BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2349/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte
angezeigt.
2
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführer ist bereits die Möglichkeit
einer Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.
3
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine
Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ist
grundsätzlich statthaft, da das Landesverfassungsgericht als
Teil der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG
an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfGE 13, 132
; 85, 148 ; 96, 231 ). In
dem betont föderativ gestalteten Bundesstaat des
Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und
der Länder jedoch grundsätzlich selbständig nebeneinander
(vgl. BVerfGE 4, 178 ). Entsprechendes gilt auch
für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder
(vgl. BVerfGE 6, 376 ; 22, 267
; 41, 88 ; 60, 175 ). Die
Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz
erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der
Landesverfassung ist daher allein Sache der
Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 ;
60, 175 ), die nach der Landesverfassung
geschaffen und von ihr zur Entscheidung eines Falles zur
autoritativen Auslegung der Landesverfassung berufen
sind (vgl. BVerfGE 64, 301 ). Zur vollumfänglichen
Überprüfung dieser Entscheidungen ist das
Bundesverfassungsgericht nicht befugt, da es keine zweite
Instanz über den Landesverfassungsgerichten ist (vgl. BVerfGE
60, 175 ).
4
Soweit die Beschwerdeführer rügen, der
Staatsgerichtshof habe bei der Auslegung einer
Landesverfassungsnorm die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt,
verkennen sie, dass sich die Rechtswirkung des Urteils des
Staatsgerichtshofs in der Erklärung der Vereinbarkeit des
Hessischen Studienbeitragsgesetzes (HStubeiG) als Art. 1
des Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den
Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512) mit der Verfassung des
Landes Hessen erschöpft. Die bloß abstrakte Entscheidung des
Staatsgerichtshofs, welcher Inhalt und welche Tragweite einer
bestimmten Verfassungsnorm zukommen, ist für sich ungeeignet,
in Rechtspositionen der Normadressaten zu ihrem Nachteil
einzugreifen. Erst in der konkreten Anwendung der Norm kann
ein Eingriff liegen, etwa in einem Verwaltungsakt, der dann
unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführer
eingreifen würde. Durch die Entscheidung des
Staatsgerichtshofs als solche wurde deren Rechtsposition
jedenfalls nicht verändert (vgl. BVerfGE 30, 112
).
5
Das Urteil des Staatsgerichtshofs nimmt den
Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit, sich gegen
einen auf Grundlage des Hessischen Studienbeitragsgesetzes
erlassenen Beitragsbescheid zur Wehr zu setzen. Nach
Beschreiten des Rechtswegs können sie gegen die Urteile der
Fachgerichte Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht einlegen.
6
Nicht von vornherein ausgeschlossen wäre
allerdings die Prüfung der Frage am Maßstab des
Grundgesetzes, ob im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das
Recht auf Gehör, das prozessuale Willkürverbot oder die
Gesetzlichkeit des Richters beachtet wurden; denn auch im
Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten gelten die
Prozessgrundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 60, 175
). Eine Verletzung dieser Grundrechte
haben die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.