BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2336/11 -
des Herrn B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer und seinem
Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34
Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten:
zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
1
Dem Beschwerdeführer und seinem
Verfahrensbevollmächtigten wird jeweils eine
Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34
Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).
2
Die offensichtliche Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche
Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, die unter
grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden;
ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche
Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 13. November 2009
- 2 BvR 1398/09 -, juris). So hat ausweislich
der angegriffenen Beschlüsse der Beklagte des
Ausgangsverfahrens weder den Rücktritt von dem
Architektenvertrag mit dem Beschwerdeführer erklärt noch
lagen bei der (ursprünglich aufgetretenen) Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zwischen dem Beschwerdeführer und einem
weiteren Gesellschafter die Voraussetzungen einer Bewilligung
von Prozesskostenhilfe vor. Andere relevante Besonderheiten
des Sachverhalts, die sich aus den angegriffenen Beschlüssen
ergeben, verschweigt der Beschwerdeführer, etwa den Zeitpunkt
und die Umstände der liquidationslosen Beendigung der
Gesellschaft.
3
Die Missbrauchsgebühr kann dem
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn
ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl.
BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ). Im
vorliegenden Fall ist von einer geteilten Verantwortlichkeit
zwischen Beschwerdeführer und Bevollmächtigtem
auszugehen.
4
Von einer weiteren Begründung wird -
insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.