Öffentlichen Gesundheitswesens beschränkt, erfordert
ebenfalls keine andere Beurteilung. Die Auffassung des
Berufsgerichts, die Bezeichnung sei irreführend, weil sie bei
einem verständigen Patienten den Eindruck erwecke, der
Zahnarzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der
Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die
Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05
-, juris, Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt), ist
vertretbar. Die dieser Argumentation zugrunde liegende
Prämisse, ein verständiger Patient wisse nicht, dass die
Weiterbildungsordnung den Begriff „Zahnarzt für
Implantologie“ gar nicht verwende, dürfte durchaus
realitätsnah sein und ist damit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
69
cc) Auch die Einstufung der (geplanten)
Verlosungsaktion als berufswidrig ist auf Grundlage der in
den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen
nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
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(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass
die Berufsgerichte die Verlosungsaktion dem Beschwerdeführer
zugerechnet haben. Hiergegen bringt dieser im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde auch keine substantiierten Einwände
mehr vor.
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(2) Im Hinblick auf die sich aus dem
Grundrecht der Berufsfreiheit ergebenden Gewährleistungen ist
es jedoch verfassungsrechtlich nicht haltbar, dass die
Gerichte die vorgesehene Verlosung allein mit dem Argument,
es handele sich um eine Werbemethode, wie sie in der
gewerblichen Wirtschaft üblich sei, als gegen die
zahnärztlichen Berufsregeln verstoßend eingestuft haben. Zwar
dürfte der Informationswert der Verlosungskarten eher gering
sein, weil weder der Tätigkeitsbereich der Praxis näher
beschrieben wird noch die Karten nennenswerte sonstige
Hinweise, die für die Patienten bei der Wahl einer
Zahnarztpraxis in der Regel von Bedeutung sind, enthalten.
Dies belegt aber noch keine Berufswidrigkeit. Denn
erforderlich ist nur, dass die Werbung, wie bereits
dargelegt, sachangemessen und berufsbezogen ist (vgl. nur
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30). Auch
aus der Form der Werbung beziehungsweise der Art des
Werbeträgers können nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die
Berufswidrigkeit gezogen werden. Welche Werbeformen als
sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt
zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372
; 111, 366 ). Allein daraus, dass eine
Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet,
folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen
berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige
es in der Hand, in welcher Weise er sich für die
interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in
den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken
hält. Auch das Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, sich auf
die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken (vgl. BVerfGE
111, 366 ). Die Methode, eine Verlosung zu nutzen,
um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue
Patienten für eine Zahnarztpraxis zu gewinnen, ist als solche
mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die
durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, sind
nicht ersichtlich.
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(3) Aus den Feststellungen in den
angegriffenen Urteilen lässt sich auch nicht entnehmen, dass
die Art und Weise, in der die Verlosung durchgeführt werden
sollte, sachunangemessen war. Anhaltspunkte dafür, dass die
Verlosung in einer besonders aufdringlichen Weise erfolgen
sollte, sind nicht erkennbar. Die Verlosungskarten sind von
ihrer Gestaltung her eher schlicht. Auch die Art, in der sie
dargeboten wurden (Bereitlegen am Stand mit der Möglichkeit
zur Mitnahme), ist weder belästigend noch aufdrängend.
Schützenswerte Allgemeininteressen, die durch die konkrete
Ausgestaltung der Verlosungsaktion hätten beeinträchtigt
werden können, sind insoweit nicht zu ersehen.
73
(4) Auch soweit der Beschwerdeführer
Zahnbürsten und Patientenratgeber als Preise angeboten hat,
ist nicht anzunehmen, dass die Weitergabe dieser Produkte
Gemeinwohlinteressen beeinträchtigen könnte. Gleiches gilt
für die professionelle Zahnreinigung, die mangels anderer
Hinweise als nützliche und die Zahngesundheit fördernde
Leistung, deren Erbringung für den Patienten mit keinen
nennenswerten gesundheitlichen Risken verbunden ist, zu
bewerten sein dürfte.
74
Nicht abschließend kann dagegen beurteilt
werden, ob der Gutschein für das „Bleaching“ es rechtfertigt,
die Verlosung insgesamt als berufswidrig einzustufen. Denn
falls Behandlungen verlost werden, die mit einem mehr als nur
geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität
verbunden sind, können schutzwürdige Interessen betroffen
sein. Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine
Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch
die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den
Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet
möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen.
Solche Werbemaßnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der
Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Ob das
Bleaching, auf das sich der als Hauptgewinn ausgewiesene
Gutschein bezog, eine Leistung darstellt, die mehr als nur
unerheblich in die körperliche Integrität eingreift und deren
Nutzung gesundheitliche Risiken mit sich bringt, lässt sich
allerdings derzeit nicht ermessen, weil in den angefochtenen
Entscheidungen weder Feststellungen zu der Art des
vorgesehenen Bleachings (externes oder internes Bleaching)
noch zu den Gefahren, die mit der Anwendung der jeweiligen
Methode verbunden sind, getroffen wurden. Dies wird noch
nachzuholen sein. Auch für den Fall, dass die
Berufswidrigkeit zu bejahen sein sollte, ist jedoch zu
beachten, dass von der Verlosung, nachdem von dritter Seite
berufsrechtliche Bedenken geäußert wurden, freiwillig Abstand
genommen wurde, so dass sich die Strafwürdigkeit des
Verhaltens des Beschwerdeführers als eher gering
darstellt.
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2. Die berufsgerichtlichen Entscheidungen
beruhen auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12
Abs. 1 GG.
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Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs.
2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG lediglich die
Urteile des Landesberufsgerichts aufzuheben und die Sachen
dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse des
Beschwerdeführers, möglichst rasch das Verfahren
abschließende Entscheidungen zu erhalten.
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3. Da schon die Rüge des Art. 12 Abs. 1
GG durchgreift, kommt es auf die Frage, ob auch Verstöße
gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG vorliegen,
nicht mehr an. Insbesondere ergeben sich aus diesen
Grundrechten im konkreten Fall keine weitergehenden
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen als aus Art. 12
Abs. 1 GG.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht
auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
RVG.