BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2357/02 -
des Herrn Dr. W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
5. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Arzthaftungsprozess.
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1. Der Beschwerdeführer wurde vom Beklagten
des Ausgangsverfahrens – einem Arzt – unter anderem wegen
eines Leistenbruchs ambulant operiert. Nach der Operation
trat eine Wundinfektion auf. Ein vom Beschwerdeführer
vorgerichtlich eingeholtes medizinisches Gutachten stellte
insgesamt sieben Behandlungsfehler fest. Es kam jedoch zu dem
Ergebnis, dass hinsichtlich des Auftretens des Wundinfekts
dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne. Die auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde in
erster Instanz unter Bezugnahme auf das Gutachten mit der
Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht
dargelegt, dass er infolge eines Behandlungsfehlers des
Beklagten einen Schaden erlitten habe. Es handele sich bei
den aufgetretenen Wundheilungsstörungen um typische Risiken
der durchgeführten Operation. Auf die Berufung des
Beschwerdeführers kündigte das Oberlandesgericht Köln mit
Verfügung des Vorsitzenden vom 30. September 2002 an,
dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen, da das Landgericht die Klage zu Recht
abgewiesen habe. Mit Schriftsatz vom 11. November 2002
erwiderte der Beschwerdeführer auf diese Verfügung des
Oberlandesgerichts. Mit Beschluss vom 20. November 2002
wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es bleibe dabei,
dass der Nachweis der Kausalität vom Beschwerdeführer nicht
zu erbringen sei.
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2. Mit seiner fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
20. November 2002 und mittelbar gegen § 522
Abs. 2 und 3 ZPO. Zur behaupteten
Verfassungswidrigkeit des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO trägt
er unter anderem vor: Diese Norm verstoße gegen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19, Art. 20 GG
(Justizgewährungsanspruch) sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Es handele sich bei § 522 Abs. 2 ZPO um eine
Ermessensvorschrift. Darin liege eine unzumutbare Erschwerung
des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz. Es liege im Ermessen des
Berufungsgerichts, durch Wahl der Entscheidungsform jedes
weitere Rechtsmittel auszuschließen.
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Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer dem
Gericht eine willkürliche Rechtsanwendung vor.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Auch ist die Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da
sie unzulässig ist.
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1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde
mittelbar § 522 Abs. 2 und 3 ZPO angegriffen
wird, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz
der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG.
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a) Zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes
gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche
Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt (vgl. BVerfGE
68, 384 ; 81, 97 ; 95, 163
). Dies gilt auch bei einer sich gegen eine Norm
richtenden Verfassungsbeschwerde; auch hier muss der
Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch
Anrufung der Fachgerichte zu erlangen suchen. Dies erfordert
bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen substantiierten
Vortrag im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit
einer Norm (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2000, S. 281 f.). Es
gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner
Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu
gewähren. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt
das Fachgericht die geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100
Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall ist gegen
die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde
gegeben. Dadurch ist gewährleistet, dass dem
Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage,
sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch
ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet
wird. Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine
generelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen
Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Er trägt auf
diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen
Funktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten
entsprechend auszugestalten (vgl. BVerfGE 71, 305
; 74, 69 ).
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b) Diese Anforderungen erfüllt die
Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hätte nach
dem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom
30. September 2002 seine verfassungsrechtlichen Bedenken
vortragen müssen. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit
rechnen, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht kommt. Der
Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er seine
verfassungsrechtlichen Zweifel bereits gegenüber dem Gericht
dargelegt hatte. Entsprechende Ausführungen enthalten auch
die der Verfassungsbeschwerde beigefügten Schriftsätze
nicht.
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2. Soweit der Beschwerdeführer dem Gericht
eine willkürliche Rechtsanwendung vorwirft, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die
Beschwerdebegründung nicht den Substantiierungsanforderungen
der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. Insbesondere
wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht die
Rechtslage in krasser Weise verkannt hat (vgl. BVerfGE 89, 1
). Das Oberlandesgericht hat sich mit der
Rechtslage auseinandergesetzt. Die sich an das Ergebnis des
vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachtens anschließenden
rechtlichen Ausführungen des Gerichts mögen nicht zwingend
sein, liegen aber nach den Feststellungen des
Sachverständigen zumindest nahe und erscheinen aus
verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht
willkürlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.