BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2377/11 -
der A… AG,
vertreten durch den Vorstand D…, K…, L… und W…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 15. August 2011 gegenüber der „B.“-Zeitung
Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem
Wirtschaftsstrafverfahren nur „verpixelt“ abzubilden. Die
Beschwerdeführerin, die die „B.“-Zeitung verlegt, rügt die
Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung
von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung
schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125; 119,
309).
3
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil
die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
4
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
5
Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der
Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts
erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.
6
Der Präsident des Landgerichts erlässt die
Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts
(Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169
Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr.
129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen
Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im
funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg
angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6.
Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr,
Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ
2001, S. 63 ; bezüglich
Hausverbot/Durchsuchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994,
S. 340).
7
Dies hat die Beschwerdeführerin hier
unterlassen.
8
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.