BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2368/02 -
der Frau I...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich
über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die
Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl
I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die
lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem
27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf
Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Juli 2004 (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319
) verwiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
verfügten zur Zeit des Ausgangsverfahrens über eine
Aufenthaltsbefugnis. Für den Ehemann der Beschwerdeführerin
waren die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) in der Fassung vom 9. Juli
1990 (BGBl I S. 1354) festgestellt. Beide Ehepartner besaßen
eine Arbeitserlaubnis und waren erwerbstätig. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin erwarb 2001 die deutsche
Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin erhielt eine
Aufenthaltserlaubnis.
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Im April 1999 brachte die Beschwerdeführerin
eine Tochter zur Welt. Ihr Antrag auf Bewilligung von
Erziehungsgeld wurde abgelehnt, weil sie nur im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis sei. Auch im Klagverfahren hatte die
Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Landessozialgericht
wies ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des
Sozialgerichts zurück. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der
Fassung des FKPG sei verfassungsgemäß. Das
Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als
unzulässig.
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3. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes,
das im fraglichen Zeitraum für zwei Jahre gewährt wurde und
600 DM im Monat betrug, ist der Beschwerdeführerin ein
hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste
Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift
des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der angegriffenen
Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt
(vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319
).
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2. Hiernach beruht das mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des
Landessozialgerichts auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbaren Norm (vgl. BVerfG, NvwZ 2005, S. 319
). Es ist nach § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Die Sache ist an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom
13. November 2002, mit dem nur über die Zulassung der
Revision entschieden wurde, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE
76, 143 ). Das Landessozialgericht hat das
Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen
Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum
1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis
zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren
das bis zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl.
BVerfG, a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.