BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2365/11 -
des Herrn H…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 21. März 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes
Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer
Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
2
1. Der Beschwerdeführer - ein auf
Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter
Polizeibeamter - und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens -
Unternehmen der Musikindustrie - stritten über Schadensersatz
aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des
Beschwerdeführers. Im Laufe des Rechtsstreits wurde
unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers dessen Internetzugang genutzt und über
diesen in einer Tauschbörse 3.749 Musikdateien zum Download
angeboten hatte. Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch
nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber
weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen
Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem
Gegenstandswert von 400.000 €, woraus sich eine
Forderung von rund 3.500 € ergab.
3
Der Beschwerdeführer wandte hiergegen - unter
anderem - ein, im Hinblick auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“ (BGHZ 185, 330)
hätten ihn als Inhaber des Internetanschlusses keine
Prüfpflichten getroffen, da der 20-jährige Sohn seiner
Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife und
Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei das Vorgehen der
Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen
nicht den Rechteinhabern zugute; der eigentliche Kläger sei
deren Prozessbevollmächtigter, dem es vereinbarungsgemäß frei
stehe, „als angemessen zu betrachten und dann zu behalten,
was zu erlangen ist“.
4
2. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer im
Wesentlichen antragsgemäß verurteilt (ZUM-RD 2011, S. 111).
Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung
einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger
Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß
§ 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der
Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang
mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig
werde. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Störers, die
durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten, auch die
der Abmahnung selbst, möglichst gering zu halten.
Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
veranlassten Kosten seien daher zu ersetzen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien.
5
Die Abmahnung des Beschwerdeführers sei
veranlasst gewesen. Denn es habe eine Rechtsverletzung
vorgelegen, für die der Beschwerdeführer jedenfalls als
Störer gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hafte. Im Rahmen dieses
Unterlassungsanspruchs sei in entsprechender Anwendung des
§ 1004 BGB jeder als Störer für eine
Schutzrechtsverletzung verantwortlich, der - ohne selbst
Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wenn der Beschwerdeführer
Dritten innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur
Verfügung stelle und ihnen dadurch die Teilnahme an der
Musiktauschbörse ermögliche, dann sei dies adäquat kausal für
die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der
Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 sei derartiges
auch nicht mehr ungewöhnlich und werde insbesondere von
Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch
genommen. Zudem habe der Beschwerdeführer aus seiner
Tätigkeit als Mitglied der polizeilichen Informations- und
Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und
Internetpiraterie besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor
diesem Hintergrund habe er nicht die Augen davor verschließen
dürfen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen
Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich
bringe, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen
werden. Dieses Risiko löse für denjenigen, der den
Internetzugang ermögliche, Prüf- und Handlungspflichten aus,
um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Die Erfüllung dieser Prüf- und Handlungspflichten habe der
Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.
6
Die Rechtsverfolgung sei auch nicht
rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche
Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musikwerke
habe in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Die
Behauptungen des Beschwerdeführers, die Zahlungen kämen nicht
den Rechteinhabern zugute, der eigentliche Kläger sei der
Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, erfolgten ins Blaue
hinein.
7
3. In seiner Berufungsbegründung trug der
Beschwerdeführer unter anderem vor, es sei in der Familie
über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen
gesprochen worden.
8
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das
landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem
Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die
Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Soweit hier von
Interesse, begründet das Gericht sein Urteil unter Verweis
auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330) damit, dass der Inhaber
eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur
eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber
aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten
sei. Zwar habe der Beschwerdeführer nunmehr vorgetragen, dass
dies geschehen sei. Dieser Vortrag sei aber nicht
beweisbewehrt sowie verspätet. Unerheblich sei der weitere
Vortrag des Beschwerdeführers zum Innenverhältnis der
Klägerinnen mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Eine etwa nach
§ 4a RVG unwirksame Vereinbarung hätte lediglich zur
Rechtsfolge, dass das gesetzliche Anwaltshonorar geschuldet
sei. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe dem
Anspruch der Klägerinnen nicht entgegen.
9
4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die
Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen. In
seinem Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer auf seiner
Meinung nach abweichende Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Frankfurt.
10
Das Oberlandesgericht Köln wies die
Anhörungsrüge zurück, weil keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliege. Dass der Beschwerdeführer nunmehr „ältere“
oberlandesgerichtliche Rechtsprechung anführe, begründe keine
Verletzung seiner Verfahrensrechte und könne bereits deshalb
nicht die Zulassung der Revision „auf seine Anhörungsrüge
hin“ veranlassen.
11
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, durch die beiden Urteile in seinen Rechten
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt zu sein.
12
Er sei erstinstanzlich aufgrund der
vorliegenden Rechtsprechung davon ausgegangen, nicht als
Störer verantwortlich zu sein. Das Oberlandesgericht habe
seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass es in seiner
Familie Gespräche und Verbote betreffend Tauschbörsen gegeben
habe. Nur aufgrund eines Hinweises der Gerichte hätte er
wissen können, dass er in Abweichung von bisheriger
Rechtsprechung als verantwortlich angesehen werde, und hätte
dann bereits erstinstanzlich entsprechend vorgetragen. Weiter
sei der Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass die
bevollmächtigte Anwaltskanzlei die Rechteinhaber von
jeglichem Kostenrisiko freistelle.
13
Schließlich habe das Oberlandesgericht die
Revision zulassen müssen, da die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für
„zigtausende“ vergleichbare Fälle von Bedeutung. Es liege
divergierende Rechtsprechung von Oberlandesgerichten vor,
ohne dass der Bundesgerichtshof insoweit schon entschieden
hätte. Angesichts der neuerdings durch die Abmahnungen in
Filesharing-Fällen aufgekommenen Rechtsfragen gebiete auch
die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision.
14
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hatten
Gelegenheit zur Äußerung und haben mit Schriftsatz vom 20.
Februar 2012 Stellung genommen. Das Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Äußerung
abgesehen.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen das
Urteil des Oberlandesgerichts richtet. Insoweit ist ihre
Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angezeigt und die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich
begründet (1.).
16
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache nicht zur
Entscheidung angenommen (2.).
17
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung anzunehmen ist, ist sie offensichtlich
begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das
Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Danach
verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts das
Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die
Nichtzulassung der Revision wird nicht nachvollziehbar
begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen
hätte.
18
a) aa) Durch eine willkürliche Auslegung oder
Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der im
Berufungsrechtszug unterlegenen Partei der Zugang zur
Revision unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
versperrt werden (vgl. BVerfGK 2, 202
m.w.N.).
19
bb) Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel
nicht zu, müssen die Urteilsgründe das
Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen,
ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung
grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat
(vgl. BVerfGE 104, 220 m.w.N.). Darin
liegt kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass
letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht
begründet zu werden brauchen (vgl. BVerfGE 50, 287
; 104, 1 ; stRspr). Die
Begründungsobliegenheit folgt in dieser Konstellation aus
Art. 19 Abs. 4 GG oder - im Zivilprozess - aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
sowie, wenn die Nichteröffnung der weiteren Instanz als
Entzug des gesetzlichen Richters gerügt wird, aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn ein Berufungsgericht,
das die Revision nicht zulässt, entscheidet, falls die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, unanfechtbar
über die Erreichbarkeit von höherinstanzlichem Rechtsschutz
im konkreten Fall. Unterlässt das Fachgericht eine
nachvollziehbare Begründung seiner
Nichtzulassungsentscheidung, kommt eine Aufhebung durch das
Bundesverfassungsgericht dann in Betracht, wenn die Zulassung
des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 -
1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, Rn. 49 f.,
m.w.N. [zur Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV]).
20
b) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die
Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
21
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie
eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer
Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (BGHZ 154, 288 ). Zur
Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des
Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken
auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung
höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die
rechtliche Beurteilung typischer oder
verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer
richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise
fehlt (BGHZ 154, 288 ). Eine höchstrichterliche
Entscheidung ist schließlich zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Alt. 2 ZPO) erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung
von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen
Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine
Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die
anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage
anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung.
Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein
allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung
des Revisionsgerichts besteht (BGHZ 154, 288
).
22
c) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen
Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung
hätte jedoch nahegelegen.
23
aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen
Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten
gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden
unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden
solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen
Familienmitgliedern beurteilt (zusammenfassend Heckmann,
jurisPK-ITR, Kap. 3.2, Rn. 64 ff., 77 ff. [Sept.
2011] m.w.N.). Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom
20. Dezember 2007 - 11 W 58/07 -, GRUR-RR 2008, S. 73
) führt dazu aus:
24
Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses
diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese
Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu
rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung
begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines
Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu
verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den
Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche
Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange
dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art
durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein
können. … Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet
häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich
berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits
deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge
Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu
überwachen… Der Bekl. kann, sofern nicht besondere Umstände
dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass
erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige
Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen…
25
Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt
lässt das Oberlandesgericht Köln für das Entstehen einer
Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung
des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters,
genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat dasselbe
Gericht, ohne die Frage bereits entscheiden zu müssen,
hingegen skeptisch gesehen (vgl. Beschluss vom 24. März
2011 - 6 W 42/11 -, ZUM-RD 2011, S. 309). Es hat im Übrigen
in einem früheren Urteil festgehalten, es werde nicht
einheitlich beurteilt, inwieweit der Inhaber eines
Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen habe, dass Dritte,
die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung
dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche
Nutzungsrechte verletzten (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2009
- 6 U 101/09 -, GRUR-RR 2010, S. 173 ).
26
bb) Der Bundesgerichtshof hat die Frage für
die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. In
ständiger Rechtsprechung geht er von dem Grundsatz aus, die
Haftung als Störer setze die Verletzung von Prüfpflichten
voraus; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit
nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei (vgl. BGHZ 185,
330 m.w.N.). Dieser auch im angegriffenen
Urteil zitierte Obersatz ist mit den Auffassungen beider
Oberlandesgerichte vereinbar. Ob in der Konstellation des
Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und
falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom
Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz
offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres
Lebens“-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen
Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf
einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen
die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden
muss.
27
cc) Mithin hätte hier eine Revisionszulassung
nahegelegen, weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer
Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
sowie eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorlag.
28
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht - trotz
Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Revision in
der mündlichen Verhandlung und in seiner Anhörungsrüge -
nicht nachvollziehbar begründet, warum es die Revision nicht
von Amts wegen zugelassen hat. Im angegriffenen Urteil heißt
es lediglich, Gründe, die Revision zuzulassen, lägen nicht
vor. In der Entscheidung über die Anhörungsrüge geht das
Oberlandesgericht auf die Frage der Revisionszulassung nur
insofern ein, als es sich durch den Vortrag zu „älterer“
oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht veranlasst
sieht, die Revision zuzulassen.
29
dd) Es kann dahinstehen, ob die Revision auch
im Hinblick auf die Frage zuzulassen gewesen wäre, ob eine
Abmahnung wie die hier gegenständliche überhaupt eine
grundsätzlich brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt
und insoweit ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten auslöst
(verneinend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 -
I-20 W 132/11 -, K&R 2012, S. 116 m. Anm. Heidrich; LG
Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09 n.rkr. -,
MMR 2011, S. 53 m. Anm. Solmecke/Rüther).
30
2. Art. 103 Abs. 1 GG wird durch keines
der angegriffenen Urteile verletzt. Die Verfassungsbeschwerde
ist insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie in
der Sache ohne Erfolgsaussicht ist. Damit fehlt der
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des landgerichtlichen
Urteils insgesamt die Erfolgsaussicht.
31
Von einer weiteren Begründung wird insoweit
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
32
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu prüfen, ob es an
seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des
Anschlussinhabers festhalten möchte; es müsste dann die
Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung
schlüssig und verfassungsgemäß begründen.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die
Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 14 Abs. 1,
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79,
365 ).