BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2338/03 -
der I... mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer T... und K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 14. August 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung
mit der Berufsbezeichnung Architekt.
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1. Nach § 3 Abs. 1 des
Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG) in der Fassung
des Gesetzes vom 30. März 1993 (GVBl S. 160) darf
die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt,
Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner nur führen, wer unter
dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Form des
Zusammenschlusses von Angehörigen dieser Berufsgruppen zum
Zwecke der gemeinschaftlichen freiberuflichen Tätigkeit kann
gemäß § 3 a ArchG die genannten Berufsbezeichnungen,
Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen in
ihrer Firma verwenden, wenn sie unter dieser Bezeichnung in
die Architektenliste eingetragen ist. Hierfür ist
Voraussetzung, dass die Geschäftsführer und die
Gesellschafter in einer Architekten- oder Stadtplanerliste in
der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Neben
Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und
Stadtplanern können auch Beratende Ingenieure Gesellschafter
und Geschäftsführer sein, wenn die Stimmenmehrheit unter den
Gesellschaftern und in der Geschäftsführung den Architekten,
Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern
zusteht (§ 8 b Abs. 1 ArchG).
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Die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Ingenieur ist im rheinland-pfälzischen Landesgesetz zum
Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz)
vom 22. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.
Juli 1998 (GVBl S. 171), geregelt. Die Berufsbezeichnung
Beratender Ingenieur darf nach den Vorschriften des
rheinland-pfälzischen Ingenieurkammergesetzes vom 21.
Dezember 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000
(GVBl S. 90) - vergleichbar mit den
architektenrechtlichen Vorschriften - nur führen, wer in die
Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Das
Ingenieurkammergesetz enthält auch Vorschriften über die
Bildung von Zusammenschlüssen und
Partnerschaftsgesellschaften.
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2. Die Beschwerdeführerin verwendet ihre in
das Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung
"Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH T. & K. Consult"
im Geschäftsverkehr mit dem optisch abgesetzten Zusatz
"Beratende Ingenieure und Architekten". Sie benutzt einen
entsprechend gestalteten Briefkopf und warb in dieser Form in
einer Festschrift. Die Beschwerdeführerin ist nicht in die
Architektenliste eingetragen, beschäftigt aber neben
Beratenden Ingenieuren unter anderem mehrere in die
Architektenliste eingetragene Architekten. Ihre beiden
Geschäftsführer, die in der Firmenbezeichnung mit T. & K.
namentlich benannt werden, sind Diplom-Ingenieure.
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Auf Antrag der Architektenkammer untersagte
das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil der
Beschwerdeführerin, sich im Rechts- und Geschäftsverkehr in
Rheinland-Pfalz von einer Niederlassung im Lande
Rheinland-Pfalz aus der geschützten Berufsbezeichnung
"Architekten" und/oder einer ähnlichen Bezeichnung zu
bedienen, solange die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der
Landesarchitektenkammer ist. Eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung dürfe die Berufsbezeichnung "Architekt"
nur verwenden, wenn sie in die Architektenliste eingetragen
sei. Durch die Hinzufügung des Zusatzes "Beratende Ingenieure
und Architekten" in ihrem Briefkopf und bei sonstigen
Werbemaßnahmen werde der Eindruck erweckt, die
Beschwerdeführerin sei selbst Architekt; zumindest gehe der
Geschäftsverkehr davon aus, dass von den Namensgebern der
Gesellschaft, die auch deren Geschäftsführer seien,
wenigstens einer Architekt sei. Hierdurch würden die
berufsrechtlichen Vorschriften der §§ 3, 3 a ArchG
in wettbewerbswidriger Weise verletzt.
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Das Oberlandesgericht teilte diese Auffassung
mit dem angegriffenen Beschluss und wies die Berufung der
Beschwerdeführerin zurück. Die Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit durch die §§ 3, 3 a ArchG
sei zum Schutz der angesprochenen Verkehrskreise vor
Irreführung gerechtfertigt; sie sei insbesondere
verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin werde nicht daran
gehindert, darauf hinzuweisen, dass bei ihr in die
Architektenliste eingetragene Architekten beschäftigt seien.
Sie habe es nur zu unterlassen, ihre Werbung so zu gestalten,
dass Dritte annehmen könnten, sie sei eine in die
Architektenliste eingetragene GmbH.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG. Durch ihre berufliche
Außendarstellung sei eine Irreführung von potentiellen Kunden
nicht zu befürchten, da sie als Ingenieurgesellschaft neben
Beratenden Ingenieuren mehrere in die Architektenliste
eingetragene Architekten beschäftige. Es sei gewährleistet,
dass derjenige, der die Dienste eines ihrer Architekten in
Anspruch nehme, einem fachkundigen Berufsangehörigen begegne,
weil die bei ihr beschäftigten Architekten durch ihre
Mitgliedschaft in der Architektenkammer der Berufsordnung für
Architekten unterlägen.
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4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung
genommen das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, der
Bundesgerichtshof, die Bundesarchitektenkammer und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass zu der
durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit
der Berufsausübung jede Tätigkeit gehört, die mit der
Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich
berufsbezogener Tätigkeiten fällt auch die berufliche
Außendarstellung des Grundrechtsberechtigten. Staatliche
Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, greifen in diese
Freiheit ein (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372
; 106, 181 ). Eingriffe in die Freiheit
der Berufsausübung erfordern eine gesetzliche Grundlage und
sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn
sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt
werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen,
wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten
Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn angesichts
des Gewichts der rechtfertigenden Gründe die Grenze der
Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 ;
94, 372 ; 101, 331
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt; die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die der
wettbewerbsrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden
Vorschriften der §§ 3, 3 a ArchG genügen den oben
genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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a) Dem Eintragungsvorbehalt für die
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und
ähnlicher Bezeichnungen kommt weder Bedeutung für den Zugang
zu einem Architektenberuf noch für die Art und Weise der
beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zu. Vielmehr wird durch
das Eintragungserfordernis lediglich die Berufsbezeichnung
"Architekt" als Qualitätskennzeichen unter Titelschutz
gestellt (vgl. BVerfGE 26, 246 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 1997,
S. 50). Die Eintragung setzt einen bestimmten Standard
an Ausbildung und praktischer Tätigkeit voraus. Der
tragfähige Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung des Eingriffs
in die Berufsfreiheit ist hiernach der Schutz des Vertrauens
des Publikums, das Architektenleistungen in Anspruch nehmen
will. Den Kunden soll die Suche nach einem fachkundigen und
beruflich integren Berufsangehörigen erleichtert werden (vgl.
BVerfGE 86, 28 ).
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b) Der Eintragungsvorbehalt ist auch ein
geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Durch die
Eintragung in die Architektenliste nach Durchführung des
Verfahrens nach den §§ 4 ff. ArchG wird
sichergestellt, dass der Eingetragene die im Gesetz
vorausgesetzte berufliche Qualifikation als Architekt nach
§ 5 ArchG besitzt und dem Berufsrecht der Architekten
unterliegt. Dies gilt nicht nur für natürliche Personen,
sondern auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, da
insoweit zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß
§ 8 b Abs. 1 ArchG zumindest ein maßgeblicher
Einfluss von eingetragenen Architekten auf die Geschäfte der
Gesellschaft sichergestellt sein muss.
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c) Allerdings genügt § 3 a ArchG den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit
nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung
der Berufsbezeichnung "Architekt" auf die Firmierung der GmbH
zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten-
oder Architekturgesellschaft beschränkt wird. Soweit die GmbH
hingegen auf Berufe ihrer Angestellten hinweist, reicht es
zum Schutz der Verkehrsinteressen aus, dass Beschäftigte nur
dann als Architekten bezeichnet werden, wenn sie in die
Architektenliste eingetragen sind.
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Nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch
systematische Überlegungen sprechen für diese Auslegung des
§ 3 a ArchG: Gibt eine Gesellschaft im Bauwesen in ihrer
Außendarstellung zu erkennen, dass sie sich ganz oder
überwiegend aus Angehörigen eines bestimmten Berufes
zusammensetzt, indem sie sich zum Beispiel als
Ingenieurgesellschaft bezeichnet, ist für die Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, das
Berufsrecht dieses Berufs maßgeblich. Eine Firmierung als
Ingenieurgesellschaft weist auf den Firmenschwerpunkt der
Ingenieurleistungen hin. Wählt hingegen eine Gesellschaft die
Bezeichnung Architekten- oder Architekturgesellschaft mbH,
müssen die Architekten nicht nur innerhalb der Gesellschaft
den maßgeblichen Einfluss haben, sondern die Gesellschaft
weist auch diesen Bereich als Kern der eigenen
Berufstätigkeit aus. Die Wahl der Gesellschaftsbezeichnung
ordnet die jeweilige GmbH dem Berufsrecht der Architekten
oder dem Berufsrecht der Ingenieure zu.
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Die beruflichen Leistungen, die von einzelnen
Gesellschaftern oder von Angestellten der GmbH erbracht
werden, dürfen aber - soweit die für diese
Einzelpersonen einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften
erfüllt sind - auch bezeichnet und die Berufe benannt
werden, wenn sie mit dem Schwerpunkt der Gesellschaft nicht
zusammenfallen. Weder das Berufsrecht der Ingenieure noch das
Berufsrecht der Architekten verbietet den gesetzeskonform
gebildeten Gesellschaften die Beschäftigung anderer
Berufsangehöriger und die Offenlegung oder auch Werbung mit
deren Qualifikationen. Gerade in den benachbarten Disziplinen
der Ingenieure und der Architekten, die im Baubereich
zusammenwirken, kann dies zur vollständigen und
wahrheitsgemäßen Information über das Leistungsspektrum einer
GmbH unentbehrlich sein. Denn die vom Normgeber verfolgten
Ziele rechtfertigen es nicht, korrekte Bezeichnungen, die
eine konkrete Tätigkeit zutreffend charakterisieren, ohne
Rücksicht auf ihren Informationswert für Dritte zu verbieten
(vgl. BVerfGE 106, 181 ; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3057). Ohne
eine einschränkende Auslegung von § 3 a ArchG
könnte dies aber nicht erreicht werden. Das Architektenrecht
würde anderenfalls das Recht auf berufliche Selbstdarstellung
für Ingenieure oder Beratende Ingenieure blockieren.
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3. Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts genügen im vorliegenden Fall verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht.
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a) Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich
allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht - außer
im Fall der Willkür - entzogen. Nur bei der
Nichtbeachtung von Grundrechten kann das
Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dabei darf ein Gericht
nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten
Grundsätzen zum Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen von
Wirtschaftswerbung bei mehrdeutigen Äußerungen nicht die zur
Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legen, ohne vorher
die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen
ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93,
266 ). Anderenfalls verstößt es gegen die
Berufsausübungsfreiheit.
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b) So liegt es hier. Die angegriffenen
Entscheidungen werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
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Die Firmenbezeichnung der Beschwerdeführerin
lässt keinen Zweifel an ihrer berufsrechtlichen Zuordnung
aufkommen. Sie firmiert ausdrücklich als Ingenieur- und nicht
als Architektengesellschaft, was allerdings im
Abmahnschreiben der Architektenkammer durch Auslassung
übergangen wurde. In Verbindung mit der kompletten im
Handelsregister eingetragenen Firmenbezeichnung kann sich der
Zusatz "Beratende Ingenieure und Architekten" schon
angesichts des verwendeten Plurals nicht auf die
Beschwerdeführerin als solche beziehen.
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Der unrichtigen Bezeichnung durch die
Architektenkammer ist das Landgericht in seinem Urteil im
Rubrum gefolgt. Im Tatbestand des Urteils hat es die
Firmenbezeichnung Ingenieurgesellschaft im Bauwesen mbH
korrekt wiedergegeben, ihr aber keine besondere Bedeutung
beigemessen und deshalb nur architektenrechtliche
Bestimmungen geprüft, obwohl die Heranziehung des
Ingenieurrechts nahe gelegen hätte. Das Oberlandesgericht hat
zunächst in seinem Hinweisbeschluss vor der Zurückweisung der
Berufung zwar die Beschwerdeführerin zutreffend als
Ingenieurgesellschaft bezeichnet, hingegen im Rubrum des
angegriffenen Beschlusses wiederum nicht zur Kenntnis
genommen, dass die Beschwerdeführerin eine
Ingenieurgesellschaft ist. Dort wird die Beschwerdeführerin
wie im Urteil des Landgerichts als "Beratende Ingenieure,
vertreten durch die Geschäftsführer ...", bezeichnet.
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Angesichts dieser Ungenauigkeiten in der
Sachverhaltsfeststellung konnte in den angegriffenen
Entscheidungen nicht schlüssig begründet werden, weshalb die
angesprochenen Verkehrskreise, also das einen geeigneten
Architekten suchende Publikum, durch das Auftreten der
Beschwerdeführerin im Geschäftsverkehr irregeführt wird. Die
Gerichte haben nicht zur Kenntnis genommen, dass die
Beschwerdeführerin als Ingenieurgesellschaft mbH auftritt und
dass ihre Außendarstellung in Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Verhältnissen steht. Es handelt sich bei der
Beschwerdeführerin um eine GmbH, deren Geschäftsführer T.
& K., die im Firmennamen in Erscheinung treten,
Diplom-Ingenieure sind. Die Firmierung Ingenieurgesellschaft
im Bauwesen mbH T. & K. Consult lässt keine Irreführung
aufkommen, auch wenn durch den Zusatz, "Beratende Ingenieure
und Architekten" klargestellt wird, dass innerhalb der
Ingenieurgesellschaft auch Architektenleistungen angeboten
werden.
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4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unter
Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite der
Berufsausübungsfreiheit bleibt kein Raum für ein Verbot der
von der Beschwerdeführerin gewählten Selbstdarstellung im
Briefkopf oder in Inseraten.
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).