BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2341/03 -
des Rechtsanwalts Frhr. v. G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12
Abs. 1 GG angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die
angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht
verletzt.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).