BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2357/04 -
- 1 BvQ 2/05 -
1. über die Verfassungsbeschwerde
- 1 BvR 2357/04 -,
2. über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
das In-Kraft-Treten der durch Art. 2 des
Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember
2003 (BGBl I S. 2928, 2931) geänderten Vorschriften
von § 93 Abs. 7 und 8, § 93 b
Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 24
Finanzverwaltungsgesetz und § 24 c Abs. 1
Satz 1 Kreditwesengesetz bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen
- 1 BvQ 2/05 -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 22. März 2005 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung werden abgelehnt.
1
Die Antragsteller wenden sich mit ihren
Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen
Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der
zu Zwecken der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der
Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.
2
Die Antragstellerin zu 1a ist ein
inländisches Kreditinstitut. Der Antragsteller zu 1b,
ein Rechtsanwalt und Notar, unterhält Bankkonten bei der
Antragstellerin zu 1a. Die Antragstellerin zu 2a
bezieht Wohngeld; der Antragsteller zu 2b erhält
Sozialhilfe.
3
Die Antragsteller rügen die durch Art. 2
des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I
S. 61; im Folgenden: AO) eingefügten Vorschriften des
§ 93 Abs. 7 und 8 und des § 93 b. Sie
halten diese für verfassungswidrig.
4
§ 93 AO lautet nunmehr, soweit hier
maßgeblich, wie folgt:
5
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer
Personen
6
(7) Die Finanzbehörde kann bei den
Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne
Daten aus den nach § 93 b Abs. 1 zu führenden
Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von
Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den
Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen
Erfolg verspricht.
7
(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des
Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf
Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes
zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt
für Finanzen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den
nach § 93 b Abs. 1 zu führenden Dateien
abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden
Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde,
dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder
keinen Erfolg versprechen.
8
§ 93 b AO lautet:
9
Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
10
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24 c
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch
für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu
führen.
11
(2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf
Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden
bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach
Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten
Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde
übermitteln.
12
(3) Die Verantwortung für die
Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt
in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende
Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die
ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht.
13
(4) § 24 c Abs. 1
Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
14
Der Aufgabenbereich des Bundesamtes für
Finanzen wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung
der Steuerehrlichkeit entsprechend erweitert (§ 5 Abs. 1
Nr. 24 des Finanzverwaltungsgesetzes).
15
Der Anwendungsbereich der in § 93 b
AO in Bezug genommenen Regelung des § 24 c des
Kreditwesengesetzes (KWG) ist durch die angegriffene
Neuregelung ausgeweitet worden. Nunmehr ist der Zugriff auf
die nach § 24 c KWG zu führende Datei auch zu den
Zwecken des Datenabrufs nach § 93 Abs. 7
und 8, § 93 b AO möglich.
16
§ 24 c KWG lautet:
17
Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
18
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu
führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern
sind:
19
1. die Nummer eines Kontos, das der
Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des
§ 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung
unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung
und der Tag der Auflösung,
20
2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der
Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten
sowie der Name und die Anschrift eines abweichend
wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des
Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren
Straftaten).
21
Bei jeder Änderung einer Angabe nach
Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen.
Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung
des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2
ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach
Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut
hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt (scil.: für
Finanzdienstleistungsaufsicht) jederzeit Daten aus der Datei
nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren
automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe
nicht zur Kenntnis gelangen.
22
(2) und (3) ...
23
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke
der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle
bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des
Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person,
die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei
Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren
Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18
Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu
löschen.
24
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem
Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu
treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind.
Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der
Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten
Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem
geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende
Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
25
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt
haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter
übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik
stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr
bestimmten Verfahren fest.
26
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur
Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
27
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für
Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der
Absätze 1, 5 und 6.
28
Die angegriffenen Regeln erlauben die
Feststellung der Existenz von Konten und Depots und die
Verknüpfung mit dem Inhaber beziehungsweise
Verfügungsberechtigten oder wirtschaftlich Berechtigten,
nicht aber einen Zugriff auf die "Inhalte" der Konten oder
Depots.
29
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10.
März 2005 Änderungen in Bezug auf den Anwendungserlass zur
Abgabenordnung (AEAO) mit Regelungen zu § 93 AO verfügt.
Danach darf der Kontenabruf zum Zwecke der Steuererhebung
nach § 93 Abs. 7 AO nur anlassbezogen und
zielgerichtet erfolgen, er muss im Einzelfall erforderlich
sein und sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen
(Nr. 2.3 AEAO). Vor dem Kontenabruf soll den Beteiligten
Gelegenheit gegeben werden, selbst Auskunft zu erteilen, es
sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet
(Nr. 2.6 AEAO). Der Anwendungserlass regelt darüber
hinaus die Benachrichtigung der Betroffenen in verschiedenen
Verfahrensstadien (Nr. 2.7 bis 2.9 AEAO).
30
Für die Anwendung des § 93 Abs. 8 AO
nimmt der Anwendungserlass unter anderem eine als
abschließend bezeichnete Konkretisierung der Bereiche vor,
für die ein Kontenabruf in Betracht kommt (Nr. 3.2
AEAO). Erfasst sind danach ausschließlich Behörden der
Sozialverwaltung sowie die für die jeweilige Materie
zuständigen Gerichte. Für den Kontenabruf ist die
Subsidiarität in der Weise vorgesehen, dass er nicht als
erforderlich angesehen wird, wenn es zur Aufklärung des
Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen
weniger belastendes Beweismittel gibt (Nr. 3.3 AEAO).
Die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht muss in
dem Ersuchen die Rechtsgrundlage angeben und zugleich
versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt
haben oder keinen Erfolg versprechen (Nr. 3.4 AEAO).
Hinsichtlich der Unterrichtung der Betroffenen verweist der
Anwendungserlass auf die nach den jeweiligen Gesetzen
bestehenden Regelungen und Auskunftsansprüche (Nr. 3.7
AEAO).
31
1. Die Antragsteller zu 1, die zugleich
mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfassungsbeschwerde erhoben haben, rügen die Verletzung
ihres durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gesicherten Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, ihres Grundrechts auf
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihres
Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 19 Abs. 4 GG. Die Kontostammdaten seien
personenbezogene Daten. Der grundrechtliche Schutz vor dem
Zugriff auf diese Daten stehe auch der Antragstellerin
zu 1a als juristischer Person zu. Der Antragsteller
zu 1b sei sowohl im Hinblick auf private eigene Konten
als auch auf berufliche Konten, insbesondere Anderkonten
seiner Klienten, grundrechtlich betroffen. Die Ermächtigung
zur Erhebung der Kontostammdaten sei hinsichtlich der
Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs unbestimmt und
unverhältnismäßig. Auch sei der Schutz des
Vertrauensverhältnisses von Berufsgeheimnisträgern
(insbesondere bei Anderkonten von Notaren und Rechtsanwälten)
nicht berücksichtigt. Die Betroffenen würden über den Abruf
nicht informiert und könnten sich deshalb gerichtlich nicht
wehren. Eine nachträgliche Information, etwa durch
Akteneinsicht, komme zu spät, um den Grundrechtseingriff
abwehren zu können.
32
Der vom Bundesministerium der Finanzen
verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung ändere nichts an
den verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen könnten die
verfassungsrechtlichen Mängel eines förmlichen
Parlamentsgesetzes nicht im Wege einer Verwaltungsanweisung
ausgeräumt werden. Darüber hinaus bleibe es dabei, dass das
Gesetz unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG keine
Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen möglicherweise
rechtswidrige Datenabrufe vorsehe.
33
Der beantragte Erlass einer einstweiligen
Anordnung sei zur Vermeidung schwerer eigener Nachteile
geboten. Die Antragsteller halten die Folgen bei Erlass einer
einstweiligen Anordnung für weniger gewichtig als die bei
In-Kraft-Treten des Gesetzes. Im letzteren Fall wären ab 1.
April 2005 die Finanzbehörden und faktisch alle anderen
Träger der öffentlichen Gewalt befugt, Kontostammdaten
abrufen zu lassen. Es sei damit zu rechnen, dass innerhalb
kürzester Zeit von dieser Möglichkeit umfangreich Gebrauch
gemacht werden würde. Damit sei eine Vielzahl gravierender
Eingriffe in ihre Grundrechte abzusehen.
34
Erginge dagegen die beantragte einstweilige
Anordnung und erwiese sich das angegriffene Gesetz später als
verfassungsgemäß, so würde damit zwar vorläufig verhindert,
dass die Träger der öffentlichen Gewalt auf die Möglichkeit
des Datenabrufs zurückgreifen könnten. Der Datenzugriff könne
aber später nachgeholt werden.
35
2. Die Antragsteller zu 2, die
zwischenzeitlich ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben
haben (1 BvR 603/05), sehen sich als Bezieher von Wohngeld
und von Sozialhilfe durch die angegriffenen Regelungen in
ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrem
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG) verletzt. Sie rügen insbesondere, dass es an
einem ausdrücklichen Katalog der betroffenen
Sozialleistungsbereiche sowie an hinreichend bestimmten und
justiziablen Voraussetzungen für den Abruf der
Kontostammdaten, an einer Pflicht zur Unterrichtung der
Betroffenen sowie einer neutralen Kontrolle durch
Datenschutzbeauftragte fehle. Auch hätte gesetzlich geklärt
werden müssen, wer in der Behördenhierarchie die Befugnis zur
Stammdatenerhebung habe. Die Mängel seien derart gravierend,
dass die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen müsse.
36
Die Bundesregierung und der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz haben zu den Anträgen auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung Stellung genommen.
37
1. Namens der Bundesregierung sieht das
Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht gegeben an. Es
hält das Verfahren in der Hauptsache teilweise für
unzulässig, jedenfalls aber für offensichtlich
unbegründet.
38
Auch eine Folgenabwägung ergebe, dass die
Anträge abzulehnen seien. Die Nachteile, die bei einem
Außervollzugsetzen der angegriffenen Bestimmungen für die
Allgemeinheit eintreten würden, überwögen bei weitem. Der
Finanzverwaltung bliebe ein zentrales Instrument zur
Sicherstellung eines gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze
vorenthalten; den Behörden der Leistungsverwaltung würde ohne
Kontenabruf eine Möglichkeit genommen, den Missbrauch von
Sozialleistungen zu verhindern.
39
2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
äußert erhebliche Zweifel, ob durch die Regelung des
Kontenabrufs die Grundsätze der Normenklarheit und der
Verhältnismäßigkeit gewahrt sowie hinreichende
verfahrenssichernde Maßnahmen getroffen sind.
40
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung sind unbegründet.
41
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Kann Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen
werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 104, 51 ; 105, 365 ;
stRspr).
42
Wird die Aussetzung des Vollzugs eines
Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ;
104, 51 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht
darf von seiner Befugnis, das In-Kraft-Treten eines Gesetzes
zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen,
da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein
erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig
am In-Kraft-Treten gehindert werden, wenn die Nachteile, die
mit seinem In-Kraft-Treten nach späterer Feststellung seiner
Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere
die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der
vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß
erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23
; 104, 51 ; stRspr). Bei dieser
Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz
Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur bezogen auf die
Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005
- 2 BvR 2185/04 -, JURIS).
43
Im Zuge der Folgenabwägung kann bedeutsam
werden, ob die zur Anwendung der angegriffenen Norm befugten
Stellen in der Zeit bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde im Rahmen des Gesetzes Vorkehrungen
treffen, die zu einer Abmilderung oder Beseitigung der von
den Antragstellern geltend gemachten Nachteile führen. Wird
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der
Erfolg mit Rücksicht auf solche Vorkehrungen auf der
Anwendungsebene versagt und zeigt sich vor der Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde, dass die Vorkehrungen zur
Nachteilsbegrenzung nicht ausreichen oder dass die Behörden
ihre Praxis zum Nachteil der Antragsteller ändern, kann das
Bundesverfassungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen (vgl.
BVerfGE 1, 74 ; 46, 337 ) einstweiligen
Rechtsschutz gewähren.
44
Die von den Antragstellern bereits erhobenen
Verfassungsbeschwerden sind hinsichtlich des wesentlichen
Teils der geltend gemachten Grundrechtsrügen nicht von
vornherein unzulässig. Sie sind auch nicht offensichtlich
unbegründet. Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
wird unter anderem zu prüfen sein, ob die angegriffenen
Regelungen den Anforderungen der Gesetzesbestimmtheit und der
Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Angesichts der Offenheit
des Ausgangs eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Zuge einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Diese geht zu Lasten der
Antragsteller aus.
45
1. Erginge die beantragte einstweilige
Anordnung und erwiese sich das angegriffene Gesetz später als
verfassungsgemäß, so würde damit vorläufig verhindert, dass
die zuständigen Behörden und Gerichte auf die Möglichkeit des
Datenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8 AO zurückgreifen
können. Die damit verbundenen Nachteile sind gewichtig. Eine
gesetzlich neu geschaffene Möglichkeit zur Kontrolle von
Voraussetzungen der Erhebung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen sowie des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Sozialleistungen und zur Verhinderung des Missbrauchs solcher
Leistungen wäre nicht eröffnet.
46
a) Verwaltung und Gerichten würde ein
Instrument zur Tatsachenermittlung vorenthalten, das zum
gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und
Sozialleistungsgesetzen beitragen soll. Die Gleichmäßigkeit
der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
sowie die Verhinderung des Bezugs von Sozialleistungen bei
Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen sind gewichtige
Gemeinwohlbelange. Wird bei der Abgabenerhebung die
Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies sogar zur
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der
Abgabenerhebung führen (so BVerfGE 84, 239
; 110, 94 zur
Steuererhebung).
47
b) Darüber hinaus entfiele die Koppelung der
neuen Ermittlungsmöglichkeiten an das Auslaufen der
Steueramnestie, wenn das Gesetz nicht zum vorgesehenen
Zeitpunkt in Kraft träte.
48
Die Befugnisse zum Abruf der Kontostammdaten,
die in den nach § 24 c KWG geführten Dateien
enthalten sind, hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem
Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
(Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG) vom
23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928), dem
Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit,
eingeführt. Das Strafbefreiungserklärungsgesetz räumt
denjenigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt hatten,
bis zum 31. März 2005 die Möglichkeit ein, durch Korrektur
der steuererheblichen Angaben und Entrichtung einer
pauschalen Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen
zu erlangen (so genannte Steueramnestie). Die parallel dazu
neu geschaffene Ermittlungsbefugnis soll den Finanzbehörden
bessere Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen und damit
zum gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze nach Ablauf der
Steueramnestie eröffnen. Zugleich wird diese
Ermittlungsbefugnis im Rahmen des § 93 Abs. 8 AO
den Behörden der Sozialleistungsverwaltung und den Gerichten
eröffnet. Der verbesserte Gesetzesvollzug soll nach dem
Willen des Gesetzgebers einen "Beitrag zum Rechtsfrieden"
leisten (so BTDrucks 15/1309, S. 1).
49
c) Die Kontenabfrage führt zur Effektivierung
bestehender Ermittlungsmöglichkeiten.
50
Mit der Eröffnung der neuen
Ermittlungsbefugnis will der Gesetzgeber ausweislich der
Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Grundlage für
den einzelfallbezogenen, bedarfsgerechten und gezielten
Zugriff auf Kontostammdaten und damit zur Erlangung der
Kenntnis über das Bestehen von Konten schaffen (vgl. BTDrucks
15/1309, S. 2). Diese Kenntnis führt noch nicht zur
Ermittlung der für belastende oder begünstigende Maßnahmen
hinreichenden Tatsachen, ermöglicht aber weitere
Ermittlungen, um sie aufzufinden. Die neuen
Ermittlungsbefugnisse treten zu den Ermittlungsbefugnissen
hinzu, die den im Zuge der Amtsermittlung (vgl. § 88
Abs. 1 AO, § 20 SGB X) tätig werdenden
Behörden schon jetzt zustehen.
51
An der Erfassung der tatsächlichen Grundlagen
der Besteuerung haben die Steuerpflichtigen dadurch
mitzuwirken, dass sie die für die Besteuerung erheblichen
Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
(§ 90 Abs. 1 AO). Da diese Pflicht erfahrungsgemäß
nicht stets befolgt wird, ermöglichen die den Finanzbehörden
zustehenden Befugnisse bei einem hinreichenden Anlass gemäß
§ 93 Abs. 1 AO schon bisher, Auskünfte über die bei
Kreditinstituten verfügbaren Vorgänge zu verlangen. Ein
hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen wird in der
Rechtsprechung bejaht, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte
oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer
Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. BFHE 199, 451
). Ist der Finanzbehörde ein Konto des
Steuerpflichtigen jedoch nicht bekannt, kann sie Auskünfte
nach § 93 Abs. 1 AO vom Kreditinstitut nicht verlangen;
angesichts der Zahl von über 2.400 Kreditinstituten in
Deutschland scheitern Nachfragen bei allen Kreditinstituten
praktisch an dem dafür erforderlichen Aufwand. Dem begegnet
die Neuregelung durch die Möglichkeit, mithilfe des
automatisierten Abrufs der Kontostammdaten zunächst zu
erfahren, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige
Konten unterhält.
52
Auch für den Vollzug der von der Neuregelung
erfassten Sozialgesetze sind Mitwirkungspflichten und -lasten
der Betroffenen vorgesehen (insbesondere §§ 60 ff.
SGB I), darunter die zur Angabe der zur Feststellung
eines Anspruchs erforderlichen Tatsachen (vgl. auch etwa
§ 46 Abs. 3 BAföG) und Pflichten zur Erteilung von
Auskünften (vgl. etwa § 117 SGB XII). Die
angegriffene Neuregelung reagiert auf Defizite bei der
Erfüllung dieser Vorgaben und erlaubt nunmehr auch im Bereich
der Sozialleistungen den Zugriff auf Kontostammdaten, um
Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen zu gewinnen.
53
Die neuen Ermittlungsmöglichkeiten entfielen
beim Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Risiko des
Fortbestands von Vollzugsdefiziten im Steuer- und
Sozialrecht.
54
2. Träte das angegriffene Gesetz am 1. April
2005 in Kraft, wären die betroffenen Behörden und gemäß
§ 93 Abs. 8 AO auch Gerichte befugt,
Kontostammdaten abrufen zu lassen und damit personenbezogene
Informationen zu gewinnen, die auf diese Weise vorher nicht
zugänglich waren. Die Auswirkungen auf die
Steuerpflichtigen (a) und unter ihnen auf
Berufsgeheimnisträger (b) sind teilweise andere als für
die von den Auskunftsersuchen der Behörden der
Sozialverwaltung Betroffenen (c) sowie für die zur
Auskunft verpflichteten Kreditinstitute (d). In allen
Fällen aber treten die Nachteile hinter diejenigen zurück,
die beim Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes für die
Allgemeinheit zu erwarten wären, jedenfalls solange die im
Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 10. März 2005
verfügten Einschränkungen der Kontenabfrage beim
Gesetzesvollzug beachtet werden.
55
a) Die für die Besteuerung zuständige Behörde
erhielte beim In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes die
Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bestehen oder Nichtbestehen
von Konten und Depots des Steuerpflichtigen, die insbesondere
in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse auf
persönliche Verhältnisse erlauben. Da die Ermächtigung einen
automatisierten Abruf vorsieht, bestehen technisch einfache
Möglichkeiten zur Verknüpfung solcher Daten mit anderen. Die
gewonnenen Informationen, die sämtlich vom Steuergeheimnis
(§ 30 AO) geschützt sind, können weitere Ermittlungen
zur Steuererhebung auslösen.
56
Der im Rahmen der Folgenabwägung maßgebende
Nachteil für den Steuerpflichtigen besteht nicht darin, dass
den Finanzbehörden auf diese Weise einzelne der für die
Besteuerung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt werden
können und die Steuer dementsprechend nach den gesetzlichen
Vorgaben festgesetzt werden kann, sondern in der Kenntnis
personenbezogener Daten über das Bestehen von Konten und
Depots, die zur weiteren Ermittlung von steuererheblichen
Tatsachen genutzt werden kann. Die Steuerpflichtigen sind zur
Offenlegung der steuererheblichen Tatsachen verpflichtet,
grundsätzlich aber nicht zur Angabe von Konten (vgl. etwa
§ 30 a Abs. 4 sowie § 150 AO). Daran
ändert die Neuregelung zwar nichts, erlaubt aber eine
Kenntniserlangung über Konten und Depots ohne Mitwirkung des
Steuerpflichtigen. Wie gewichtig die damit verbundenen
Nachteile sind, hängt auch davon ab, ob der Abruf der
Kontostammdaten an einengende Tatbestandsmerkmale,
insbesondere an einen hinreichenden Anlass, geknüpft oder ob
er ohne nähere Voraussetzungen, etwa rastermäßig, oder in
großem Umfang möglich ist (aa). Ferner ist erheblich, ob der
Betroffene ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten
hat (bb).
57
aa) Die Neuregelung knüpft die zusätzlichen
Ermittlungsbefugnisse an tatbestandliche Voraussetzungen, die
auch sonst bei finanzbehördlichen Ermittlungen gelten. So
setzt § 93 Abs. 7 AO voraus, dass der Abruf zur
Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Die
Anforderungen an die Erforderlichkeit werden nicht näher
umschrieben, so dass die allgemein bei der steuerlichen
Ermittlung maßgebenden Anforderungen zu beachten sind (siehe
oben unter B II 1 c). Inhaltlich hängt mit dem
Grundsatz der Erforderlichkeit die weitere Voraussetzung
zusammen, dass ein an den Steuerpflichtigen selbst
gerichtetes Auskunftsersuchen nicht zum Erfolg geführt hat
oder keinen Erfolg verspricht. Dies ist die gleiche
Einschränkung, die für Auskunftsersuchen nach § 93
Abs. 1 AO gilt. Ferner sind die allgemein für
Ermessensakte der Finanzverwaltung maßgebenden Grenzen zu
beachten (vgl. § 5 AO). Damit schließt das Gesetz die
Ermittlungen von Kontostammdaten "ins Blaue hinein" oder
durch anlasslosen rasterhaften Abgleich aller Konten aus.
58
Im Rahmen der hier allein vorzunehmenden
Folgenabwägung bedarf es keiner Klärung, ob es
verfassungsrechtlich geboten ist, für den automatisierten
Abruf der Kontostammdaten weitere, insbesondere strengere
Anforderungen zu stellen als allgemein für steuerliche
Ermittlungsmaßnahmen. Der vom Bundesministerium der Finanzen
verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert
jedenfalls die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen. So
betont der Anwendungserlass, dass ein Abruf der
Kontostammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter
Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist
(Nr. 2.3 AEAO). Der Erlass schreibt in Nr. 2.6
ferner vor, dass dem Betroffenen zunächst Gelegenheit zu
geben ist, selbst Auskunft über seine Konten und Depots zu
erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, es sei
denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet. Damit
kann der Betroffene seinen ohnehin gegebenen
Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nachkommen und den
Datenzugriff beim Kreditinstitut vermeiden. Auch diese
Vorgabe schließt einen Kontenabruf in großem Umfang ohne
Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall aus. Durch diese
Vorkehrungen sind die möglichen Belastungen durch die neuen
Ermittlungsbefugnisse deutlich abgeschwächt.
59
bb) Das Gewicht des Nachteils für den
Betroffenen hängt auch von der Möglichkeit effektiven
Rechtsschutzes ab. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz setzt
voraus, dass der Steuerpflichtige Kenntnis von der Maßnahme
hat. Die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu
nehmen, setzt überdies voraus, dass die Abfrage und der zu
ihr führende Anlass hinreichend dokumentiert sind.
60
(1) Da § 24 c Abs. 1 Satz 5
und 6 KWG einen automatisierten und gegenüber dem
Kreditinstitut heimlichen Abruf vorsieht, muss die
Kenntnisnahme durch den Steuerpflichtigen auf andere Weise
gesichert sein. Der Steuerpflichtige erhält jedenfalls
Kenntnis, wenn ihm der bevorstehende oder erfolgte Abruf im
Zuge der Ermittlungen mitgeteilt wird. Eine solche Mitteilung
liegt auch im Interesse der Behörde, da ein Auskunftsersuchen
an den Steuerpflichtigen erfahrungsgemäß zu größerem Erfolg
führt, wenn er mit Sanktionen bei unrichtigen oder
unvollständigen Informationen rechnen muss. Da der Hinweis
auf eine Abfrage von Kontostammdaten wegen des Risikos
anschließender Ermittlungen eine solche Sanktion sein und
damit den Ermittlungserfolg fördern kann, schafft § 93
Abs. 7 AO einen Anreiz für die Finanzbehörden, auf die
Abrufmöglichkeit oder das Bevorstehen eines Abrufs bei
Nichterfüllung des Auskunftsersuchens hinzuweisen.
Unterbleibt der Hinweis, können die sonstigen
Ermittlungsmaßnahmen gegebenenfalls dem Grundsatz der
Erforderlichkeit widersprechen und deswegen rechtswidrig
sein.
61
Werden über einen ohne vorherige Information
des Betroffenen erfolgten Abruf Konten ermittelt und dient
dies als Anlass für weitere Nachforschungen oder für den
Erlass oder die Korrektur von Steuerbescheiden oder sonstigen
Verwaltungsakten, kann die Tatsache des Abrufs in der
Begründung für darauf aufbauende Maßnahmen angeführt sein.
Die dadurch bewirkte Kenntnis ermöglicht nachträglichen
Rechtsschutz. Eine Sicherheit der nachträglichen Information
des Betroffenen über den Abruf besteht insofern allerdings
nicht.
62
Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtsschutz
können nicht nur an fehlender Kenntnis, sondern auch daran
scheitern, dass die Abrufmaßnahme nicht so dokumentiert wird,
dass ihre Rechtmäßigkeit effektiv überprüft werden kann.
§ 93 AO sieht die Dokumentation nicht vor. Die in
§ 24 c Abs. 4 KWG vorgesehene Protokollierung
darf nach Satz 2 nur für Datenschutzzwecke genutzt
werden, steht also nicht in Streitigkeiten über die
Rechtmäßigkeit einer durch den Datenzugriff ermöglichten
Verwaltungsentscheidung zur Verfügung.
63
(2) Die möglichen Mängel in der Vorsorge für
effektiven Rechtsschutz werden jedoch durch den
Anwendungserlass zur Abgabenordnung und die zum Abruf der
Daten vorgesehenen Formulare derart abgemildert, dass eine
einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht vor
der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden nicht
geboten ist.
64
(a) Der Anwendungserlass sieht Informationen
des Betroffenen auf verschiedene Weise vor. Schon mit der an
ihn gerichteten Anforderung von Auskünften soll darauf
hingewiesen werden, dass ein Kontenabruf bei nicht
hinreichender Sachaufklärung durch die Beteiligten möglich
ist (Nr. 2.6 AEAO). Ist der Abruf der Kontostammdaten erfolgt
und hat sich herausgestellt, dass Konten oder Depots
vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht
angegeben hatte, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu
informieren. Hierbei ist der Beteiligte darauf hinzuweisen,
dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut nach
§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO um Auskunft ersuchen
kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten
nicht ausgeräumt werden (Nr. 2.7 Abs. 1 AEAO).
Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf
bestätigt, ist der Beteiligte gleichwohl über die
Durchführung des Abrufs zu informieren, beispielsweise durch
einen Hinweis im Steuerbescheid (Nr. 2.8 AEAO).
65
Die in Nr. 2.7 AEAO vorgesehene vorhergehende
Information des Betroffenen unterbleibt allerdings, wenn
durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wird oder sich aus
den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Aufklärung
durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist. In diesen
Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung
des Kontenabrufs zu informieren (Nr. 2.7 Abs. 2
AEAO).
66
Auf Grund dieser Verwaltungsanweisungen ist
grundsätzlich eine vorherige, jedenfalls aber eine
nachfolgende Information des Betroffenen sichergestellt, die
es ihm in einer für das vorliegende Verfahren des
Eilrechtsschutzes hinreichenden Weise erlaubt, Rechtsschutz
nach Maßgabe der dafür geltenden allgemeinen Grundsätze zu
erlangen.
67
(b) Die Effektivität des Rechtsschutzes wird
gestützt, wenn die Anforderung, Kontostammdaten abzurufen,
schriftlich oder elektronisch dokumentiert ist. Dies sehen
die zurzeit im Bundesministerium für Finanzen vorbereiteten
Formulare vor. Gefordert wird in ihnen unter anderem die
Angabe des Aktenzeichens des Vorgangs bei der ersuchenden
Behörde, so dass die Gerichte Möglichkeiten zur Überprüfung
des Erhebungsanlasses und der sonstigen rechtlichen
Voraussetzungen des Ersuchens haben.
68
b) Soweit die Stammdaten von Konten und Depots
eines Berufsgeheimnisträgers im Sinne des § 102 AO
- wie dem Antragsteller zu 1b - zum Zwecke der
Ermittlung seiner Steuerpflicht abgerufen werden, ist er
genauso betroffen wie andere Inhaber von Konten und Depots.
Führen die Kontostammdaten des Berufsgeheimnisträgers
allerdings zu weiteren Ermittlungen, die rechtserhebliche
Tatsachen mit Bezug auf andere Personen - etwa die
Mandanten - offenbaren, kann dies Auswirkungen auf seine
berufliche Tätigkeit haben.
69
Ob - wie der Antragsteller zu 1b
befürchtet - durch den von ihm nicht veranlassten
automatisierten Abruf der Daten das Vertrauensverhältnis zu
Dritten in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt werden
kann, bedarf im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung
keiner Klärung. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung trägt
einer möglichen Beeinträchtigung dadurch hinreichend
Rechnung, dass er bei einem Kontenabruf im Verfahren der
Besteuerung eines Berufsgeheimnisträgers eine zusätzliche
Abwägung zwischen der besonderen Bedeutung der
Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der
Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gebietet.
Ferner wird ausdrücklich untersagt, Kontrollmitteilungen über
Anderkonten der Berufsgeheimnisträger zu fertigen, die in
deren Besteuerungsverfahren festgestellt werden (Nr. 2.5
Abs. 2 AEAO). Damit besteht auch insoweit kein Anlass
für eine einstweilige Anordnung.
70
c) Die nach § 93 Abs. 8 AO auf
Anforderung der Behörden der Sozialleistungsverwaltung oder
der Gerichte erhobenen Kontostammdaten sind in gleicher Weise
personenbezogen wie die nach § 93 Abs. 7 AO
erlangten. Auch unterliegen sie dem Sozialgeheimnis
(§ 35 SGB I). Die Beachtung rechtsstaatlicher
Grundsätze, insbesondere der Normenbestimmtheit und der
Sicherung effektiven Rechtsschutzes, hat für die
Antragsteller zu 2 gleiches Gewicht wie für die
Antragsteller zu 1. Im Zusammenwirken mit dem
Anwendungserlass und den für das Ersuchen vorgesehenen
Formularen werden die möglichen Nachteile für die Betroffenen
so weit ausgeräumt, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung vor der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden angesichts des öffentlichen Interesses
am In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht geboten ist.
71
Als Verwaltungsanweisung des
Bundesministeriums der Finanzen kann der Anwendungserlass
allerdings nur die zu dessen Geschäftsbereich zählenden
Behörden binden, also die Finanzbehörden und das Bundesamt
für Finanzen. Die ersuchenden Behörden sowie die Gerichte
sind beim Vollzug des Gesetzes durch den Anwendungserlass
demgegenüber nicht unmittelbar gebunden. Eine einstweilige
Anordnung ist gleichwohl nicht geboten, weil davon auszugehen
ist, dass die ersuchten Behörden solchen Ersuchen keine Folge
leisten werden, die den Anforderungen des Anwendungserlasses
und den für das Abrufersuchen vorgesehenen Formularen nicht
genügen. § 93 Abs. 8 AO ermöglicht dies durch seinen als
Sollvorschrift ausgestalteten Tatbestand.
72
aa) § 93 Abs. 8 AO ist allerdings
nicht zuverlässig zu entnehmen, welche Bereiche der
Sozialverwaltung betroffen sind und welche Behörden und
Gerichte dementsprechend das Abrufersuchen vornehmen dürfen.
Die in § 93 Abs. 8 AO vorgesehene Anknüpfung eines
anderen Gesetzes an "Begriffe des Einkommensteuergesetzes"
ist schon deshalb nicht eindeutig, weil nicht geklärt wird,
welche im Einkommensteuergesetz benutzten Begriffe solche
dieses Gesetzes sind. Überdies richten sich die
Rechtmäßigkeitsanforderungen an ein Ersuchen um Abruf der
Kontostammdaten anders als bei § 93 Abs. 7 AO nicht
nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen, sondern
ergeben sich aus den für die ersuchenden Stellen maßgebenden
sozialrechtlichen Gesetzen. Damit wirkt sich die Unsicherheit
über den Anwendungsbereich von § 93 Abs. 8 AO auch
auf das Auffinden der Rechtmäßigkeitsanforderungen aus.
Allerdings benennt der Anwendungserlass in Nr. 3.2 die
Anwendungsbereiche unter Bezugnahme auf entsprechende
Gesetze. Ferner bestimmt er, dass ein Kontenabruf in anderen
Fällen unzulässig ist, das Ersuchen also von der
Finanzbehörde abgelehnt werden muss. Dazu ist sie im Rahmen
der Sollregelung des § 93 Abs. 8 AO berechtigt.
Damit werden die Anwendungsmöglichkeiten durch den Erlass
eingegrenzt, so dass eine einstweilige Anordnung auch hier
ausscheidet, solange nach diesen Grundsätzen verfahren
wird.
73
bb) § 93 Abs. 8 AO sieht vor, dass
die ersuchte Behörde das Ersuchen ausführen soll, wenn die
ersuchende Stelle versichert, dass ihre eigenen Ermittlungen
nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.
Da die Bindung der Finanzbehörde nur im Rahmen einer
Sollvorschrift besteht, braucht die Finanzbehörde das
Ersuchen nicht zu befolgen, wenn es Gründe gibt, es nicht
auszuführen, etwa bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der
Versicherung oder an dem Vorliegen sonstiger
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.
74
In diesem Zusammenhang verlangt das für das
Ersuchen vorgesehene Formular Erläuterungen zu den Gründen
des Ersuchens, darunter auch zu dessen Erforderlichkeit. Dies
ermöglicht es, die Beachtung der in Nr. 3.3 AEAO
formulierten Subsidiarität der Kontenabfragemöglichkeit einer
Plausibilitätskontrolle zu unterwerfen. Von dieser
Kontrollmöglichkeit wird auch die in Nr. 3.4 Abs. 2 AEAO
vorgesehene Regelung erfasst, nach der die Versicherung, dass
eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben, nur
ausreichen kann, wenn der Betroffene auf die Möglichkeit
eines Kontenabrufs ausdrücklich hingewiesen worden ist, es
sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet.
75
cc) § 93 Abs. 8 AO könnte im
Hinblick auf effektiven Rechtsschutz insofern Bedenken
auslösen, als eine Dokumentation des Ersuchens und die
Information des Betroffenen über das bevorstehende oder
erfolgte Ersuchen nicht vorgesehen sind. Auch insofern sorgen
jedoch der Anwendungserlass und ergänzend das für das
Ersuchen vorgesehene Formular für Korrektive, die dazu
führen, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten
ist.
76
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes verweist Nr. 3.7 AEAO auf
Informationspflichten der Behörde und Auskunftsrechte der
Betroffenen nach dem für die ersuchende Behörde maßgeblichen
Recht, etwa § 67 a Abs. 5 Satz 1,
§ 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sowie ergänzend
auf die Informationsmöglichkeiten nach den
Datenschutzgesetzen. Dadurch trägt der Erlass dem Umstand
Rechnung, dass ein Rechtsschutzbegehren sich an die
ersuchende Behörde zu richten hat und das Bundesministerium
der Finanzen nicht befugt ist, auf das für diese anwendbare
Recht Einfluss zu nehmen. Konsequenterweise verweist
Nr. 3.8 AEAO auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor
dem Verwaltungsgericht oder dem Sozialgericht. Implizit geht
der Anwendungserlass von der Annahme aus, dass der Betroffene
spätestens dann, wenn die Kontenabfrage zu rechtlichen Folgen
bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der
Festsetzung oder Korrektur von Sozialleistungen führt,
Kenntnis von ihr erlangt und nach Maßgabe der
Rechtsschutzmöglichkeiten die Gerichte anrufen kann.
77
Die rechtsschutzfähige Dokumentation des
Abrufvorgangs wird dadurch gesichert, dass das in
Vorbereitung befindliche Formular die Schriftlichkeit des
Ersuchens und die Angabe des Aktenzeichens des Vorgangs, der
das Ersuchen auslöst, verlangt.
78
d) Die den Kreditinstituten durch die
Abrufmöglichkeit drohenden Nachteile sind ebenfalls nicht so
gewichtig, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist.
Bei der Bewertung der Nachteile muss die schon durch
§ 24 c KWG bewirkte Pflicht zur Führung der Datei
außer Ansatz bleiben. Die mit der zusätzlichen Nutzung dieser
Datei für Zwecke des § 93 Abs. 7 und 8 AO
verbundenen Kosten der Kreditinstitute sind vergleichsweise
gering. Da die Bank gegenüber ihren Kunden nicht treuwidrig
handelt, wenn eine Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung
ohne Kenntnis und Mitwirkung der Bank automatisiert Daten aus
einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung errichteten Datei
abruft, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin
zu 1a auch eine Verletzung des vertraglichen
Vertrauensverhältnisses nicht zu befürchten.