BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2355/11 -
der Frau A…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie mangels rechtzeitiger
Vorlage der angegriffenen Entscheidungen nicht fristgerecht
begründet worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 92,
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.