BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2352/22 -
In dem Verfahrengegen
a)
den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 12. Oktober 2022 - B 4 AS 87/22 BH -,
b)
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 25. März 2022 - L 21 AS 1438/21 -,
c)
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster
vom 21. September 2021 - S 11 AS 195/21 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Baer
und die Richter Christ,
Wolff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Baer Christ Wolff