BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2358/08 -
der D... AG, vertreten durch den Vorstand
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt
für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter
von Telekommunikationsdienstleistungen.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist die in
Deutschland führende Betreiberin von öffentlich zugänglichen
Telefondiensten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich auf die
fernmündliche Telefonauskunft sowie sonstige Informations-
und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Im Ausgangsverfahren
nahm sie die Beschwerdeführerin zuletzt auf Zahlung von zirka
4,25 Millionen € in Anspruch. Im Streit stand die Höhe des
Entgelts, das die Klägerin der Beschwerdeführerin für die
Überlassung von Daten schuldete, die sie für ihren
Telefonauskunftsdienst benötigte.
3
Das Landgericht wies die Klage ab, das
Oberlandesgericht gab ihr statt. Auf die Revision der
Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof das stattgebende
Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das
Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte die
Beschwerdeführerin erneut antragsgemäß zur Zahlung. Die
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der
Bundesgerichtshof zurück. Ihre daraufhin erhobene
Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.
4
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
5
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der
meisten der zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen
Rügen mangels hinreichend substantiierter Begründung
unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG);
im Übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht
nichts ersichtlich.
6
2. Den Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von
500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde
missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und
dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
zuzurechnen ist. Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde
genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den
Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen
Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender
Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch
umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte
Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es
durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner
Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert
wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober
2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris
Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR
3324/08 -, juris
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.