BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2374/07 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer - ein als
Berufsbetreuer tätiger Rechtsanwalt - macht mit seiner
Verfassungsbeschwerde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG
nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung durch die
- die Umsatzsteuer mit umfassenden -
Inklusivstundensätze nach § 4 Abs. 1 des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geltend.
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1. § 4 VBVG sieht für Betreuer mit
abgeschlossener Hochschulausbildung einen Inklusivstundensatz
von 44 € vor, der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG
Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener
Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgilt. Sie
betrifft ohne Unterschied ehrenamtliche Betreuer, Betreuer
aus gemeinnützigen Betreuungsvereinen sowie individuelle
Berufsbetreuer wie den Beschwerdeführer. Da der
Inklusivstundensatz die vom Betreuer zu entrichtende
Umsatzsteuer einschließt, muss ein individueller
Berufsbetreuer den Normalsteuersatz nach § 12 Abs. 1
UStG von 19 % von der Vergütung abziehen, während eine
Betreuung durch einen gemeinnützigen Verein nach § 12
Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG nur auf 7 % Umsatzsteuer
gemindert wird; Betreuer, deren Umsätze im vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im
laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht
übersteigen werden, haben als so genannte Kleinunternehmer
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sogar die Möglichkeit,
jegliche Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden.
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2. Der Beschwerdeführer nahm als Rechtsanwalt
eine Betreuung wahr, für die ihm das Vormundschaftsgericht
des Amtsgerichts Frankenberg eine Vergütung von 44 € pro
Stunde gewährte. Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss
die sofortige Beschwerde dagegen zurück und ließ keine
weitere Beschwerde zu. Die Regelung des § 4 Abs. 2
VBVG sei nicht zu beanstanden, denn für die Pauschalierung
der Betreuervergütung bestünden hinreichend sachliche Gründe.
Eine willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
durch die pauschale Abgeltung der Umsatzsteuer liege nicht
vor.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG,
weil ehrenamtliche Betreuer, Vereinsbetreuer und individuelle
Berufsbetreuer im wirtschaftlichen Endergebnis nach Abzug der
Umsatzsteuer unterschiedlich vergütet würden. Der Gesetzgeber
habe damit eine Förderung der ehrenamtlichen Betreuung
bezweckt, obwohl die Betreuer gemeinnütziger Vereine gar
nicht ehrenamtlich, sondern beruflich im
Angestelltenverhältnis zu ihrem Verein tätig würden. Die
zusätzliche Begünstigung von Betreuern, die Kleinunternehmer
im Sinne des § 19 UStG sind, sei nicht mit dem Wegfall
von Verfahrensaufwand für die Festsetzung der Vergütung zu
rechtfertigen. Überdies würde § 4 VBVG die vom
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung
BVerfGE 101, 333 ff. angemahnte Trennung von
Betreuung im Ehrenamt, im gemeinnützigen Verein und in
selbständiger Berufsausübung außer Acht lassen und habe auch
die besondere berufliche Fachkunde eines Rechtsanwalts bei
der Betreuung nicht zum Anlass für eine Erhöhung des
Stundensatzes von 44 € genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
wird aber nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Für eine Verletzung des
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch den
Inklusivstundensatz des § 4 VBVG unter Einschluss der
Umsatzsteuer ist nichts ersichtlich.
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1. Der in § 4 VBVG vorgesehene feste
Stundenbetrag ist sachlich gerechtfertigt, um
verwaltungsaufwendige, unterschiedliche Abrechnungen zu
vermeiden. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen
grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob er
Einzelabrechnungen, Pauschalierungen oder fixe Sätze
vorsieht. Die Einbeziehung von Betreuungsaufwendungen und
Umsatzsteuer in den vom Gesetzgeber nunmehr gewählten
Fixbetrag ist sachlich legitimiert, um aus öffentlichen
Haushaltsmitteln gezahlte Vergütungen am Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten. Der Ansatz
eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer ist
nach der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, denn das im
Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (1 BvR
1904/95 u.a.; BVerfGE 101, 331 ) beanstandete
Fehlen einer Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der
Vergütung von Betreuern ist nunmehr beseitigt; ausweislich
des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ist sie in den
Inklusivstundensatz einberechnet worden. Jedem Betreuer wird
mithin im Stundensatz Umsatzsteuer in Höhe des Normaltarifs
nach § 12 Abs. 1 UStG vergütet. Davon geht auch der
Beschwerdeführer aus, der nicht einen Verstoß gegen das
Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
wegen unterlassenen Einbezugs der Umsatzsteuerpflicht,
sondern einen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG wegen des Einbezugs des
umsatzsteuerlichen Normaltarifs in die Vergütung rügt, obwohl
manche Betreuer umsatzsteuerrechtlich anders belastet
werden.
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2. Der Beschwerdeführer rügt einen
Gleichheitsverstoß durch § 4 VBVG, weil er aus der
Vergütung die volle Umsatzsteuer von 19 % abführen
müsse, während anderen die umsatzsteuerliche Belastung nach
den Vorschriften der §§ 12 und 19 UStG gemindert oder
vollständig erlassen würde. Zwar hat der Gesetzgeber § 4
VBVG mit dem Ziel einer Förderung von gemeinnützigen
Betreuungsvereinen und ehrenamtlicher Betreuung beschlossen
(vgl. BTDrucks 15/4874, S. 25 f. und 31). Die
Differenzierung der den Betreuern verbleibenden
Vergütungsleistung ergibt sich aber erst aus der Variation
der Umsatzsteuertarife, die in §§ 12 und 19 UStG
angeordnet ist. Besonders deutlich zeigt sich die Tatsache,
dass die ungleiche Behandlung der drei Gruppen vom
Umsatzsteuerrecht ausgeht, in der vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Heraufsetzung des Umsatzsteuertarifs von
16 % auf 19 %. Diese Aufspreizung der Belastung
ergibt sich allein aus § 12 Abs. 1 UStG ohne jegliche
Veränderung des § 4 VBVG. Ein Gleichheitsverstoß könnte
sich demnach allenfalls aus den umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften ergeben, denn die tatsächliche und rechtliche
Beschwer geht bei einer derartigen Fixbetragsvergütung immer
von der nachträglichen Steuerbelastung des
Vergütungsempfängers aus.
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3. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,
gegen die umsatzsteuerlichen Steueranmeldungen oder Bescheide
in den Veranlagungszeiträumen der Vergütung und mittelbar
gegen die Steuerentlastung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a und
§ 19 Abs. 1 UStG vorzugehen und dort einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus der Sicht aller
umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer wegen der Entlastungen
für gemeinnützige Körperschaften oder Kleinunternehmer zu
rügen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.