BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2355/08 -
des Herrn Dr. B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 23. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
vom 31. März 2008 - 2 A 671/07 - und der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
11. Juli 2008 - 2 L 90/08 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus
Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Verwaltungsgericht Greifswald
zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer meldete unter dem 1. Juni
2006 und unter dem 2. August 2006 bei dem im
Ausgangsverfahren beklagten Zweckverband Wasserversorgung und
Abwasserbehandlung Rügen (im Folgenden: Beklagter) eine
Grundstücksentwässerungsanlage sowie eine Wasseranlage zur
Herstellung des Hausanschlusses an. In Gestalt
handschriftlicher Vermerke auf den Anmeldeformularen vom 2.
August 2006 gab der Beklagte dem Beschwerdeführer auf, an der
Grundstücksgrenze je einen (Frisch-)Wasserzählerschacht und
einen Schmutzwasserschacht zu errichten.
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Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2007 zurück.
Rechtsgrundlage für die Ausgangsbescheide sei in Bezug auf
den (Frisch-)Wasserzählerschacht § 12 Abs. 1 Buchstabe b
der Wasserversorgungssatzung (im Folgenden: WVS). Nach
§ 12 Abs. 1 WVS kann der Beklagte verlangen, dass der
Anschlussberechtigte auf eigene Kosten nach seiner Wahl an
der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht
oder Wasserzählerschrank errichtet, wenn a) das Grundstück
unbebaut ist oder b) die Versorgung des Gebäudes mit
Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind
oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden
können, oder c) kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des
Wasserzählers vorhanden ist.
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a) Der Beschwerdeführer erhob Anfechtungsklage
vor dem Verwaltungsgericht. Am 6. März 2008 fand ein
Ortstermin statt, anlässlich dessen die Beteiligten auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten. Ihnen
wurde ausweislich des Protokolls über den Ortstermin
„Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach
Übersendung des Protokolls des Ortstermins zu den Ergebnissen
Stellung zu nehmen“. Das Protokoll wurde mit einem auf den 6.
März 2008 datierten gerichtlichen Begleitschreiben übersandt
und ging dem damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
am 20. März 2008 zu.
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Mit am 1. April 2008 per Telefax bei dem
Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz nahm der
Beschwerdeführer Stellung. Neben der Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens machte er geltend, dass selbst wenn
man davon ausgehen wolle, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 12 WVS vorlägen, das dann
satzungsmäßig eröffnete Ermessen zum einen überhaupt nicht
ausgeübt worden sei und zum anderen auch nicht pflichtgemäß
hätte ausgeübt werden können. Mit Schriftsatz vom 12. April
2008, bei Gericht eingegangen am 14. April 2008,
erwiderte er abschließend auf einen Schriftsatz des Beklagten
vom 19. März 2008, der ihm nach eigenem Vorbringen am 9.
April 2008 zugegangen war.
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Mit Urteil vom 31. März 2008, dem damaligen
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 14.
April 2008, hob das Verwaltungsgericht die Anordnungen des
Beklagten vom 2. August 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2007 auf, soweit sie
die Errichtung eines Schmutzwasserschachtes betrafen. Nach
den Feststellungen in dem Termin zur Augenscheinseinnahme
bestehe bereits ein Revisionsschacht, so dass der weitere
Schmutzwasserschacht nicht erforderlich sei. Im Übrigen wurde
die Klage abgewiesen. Die Anschlussleitung sei sowohl
unverhältnismäßig lang als auch nur unter besonderen
Erschwernissen zu verlegen.
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b) Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
die Zulassung der Berufung und führte zur Begründung unter
anderem aus, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem das
Urteil beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das
Urteil des Verwaltungsgerichts verletze seinen Anspruch auf
rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO), da der
Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. April 2008 nicht
berücksichtigt worden sei.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 lehnte das
Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung
ab. Der Beschwerdeführer rüge zu Unrecht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr.
5, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Es
sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht über
die Klage bereits am 31. März 2008 entschieden habe, so dass
die danach eingegangenen Schriftsätze des Beschwerdeführers
nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Das Gericht
habe sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Verhalten im
Ortstermin am 6. März 2008 gesetzt. Eine förmliche Zustellung
sei vom Gericht nicht angekündigt worden. Wenn der
Beschwerdeführer das Protokoll tatsächlich erst am 20. März
2008 erhalten habe, wovon das Gericht ausgehe, hätte er sich
nicht darauf verlassen dürfen, sich noch innerhalb weiterer
zwei Wochen äußern zu können. Es hätte vielmehr nahe gelegen,
dem Gericht mitzuteilen, dass er das auf den 6. März 2008
datierte Schreiben mit dem Protokoll erst am 20. März 2008
erhalten habe und diesen Tag als Beginn seiner Äußerungsfrist
erachte. Da er dies nicht getan habe, habe das Gericht davon
ausgehen können, dass der Beschwerdeführer das Protokoll drei
Tage nach Absendung erhalten würde (Rechtsgedanke aus
§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO), so dass das Urteil - wie
geschehen - am 31. März 2008 habe erlassen werden können. Die
Berufung sei auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) oder wegen besonderer rechtlicher oder
tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
zuzulassen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
und Art. 14 GG.
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4. Die Gerichtsakten sowie der
Verwaltungsvorgang des Beklagten wurden beigezogen.
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5. Das Justizministerium
Mecklenburg-Vorpommern und der Beklagte hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
vor.
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Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. etwa BVerfGE 12, 110 ; 22, 267
; 49, 212 ; 64, 224 ; 69,
145 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 1996 - 1 BvR 70/94
-, juris). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG.
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aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht aus
Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder
teilweise außer Betracht bleiben müssen oder können, sowie
entscheidungserhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 22, 267 ; 69, 145 ;
stRspr). Dabei verpflichtet diese Bestimmung das Gericht,
selbst gesetzte Äußerungsfristen abzuwarten und nicht vorher
zu entscheiden. Das gilt auch, wenn dem Gericht die Sache
schon vorher entscheidungsreif erscheint (vgl.
BVerfGE 12, 110 ; 49, 212 ; 64,
224 ).
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bb) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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Das Verwaltungsgericht hat dadurch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, dass es den am 1. April
2008 per Telefax eingegangenem Schriftsatz des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Da das Protokoll
über den Ortstermin dem damaligen Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers erst am 20. März 2008 zuging, endete die
vom Verwaltungsgericht gesetzte Zwei-Wochen-Frist ab
„Übersendung des Protokolls“ am 3. April 2008. Der am
1. April 2008 eingegangene Schriftsatz des
Beschwerdeführers hätte daher bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigt werden müssen. Indem das
Oberverwaltungsgericht den auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung
der Berufung abgelehnt hat, hat es diesen Gehörsverstoß
perpetuiert.
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Es ist unerheblich, ob sich das
Verwaltungsgericht mit dem Urteilserlass am 31. März 2008 „in
Widerspruch zu seinem Verhalten im Ortstermin“ gesetzt hat
oder ob es davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer
das Protokoll drei Tage nach der Absendung erhalten würde.
Denn auf ein etwaiges Verschulden des Verwaltungsgerichts bei
dem Gehörsverstoß kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 1996 - 1 BvR
70/94 -, juris; ebenso im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG
BVerfGE 58, 163 ).
19
Der Annahme der Verfassungsbeschwerde steht
auch nicht entgegen, dass das gerichtliche Begleitschreiben
zu dem Protokoll auf den 6. März 2008 datiert ist. Zwar wäre
die Annahme dann nicht zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG
angezeigt, wenn der Beschwerdeführer ohne weiteres die
Gelegenheit gehabt hätte, eine Gehörsverletzung zu vermeiden
(vgl. beispielsweise zur Obliegenheit geordneten Vorbringens
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.
September 2000 - 1 BvR 142/96 -, NJW 2001, S. 1200
). Hiervon kann vorliegend allerdings -
anders als das Oberverwaltungsgericht offenbar meint - nicht
ausgegangen werden. Es kann dahinstehen, ob es in der
Situation des Beschwerdeführers „nahe gelegen“ hätte, dem
Gericht mitzuteilen, dass das auf den 6. März 2008
datierte Schreiben mit dem Protokoll erst am 20. März 2008
zugegangen sei, anstatt die Zwei-Wochen-Frist ab Übersendung
des Protokolls (annähernd) auszuschöpfen. Eine diesbezügliche
rechtliche Obliegenheit traf den Beschwerdeführer, der
nachvollziehbar darauf hinweist, dass er keinen Einblick in
die internen Geschäftsabläufe des Gerichts habe, allerdings
nicht.
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cc) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem aufgezeigten Verfassungsverstoß (vgl. hierzu
etwa BVerfGE 28, 17 ; 86, 133 ).
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Verwaltungsgericht
anders entschieden hätte, wenn es das Vorbringen des
Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz vom 1. April
2008 - insbesondere betreffend den dort gerügten
Ermessensausfall - zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen hätte. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auf der Perpetuierung
des Gehörsverstoßes beruht. Denn es liegt ein vom
Oberverwaltungsgericht nicht als solcher erkannter
Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des
Verwaltungsgerichts beruhen kann (vgl. § 124 Abs. 2 Nr.
5 VwGO).
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, denen zufolge ein Ermessensfehler des Beklagten
nicht aufgrund der Wahl des konkreten Standorts des
Wasserzählerschachtes anzunehmen sei (vgl. S. 4 der
oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung). Denn das
Oberverwaltungsgericht führt dort lediglich aus, dass der
konkrete Standort nicht durch den Beklagten festgelegt worden
sei. Mit der Rüge eines Ermessensausfalls beziehungsweise der
Frage einer pflichtgemäßen Ermessensausübung setzt sich das
Oberverwaltungsgericht im Übrigen nicht auseinander.
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b) Ob die angegriffenen Entscheidungen gegen
die weiteren als verletzt bezeichneten Grundrechte des
Beschwerdeführers verstoßen, bedarf nach alledem keiner
Entscheidung.
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Die angegriffenen Entscheidungen sind
aufzuheben und die Sache ist an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.