BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2333/09 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft prozessuale
Grundrechte im Hinblick auf Fragen wirksamer Zustellung in
einem Markenrechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer war Vertriebspartner
der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin).
Als solcher hatte er mit Einverständnis der Klägerin eine
Wortmarke auf sich angemeldet.
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Im Jahre 2004 wanderte der Beschwerdeführer
nach Thailand aus. Darüber informierte er Ende des Jahres die
Mitarbeiter der Klägerin. Seinen Wohnsitz in Berlin meldete
er ab, behielt aber seine dortige Wohnung bei und auch sein
Namensschild am Briefkasten. Im Mai 2005 beauftrage er seine
damaligen Anwälte mit Markenverletzungsklagen. Die zum
Landgericht erhobenen Klagen gegen Vertriebspartner der
Klägerin enthielten die Berliner Adresse des
Beschwerdeführers. Im Jahr 2005 fand sich auch in einem
Online-Telefonbuch die Berliner Adresse sowie im Internet
noch Werbung für eine - vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich
verkaufte - Firma, als deren Inhaber der Beschwerdeführer mit
seiner Berliner
Adresse genannt war. Am 26. Januar 2006 ließ er sich eine
Internet-Domain unter dieser Adresse registrieren. Dem
Familiengericht ebenso wie der deutschen Botschaft in Bangkok
teilte der Beschwerdeführer hingegen seine Adresse in
Thailand mit.
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2. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die
Zustimmung zur Löschung der fraglichen Marke beim Deutschen
Patent- und Markenamt. Die Klageschrift wurde am 6. Januar
2006 in den Briefkasten der Berliner Wohnung des
Beschwerdeführers eingeworfen, das Versäumnisurteil am 31.
Januar 2006.
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Anlässlich eines Aufenthalts in Berlin erhielt
der Beschwerdeführer am 22. Februar 2006 von einem
Nachbarn die Post ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 6. März
2006 legte er Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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3. Landgericht und Kammergericht stellen sich
mit den nunmehr angegriffenen Entscheidungen auf den
Standpunkt, die Klage und das Versäumnisurteil seien wirksam
nach § 178 Abs. 1 Satz 1, § 180 ZPO zugestellt
worden. Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist
(§ 339 Abs. 1 ZPO) sei nicht zu gewähren.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
sachlicher Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung
anzunehmen.
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1. Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde aufgrund der Erhebung einer
offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge bereits als
verfristet anzusehen ist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGK 7, 403 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -,
juris; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -,
NJW 2008, S. 923).
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2. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde in
der Sache ohne Erfolgsaussicht.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt.
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aa) Die Entscheidung der Gerichte, den
Einspruch gegen das Versäumnisurteil als verfristet zu
behandeln und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, läuft auf
eine Präklusion des Sachvortrags des Beschwerdeführers
hinaus. Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur
Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozess
ein und bewegen sich damit regelmäßig im
grundrechtsrelevanten Bereich (vgl. BVerfGE 59, 330
; 60, 1 ; 62, 249 ; 63, 177
; 67, 39 ; 69, 145 ). Daraus
folgt, dass bei ihrer Anwendung die Schwelle der
Grundrechtsverletzung eher erreicht werden kann, als dies
üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist
(vgl. BVerfGE 75, 302 ). Dabei müssen Grundsätze
rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung
einbezogen werden (vgl. BVerfGE
81, 264 ). Art. 103 Abs. 1 GG
gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die
den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt
lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 ; stRspr).
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Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier
- die Präklusion mittelbar darauf beruht, dass dem
Beschwerdeführer eine Klage oder gerichtliche Entscheidung im
Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, ohne dass er
selbst so rechtzeitig in ihren Besitz gelangt ist, dass er
fristgerecht hätte dagegen vorgehen können. Der Zweck der
Zustellung besteht darin, den Zeitpunkt der Übergabe
nachweisen zu können, an den sich wichtige prozessuale
Wirkungen knüpfen. Dem Adressaten gegenüber soll sie
gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden
Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder
Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dienen die
Vorschriften über die Zustellung der Verwirklichung des
rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 67, 208 ).
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Ferner kann Art. 103 Abs. 1 GG hier
insoweit betroffen sein, als die Gerichte eine
Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1
ZPO) verweigert haben. In den Fällen des „ersten Zugangs" zum
Gericht dient das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
so dass bei der Anwendung des § 233 ZPO die
Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen, was der
Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach
einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl.
BVerfGE 54, 80 ; 67, 208 ;
stRspr).
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bb) Gemessen hieran ist Art. 103 Abs. 1
GG nicht verletzt, weil die Gerichte in jedenfalls
vertretbarer und vom Bundesverfassungsgericht nur auf
Verfassungsverstöße zu überprüfender Weise die Zustellungs-
und Wiedereinsetzungsvorschriften der Zivilprozessordnung im
Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung angewendet
haben.
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(1) Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der
§§ 180 ff. ZPO kommt es nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen,
nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich
in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Sie
verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der
Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten
Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines
Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der
Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen
Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der
Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. BGH, Urteile
vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, NJW 1978, S. 1858, und
vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86 -, NJW 1988, S. 713
m.w.N.).
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Landgericht und Kammergericht lassen im
Streitfall die Frage letztlich offen, ob der Beschwerdeführer
in Berlin eine Wohnung in diesem Sinne innegehabt hat. Sie
stellen darauf ab, es sei unzulässige Rechtsausübung, wenn
der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung
geltend mache, obwohl er den Irrtum über seinen tatsächlichen
Lebensmittelpunkt durch wiederholte Bezeichnung der
Zustellungsanschrift als seine Adresse bewusst herbeigeführt
habe. Damit beziehen sich die Gerichte auf eine von mehreren
Obergerichten vertretene Auffassung (vgl. FG Münster, Urteil
vom 19. Juni 1984 - VII 3175/83 EG -, NJW 1985, S. 1184;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 1989 - 7 WF 78/89 -,
FamRZ 1990, S. 75; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November
1991 - 9 W 72/91 -, NJW-RR 1992, S. 700 ; OLG
Naumburg, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 11 W
82/01 -, juris; KG, Beschluss vom 10. August 2004 - 12 U
121/04 -, MDR 2005, S. 232). Dem schließt sich die
Kommentarliteratur an (vgl. nur Stöber, in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 178 Rn. 7;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009,
§ 178 Rn. 5 „Anschein“).
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Gegen diese Auslegung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Ersatzzustellung im Lichte des
das gesamte (Zivil-)Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu
und Glauben bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch wenn sie im Ergebnis dazu führt, dass eine Entscheidung
über die materiellrechtliche Rechtslage unterbleibt und damit
zugleich das rechtliche Gehör verkürzt wird, verhilft sie auf
der anderen Seite der allgemeinen Redlichkeitspflicht der
Parteien (§ 242 BGB) zur Geltung, die sich auch auf die
Prozessführung und damit auch auf die Voraussetzungen einer
wirksamen Zustellung bezieht (vgl. BVerfGE 104, 220
; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., Einl. Rn. 56
m.w.N.). Außerdem rechtfertigt sich eine eher formale
Anwendung von Zustellungs- und Fristvorschriften aus dem
rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit und damit auch
eines prozessökonomischen Verfahrens, solange dadurch eine
effektive Rechtsausübung und das rechtliche Gehör nicht
unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 35, 41
; 41, 323 ).
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte
hier die von der obergerichtlichen Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zu Lasten des Beschwerdeführers
überdehnt hätten. Abgesehen davon, dass sich das
Bundesverfassungsgericht mit einer näheren Prüfung der
Anwendung der genannten Rechtsprechung auf das Gebiet des
„einfachen“ Rechts begeben würde, erscheint es nicht abwegig,
dem Beschwerdeführer im Streitfall widersprüchliches
Verhalten vorzuwerfen. Denn er hat trotz seines Umzugs nach
Thailand mehrfach nach außen erkennbar, sogar mit der im
Streit stehenden Marke und mit Vertriebspartnern der Klägerin
in Zusammenhang stehend, seine bisherige Anschrift als
fortgeltend behandelt.
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(2) Auch die Verweigerung einer
Wiedereinsetzung verletzt hier Art. 103 Abs. 1 GG
nicht. Sie wird von den Gerichten damit begründet, der
Beschwerdeführer habe angesichts der Umstände davon ausgehen
müssen, dass ihn unter der Adresse in Berlin Zustellungen,
jedenfalls wegen weiterer Verfahren im Zusammenhang mit der
fraglichen Marke, erreichen. Es handelt sich dabei um eine
nicht fernliegende Würdigung der unstreitigen Tatsachen, zu
deren Korrektur das Bundesverfassungsgericht nicht berufen
ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 67, 208
).
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b) Auch gegen das grundrechtsgleiche Recht auf
wirkungsvollen Rechtsschutz wurde nicht verstoßen, denn die
Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO ist vorliegend sachlich
gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW
2009, S. 572 ).
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Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf,
dass der Streitfall höchstrichterlich klärungsbedürftige
Rechtsfragen aufwürfe oder dass die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erforderten.
Zwischen den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
und denen der Obergerichte besteht rechtlich kein
Widerspruch, da erstere die Auslegung des gesetzlichen
Wohnungsbegriffs und letztere den vom Adressaten nach außen
erweckten Anschein einer Wohnung betreffen. Außerdem trifft
die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, die Gerichte
wichen von der obergerichtlich etablierten Rechtsprechung zur
unzulässigen Rechtsausübung im Hinblick auf das Vorliegen
einer „Wohnung“ ab. Jedenfalls ist objektive Willkür in der
Rechtsanwendung nicht erkennbar.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.