BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2366/11 -
1. des Herrn D…,
2. der Frau F…,
3. des Herrn S…,
4. des Herrn S…,
5. des Herrn B…,
6. der Frau B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
fachgerichtliche Entscheidungen zur Haftung von
Gesellschaftern eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts für vor ihrem Beitritt
aufgenommene Gesellschaftsdarlehen.
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Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter eines
geschlossenen Immobilienfonds, der 1991 in der Rechtsform der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wurde. Zweck der
Gesellschaft war die Neubebauung eines fondseigenen
Grundstücks mit vier Mehrfamilienhäusern, Instandsetzung und
Modernisierung der vorhandenen Bebauung und gemeinschaftliche
Nutzung und Bewirtschaftung der Gebäude. Zur Finanzierung der
Baumaßnahmen schlossen die beiden Gründungsgesellschafter für
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer Bank, der
Rechtsvorgängerin der Beklagten und Widerklägerin des
Ausgangsverfahrens im Dezember 1991 einen ersten und in der
Folge im August 1992 drei weitere Darlehensverträge über
insgesamt mehr als 23 Mio. DM. Die
Gründungsgesellschafter bestellten der Bank zudem eine
Grundschuld an dem Fondsgrundstück.
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Im Dezember 1992 wurde ein
Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer I. GmbH
geschlossen. In den Jahren 1992 und 1993, damit nach
Abschluss der Darlehensverträge, gaben die Beschwerdeführer
jeweils ihre Beitrittserklärungen zu der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ab. Treuhand- und Gesellschaftsvertrag
verpflichteten sie, persönliche Schuldverpflichtungen zu
übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse
abzugeben. In diesem Zusammenhang bevollmächtigten die
Beschwerdeführer die geschäftsführenden Gesellschafter sowie
die Geschäftsbesorgerin I. GmbH mit gesonderter Urkunde,
Darlehensverträge zur Finanzierung des Gesamtaufwandes der
Fondsgesellschaft abzuschließen, die persönliche Haftung
jedes Gesellschafters wegen der
Gesellschaftsverbindlichkeiten, die im Rahmen des
Gesellschaftszwecks eingegangen würden, zu übernehmen und die
einzelnen Gesellschafter persönlich und dinglich der
sofortigen Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden auch
in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen.
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1996 schloss die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, mit der Bank
sogenannte „Ergänzungen des Darlehensvertrages“. Die vier
Darlehensverträge sollten zwischen Bank und der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, bestehend aus den in einer Anlage
aufgeführten Gesellschaftern, darunter die Beschwerdeführer,
fortgesetzt werden. Außerdem vereinbarten die Parteien, dass
die Gesellschafter gesamtschuldnerisch - begrenzt auf einen
für jeden jeweils aufgeführten Bruchteil der Darlehenssumme,
der prozentual ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen
entsprach nebst Zinsen und Nebenleistungen - hafteten.
Entsprechend der ihr bei dem Beitritt zur Fondsgesellschaft
gesondert erteilten Vollmacht unterwarf die
Geschäftsbesorgerin ausdrücklich die in einer Anlage zum
Vertrag aufgeführten Gesellschafter - wiederum einschließlich
der Beschwerdeführer - hinsichtlich des Grundschuldbetrages
in Höhe der ebenfalls aus der Urkunde ersichtlichen
Teilbeträge der persönlichen Haftung und sofortigen
Zwangsvollstreckung. 10 Jahre später kündigte die Beklagte
nach Zahlungsrückständen die Darlehen mit einem Saldo von
über 12 Mio. €.
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Das Landgericht wies die Klage der
Beschwerdeführer auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung
gegen die Rechtsnachfolgerin der fondsfinanzierenden Bank ab.
Auf die Widerklage der Bank verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführer zur Haftung für die Darlehen, begrenzt auf
den Betrag, der prozentual dem Anteil des einzelnen
Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen entsprach. Das
Kammergericht bestätigte die Klageabweisung und ermäßigte die
Verurteilung auf die Widerklage nur geringfügig, indem es den
Gesellschaftern die im Wege der Zwangsverwaltung des
Grundstücks erzielten Einnahmen anteilig auf die persönliche
Haftung gutschrieb. Die Beschwerdeführer brachten dagegen
vor, dass die Darlehensverträge bereits vor ihrem Beitritt
zur Fondsgesellschaft abgeschlossen worden seien. Nach der
Theorie der Doppelverpflichtung, die die fachgerichtliche
Rechtsprechung bei ihrem Beitritt zur Gesellschaft
bürgerlichen Rechts für die Haftung noch zugrunde gelegt
habe, hätten sie für solche Altverbindlichkeiten nicht
gehaftet. Die rückwirkende Anwendung der späteren, ab dem
Jahr 2003 erfolgten Rechtsprechungsänderung (Hinweis auf BGHZ
154, 370 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03
-, WM 2006, S. 187 ff.), wonach die Gesellschafter
auch für Altverbindlichkeiten aus der Zeit vor ihrem Beitritt
hafteten, sei verfassungswidrig.
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Der Bundesgerichtshof stellte das
landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wieder her. Die
Beschwerdeführer hafteten gemäß §§ 128, 130 HGB analog
für die streitgegenständlichen Darlehen. Auf Vertrauensschutz
könnten sich die Beschwerdeführer trotz ihres Beitritts vor
Bekanntwerden der Entscheidung BGHZ 154, 370 nicht berufen.
Die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen seien für
die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihres Beitritts erkennbar
gewesen. Die Aufnahme von Fremdmitteln sei konzeptioneller
Bestandteil des von den Beschwerdeführern gewählten
Kapitalanlagemodells gewesen. Aus dem Prospekt ergebe sich,
dass erhebliche Kredite benötigt würden. Dass für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Höhe nach unbegrenzt
mit dem Privatvermögen habe gehaftet werden sollen, ergebe
sich explizit aus § 8 des Gesellschaftsvertrages, der
Bestandteil des Fondsprospekts sei. Die Beschwerdeführer
hätten im Rahmen der Beitrittserklärung eine Vollmacht
erteilt, die die Geschäftsbesorgerin des Fonds ausdrücklich
dazu berechtigt habe, die Gesellschafter bei dem Abschluss
von Darlehensverträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens
erforderlich seien, zu vertreten und sie entsprechend der
übernommenen Quote gegenüber den Darlehensgebern persönlich
zu verpflichten und der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
privates Vermögen zu unterwerfen. Tatsächlich hätten die
Gesellschafter, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, 1996
in den Ergänzungsvereinbarungen mit der beklagten Bank die
persönliche Haftung für die Darlehen übernommen. Ob die von
den Beschwerdeführern erklärten persönlichen
Haftungsübernahmen wirksam seien, sei für die hier zu
beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführer darauf hätten
vertrauen können, nicht persönlich für die Schulden der
Gesellschaft haften zu müssen, nicht von Bedeutung.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Urteile des Landgerichts, des Kammergerichts sowie des
Bundesgerichthofs. Sie sehen sich in ihren Grundrechten auf
Gleichbehandlung und Willkürfreiheit (Art. 3 Abs. 1 GG),
auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren unter den
Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des
Rückwirkungsverbotes (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2
Abs. 1 GG) sowie in ihrer Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1
GG) verletzt und machen geltend:
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Die Fachgerichte diskriminierten sie im
Verhältnis zu allen Gesellschaftern einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, auf die sie vor und nach der
Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs die alten
Haftungsgrundsätze angewandt hätten. Die für viele der
Beschwerdeführer existenzvernichtende Haftung könne nicht
über eine rückwirkende analoge Anwendung von § 130 HGB
begründet werden. Für den Vertrauensschutz komme es nicht
darauf an, ob der Gesellschafter die Altverbindlichkeiten
habe erkennen können, sondern darauf, ob er mit seiner
Haftung dafür habe rechnen müssen. Für die Beschwerdeführer
sei beim Fondsbeitritt schlechterdings nicht absehbar
gewesen, dass der Bundesgerichtshof erstmals im Jahr 2005 die
Vorschrift des § 130 HGB auf Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwenden würde (Hinweis auf
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03 -, WM 2006,
S. 187 ff.). Die Entscheidung sei daher
willkürlich.
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Damit sei auch das Rechtsstaatsprinzip aus
Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG
unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, des
Rückwirkungsverbots und des fairen Verfahrens verletzt. Der
Bundesgerichtshof berufe sich zu Unrecht auf den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR
898/79 u.a. - (BVerfGE 59, 128 ). Es liege schon
keine unechte Rückwirkung vor. Selbst bei einer nur unechten
Rückwirkung sei der Vertrauensschutz zu beachten. Die
Gerichte dürften den rechtsuchenden Bürger nicht mit einer
unvorhersehbaren Entwicklung der Rechtslage konfrontieren
(unter Hinweis auf BVerfGE 74, 129 ).
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Schließlich sei Art. 2 Abs. 1 GG
verletzt, weil die Fachgerichte das Problem der durch das
strukturelle Ungleichgewicht zwischen Bank und
Beschwerdeführern gestörten Vertragsparität nicht hätten
sehen wollen (unter Hinweis auf BVerfGE 89, 214
).
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist sie zur Durchsetzung der
in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt eines
strukturellen Ungleichgewichts rügen, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Ihre Begründung genügt
offensichtlich nicht den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Rüge,
die sich in der Behauptung einer Grundrechtsverletzung
erschöpft, lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des
§ 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar
nicht erkennen.
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2. Im Übrigen hat die Verfassungsbeschwerde
keine Aussicht auf Erfolg.
14
a) Die angegriffenen Entscheidungen wahren den
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG).
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Die Grundsätze zur Anwendung einer mit
Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung sind in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Die Änderung
einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich
dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und
sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit
durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand
begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch
Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder
Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden
(BVerfGE 122, 248 ; vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1
BvR 2378/10 -, juris, Rn. 49 f.).
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Die Fachgerichte haben diese Grundsätze
beachtet. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, scheidet
Vertrauensschutz aus, wenn die Beschwerdeführer die
Altverbindlichkeiten nicht nur erkennen konnten, sondern auch
mit ihrer Haftung dafür rechnen mussten. Dies war der Fall.
Bereits zum Zeitpunkt des Beitritts hatten sie die
Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft bevollmächtigt, die
Gesellschafter bei dem Abschluss von Darlehensverträgen, die
zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich seien, zu
vertreten und sie entsprechend der übernommenen Quote
gegenüber den Darlehensgebern persönlich zu verpflichten und
der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr privates Vermögen
zu unterwerfen. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer,
vertreten durch die Geschäftsbesorgerin des Fonds, in den
1996 geschlossenen Ergänzungen der Darlehensverträge die
persönliche Haftung für im einzelnen ausgewiesene Teilbeträge
der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der beklagten Bank
übernommen. Dass es für die Frage des Vertrauensschutzes
nicht darauf ankommt, ob die Haftungsübernahme wirksam war,
führt der Bundesgerichtshof zutreffend aus. Die
Beschwerdeführer mussten spätestens ab diesem Zeitpunkt damit
rechnen, dass sie für die Darlehensverbindlichkeiten der
Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden konnten.
Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit dieser Begründung
nicht auseinander.
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b) Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare
Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund
im Verhältnis zu Gesellschaftern einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, auf die aus Gründen des
Vertrauensschutzes die alten Haftungsgrundsätze angewandt
werden, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer durften aus den
genannten Gründen nicht darauf vertrauen, mit ihrem
persönlichen Vermögen nicht für die bereits bestehenden
Gesellschaftsverbindlichkeiten haften zu müssen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.