BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2341/00 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 17. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Verfahren bezüglich der Aufteilung einer Steuerrückerstattung
zwischen getrennt lebenden Ehegatten.
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Der Beschwerdeführer verklagte seine von ihm
getrennt lebende Ehefrau auf Herausgabe der aufgrund
gemeinsamer Steuererklärung an die Ehefrau gezahlten
Steuerrückerstattung. Seine Forderung begründete er unter
Bezugnahme auf eine Rechtsprechung, der sich das Amtsgericht
bislang angeschlossen hatte, wonach sich der Ausgleich für
die Steuerrückerstattung nach dem Verhältnis der
beiderseitigen Lohnsteuerbeträge orientiert, die von den
Eheleuten einbehalten werden. Da die Ehefrau im
Veranlagungszeitraum keine Steuern gezahlt habe, stehe ihr
auch kein Anteil an der rückerstatteten Steuer zu. Die
Ehefrau wies in ihrer Klageerwiderung darauf hin, dass diese
Ansicht nur eine von mehreren Auffassungen zur Aufteilung von
Steuererstattungen sei. Im Übrigen kämen aber diese
Auffassungen nicht zum Tragen, da sie im Veranlagungszeitraum
noch nicht von dem Beschwerdeführer getrennt gelebt habe. Es
seien daher die allgemeinen Grundsätze des § 426 BGB
anzuwenden, wonach - mangels anderweitiger Vereinbarung -
eine hälftige Teilung vorzunehmen sei. Den dem
Beschwerdeführer zustehenden hälftigen Betrag habe sie diesem
teilweise überwiesen; hinsichtlich des Restbetrages erkläre
sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen.
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Mit dem angegriffenen Urteil wies das
Amtsgericht Kaiserslautern die Klage ab. Zwar habe das
Gericht mehrfach entschieden, dass sich die Höhe der
Ausgleichszahlung nach der Höhe der eingezahlten Steuer
richte. In vorliegendem Fall sei es jedoch ein Gebot der
Gerechtigkeit, von dieser Auffassung ausnahmsweise
abzuweichen. Angesichts des Umstandes, dass die Ehefrau
lediglich eine monatliche Sozialhilfe von 464,87 DM erhalte
und für das gemeinsame Kind sorge, sei es geboten, aus
Gründen, die letztlich in der Unterhaltspflicht festgehalten
seien, der Ehefrau die Steuervergütung in vollem Umfang zu
überlassen.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG. Das Gericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass
es entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entscheiden
wolle und dass andere als die zwischen den Parteien
ausgetauschten Argumente für die Entscheidung eine Rolle
spielen könnten. Bei entsprechendem Hinweis hätte er
vorgetragen, dass er monatlich Ehegattenunterhalt von 450,-
DM und Kindesunterhalt von 345,- DM leiste, so dass seine
Ehefrau keineswegs aus Gründen der Gerechtigkeit die
Steuerrückvergütung in vollem Umfang hätte behalten müssen.
Ferner habe das Gericht auf Umstände abgestellt, die im
Verfahren nicht vorgetragen worden seien. Dass die Ehefrau
Sozialhilfe von 464,87 DM erhalte und für das gemeinsame Kind
sorge, könne das Gericht nur dem Prozesskostenhilfeantrag der
Ehefrau, der ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
zugänglich gemacht worden sei, entnommen haben. In ihrer
Stellungnahme hat die Ehefrau diesbezüglich vorgetragen, dass
sie im Verhandlungstermin dem Gericht ihre finanzielle
Situation geschildert habe.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für einen
stattgebenden Kammerbeschluss liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zur Gewährung rechtlichen
Gehörs sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beantwortet (vgl. BVerfGE 84, 188
; 86, 133 ).
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2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs.
1 GG.
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a) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch
genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die
Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu
verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen
Tatsachenvortrag es bei der Entscheidung ankommen kann (vgl.
BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht,
dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine
Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 66, 116 ;
86, 133 ); ihm ist auch keine allgemeine Frage-
und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Vielmehr
muss ein Verfahrensbeteiligter, wenn die Rechtslage
umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle
vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in
Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Es
kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages
gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen
rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein kundiger
und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung
der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem
bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl.
BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218
).
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b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich
die angegriffene Entscheidung für den Beschwerdeführer als
eine Überraschungsentscheidung dar. Der Beschwerdeführer
konnte mit der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung
nicht rechnen. Das Amtsgericht ist - wie es selbst in den
Urteilsgründen ausgeführt hat - von seiner bisherigen
Rechtsauffassung abgewichen und hat die finanzielle Situation
der Ehefrau als maßgeblichen, dem Ausgleichsanspruch
entgegenstehenden Umstand angesehen. Zwar sind die an
§ 242 BGB anknüpfenden "Gründe der Gerechtigkeit" eine
allen Rechten und Rechtspositionen immanente Schranke und
daher grundsätzlich im Rahmen einer Rechtsverfolgung mit in
Erwägung zu ziehen. Vorliegend haben jedoch weder der
Beschwerdeführer noch die Ehefrau ihre Rechtsverfolgung
beziehungsweise Rechtsverteidigung auf diesen Aspekt
gestützt. Unterhaltsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand
des Verfahrens gewesen. Auch stellt sich die Situation nicht
anders dar, wenn die Ehefrau - wie sie in Erwiderung auf
die Verfassungsbeschwerde vorgetragen hat - im
Verhandlungstermin ihre finanzielle Situation dargelegt haben
sollte. So behauptet die Ehefrau nicht, dass dies im
Zusammenhang von Unterhaltspflichten und dem "Gebot der
Gerechtigkeit" erörtert worden sei; auch gibt es für einen
Hinweis des Gerichts, die finanzielle Situation der Ehefrau
könnte unter den dann die Entscheidung tragenden Gründen von
entscheidungserheblicher Relevanz sein, weder im Protokoll
noch in der gesamten Gerichtsakte einen dokumentierten
Anhaltspunkt.
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c) Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
das Gericht nach Hinweis auf seine Rechtsauffassung aufgrund
der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu einer anderen
Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfGE 7, 95 ;
60, 313 ).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.