BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2366/12 -
des Herrn B…,
vertreten durch die Betreuerin B…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90,
22 ) nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere
verletzen die angegriffenen Entscheidungen den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG.
2
1. Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines
Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine
erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner
Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr beseitigt werden kann. Dies gilt gleichfalls für
Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen
dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender
tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren
geltend gemachten Anspruchs. Hierbei ist dem Gewicht der in
Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden
Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung
von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE
126, 1 m.w.N.).
3
Je gewichtiger die drohende
Grundrechtsverletzung und je höher ihre
Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die
tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl.
BVerfGE 79, 69 ). Ist eine der drohenden
Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es
dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit
nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen
bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer
Folgenabwägung erfolgt.
4
2. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so
ist die Entscheidung des Landessozialgerichts über die
Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5
Da die Ablehnung des Antrags auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes den Beschwerdeführer faktisch
zwingt, in die vom Antragsgegner vorgeschlagene Einrichtung
umzuziehen, und damit die Entscheidung in der Hauptsache in
erheblicher Weise vorwegnimmt, und da die dem
Beschwerdeführer - jedenfalls nach seinem nicht
unsubstantiierten Vortrag - dabei drohenden Nachteile
durchaus gravierend, wenn auch nicht lebensbedrohend sind
(vgl. dazu den Beschluss nach § 32 BVerfGG der
1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2012 in dieser
Sache), lag zwar nicht ein Fall einer ausnahmsweise
verfassungsrechtlich gebotenen Vollprüfung vor; das
Landessozialgericht musste die Sach- und Rechtslage aber
eingehend prüfen. Dem ist es gerecht geworden. Dass es den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens gleichwohl als offen
einschätzt und die von ihm vorgenommene Prüfung selbst als
summarisch bezeichnet, ist nach den vorstehenden Grundsätzen
unschädlich. Eine gemessen am Gewicht der geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen genügend intensive Durchdringung der
Sach- und Rechtslage ist erfolgt.
6
Zwar leitet das Landessozialgericht seine
Ausführungen zu der Frage, ob eine Leistung für eine
geeignete stationäre Einrichtung zumutbar ist, mit der
Bemerkung ein, es könne nach einer Gesamtabwägung aller
entscheidungserheblichen Umstände nach gebotener summarischer
Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht
beurteilt werden, ob die Klage in der Hauptsache begründet
sei oder nicht; vielmehr werde im Hauptsacheverfahren
zunächst zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer dem Grunde
nach ein Anspruch auf Hilfeleistung in Form eines
persönlichen Budgets zustehe.
7
Bei der anschließenden Prüfung dieser Frage
gibt das Landessozialgericht dann aber an keiner Stelle zu
erkennen, dass es den Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf
der Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen nicht schon
weitgehend zuverlässig prognostizieren könnte. Vielmehr
stellt es ausdrücklich fest, es sei nach der in Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung
nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die von der
Behörde vorgesehene stationäre Unterbringung nicht zumutbar
wäre.
8
Das Landessozialgericht setzt sich sodann
ausführlich mit den - vom Beschwerdeführer
vorgelegten - Stellungnahmen auseinander. Ob dies in
jeder Hinsicht überzeugend ist, ist keine an Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG zu messende Frage; denn dieses
Grundrecht gewährt kein Recht auf materiell richtige
Entscheidungen. Den verfassungsrechtlich geforderten
effektiven Rechtsschutz gewährt das Landessozialgericht dem
Beschwerdeführer jedenfalls. Seine Begründung ist
nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es sieht
insbesondere die Notwendigkeit einer aufwändigen
„psychologisch-heilpädagogischen Fachbegleitung“ eines Umzugs
des Beschwerdeführers, um die mit ihm verbundenen Belastungen
für den Beschwerdeführer auf ein Minimum zu reduzieren. Mit
einer solchen unterstützenden Begleitung hält das
Landessozialgericht die dem Beschwerdeführer bei einem Umzug
in die angebotene stationäre Einrichtung drohenden
Belastungen für aller Voraussicht nach beherrschbar. Dabei
übersieht es auch nicht, dass ein solcher Umzug - anders als
der in die Wohngemeinschaft - zusätzlich auch „mit einem
Wechsel der Tagesförderstätte verbunden wäre“.
9
Seine abschließende Einschätzung, dass dem
Beschwerdeführer ein Wechsel zumutbar sei, trifft das
Landessozialgericht danach auf der Grundlage einer
weitgehenden Durchdringung der Sach- und Rechtslage, bei der
es alle vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse auswertet,
ohne erkennen zu geben, dass seine Erkenntnis wesentlich
unter dem Vorbehalt weiterer im Hauptsacheverfahren
einzuholender Auskünfte und Gutachten stünde.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.